Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_751/2007 KI-generiert

Settlement Permit Issuance Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer 2C_751/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual residing in the Canton of Thurgau applied for a residence permit to move to the Canton of St. Gallen, which was initially denied by the St. Gallen Foreign Office. After appealing the denial without receiving a decision, the individual filed a complaint regarding the delay in legal proceedings. The Canton government later rejected this complaint, but before further proceedings could transpire, the individual was informed that under new regulations, they qualified for the residence permit, which was subsequently granted. As a result, the court determined that the legal interest in pursuing the initial complaint had dissipated and decided to dismiss the proceedings without further action.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Settlement Permit Issuance Renders Appeal Moot: Gallen, which was initially denied by the St. Gallen Foreign Office. After appealing the denial without receiving a decision, the individual filed a complaint regarding the delay in legal proceedings. The Canton government later rejected this complaint, but before further proceedings could transpire, the individual was informed that under new regulations, they qualified for the residence permit, which was subsequently granted. As a result, the court determined that the legal interest in pursuing the initial complaint had dissipated and decided to dismiss the proceedings without further action.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Prozesserledigung Widerruf der Niederlassungsbewilligung hängiges Verfahren ausländische Wohnsitzperson Polizeibewilligung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The appeal procedure is dismissed because the need for legal protection has ceased to exist.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to justify dispensing with court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-existence of indemnities due to the status of cantonal authorities, relevant to the disposition's silence on costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-existence of recoverable costs for the unrepresented appellant, relevant to the disposition's silence on costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_751/2007

Verfügung vom 20. Februar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 20. November 2007.

Erwägungen:

1.

1.1 Der im Kanton Thurgau niedergelassenen X.________ wurde die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verweigert (Ablehnung des Kantonswechsels). Gegen die ablehnende Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 gelangte sie mit Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Weil der Rekursentscheid ausblieb, erhob X.________ am 1. März 2007 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, die der Regierung des Kantons St. Gallen zur Behandlung zugewiesen wurde. Da diese bis dahin nicht entschieden hatte, gelangte X.________ am 9. August 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ans Bundesgericht (Verfahren 2C_391/2007). Am 20. November 2007 wies die Regierung des Kantons St. Gallen die gegen das Departement erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb daraufhin das Verfahren 2C_391/2007 zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses ab.

1.2

1.3 Am 20. Dezember 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Regierung vom 20. November 2007 ein.

Am 25. Januar 2008 kündigte des Ausländeramt des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin an, dass sie gemäss neuem Recht (Art. 37 Abs. 3 AuG) Anspruch auf Kantonswechsel habe, weshalb es bereit sei, die Verfügung vom 9. Oktober 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen. Die Bewilligung wurde am 31. Januar 2008 erteilt.

2.

2.1 Grundlage sämtlicher kantonaler Rechtsmittelverfahren und damit auch des Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Entscheids der Regierung vom 20. November 2007 ist die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihr im Kanton St. Gallen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Mit der am 31. Januar 2008 verfügten Bewilligungserteilung ist jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsvorwurfs im die Bewilligungsverweigerung betreffenden Rechtsmittelverfahren dahingefallen, ist doch dieses gegenstandslos geworden.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an dessen Fortführung, so schreibt der Abteilungspräsident das Verfahren ab ( Art 32 Abs. 1 und 2 BGG ). Er entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die Frage einer Parteientschädigung sodann stellt sich nicht: Für die kantonalen Behörden gilt Art. 68 Abs. 3 BGG , und der Beschwerdeführerin sind, da sie ohne Anwalt auftritt, insofern keine ihr zu ersetzenden Kosten entstanden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend entfällt die Notwendigkeit, das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit kann das bundesgerichtliche Verfahren ohne weitere Instruktionsmassnahmen abgeschrieben werden.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller