Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_750/2010 KI-generiert

Tax Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_750/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who contested the decision of a cantonal tax authority regarding state and municipal taxes, as well as direct federal taxes for the year 2008. The cantonal administrative court required the taxpayer to pay a CHF 1,000 advance fee by a specified date to proceed with the complaint. Failing to meet this requirement, the court dismissed the complaint without addressing its merits. Subsequently, the taxpayer appealed the decision to the Federal Tribunal, arguing against the advance fee's imposition and claiming it was unreasonable and abusive. The legal examination centered on whether the court's requirement for the advance fee justified the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Tax Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The cantonal administrative court required the taxpayer to pay a CHF 1,000 advance fee by a specified date to proceed with the complaint. Failing to meet this requirement, the court dismissed the complaint without addressing its merits. Subsequently, the taxpayer appealed the decision to the Federal Tribunal, arguing against the advance fee's imposition and claiming it was unreasonable and abusive. The legal examination centered on whether the court's requirement for the advance fee justified the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 Kostenvorschuss Steuerrecht Vorschuss Steuerjustizverfahren Verfahrensverzögerungen verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the inadmissibility decision due to insufficient reasoning in the appeal.

Art. 108 BGG

Cited as the basis for the simplified procedure under which the appeal was not heard.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_750/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 24. August 2010.

Erwägungen:

Im bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern X.________ auf, bis zum 16. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innert Frist keine Folge geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Rechtsschrift vom 28. September (Postaufgabe 29. September) 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Kosten-, Aufwands- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Einziger Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Frage, ob das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts rechtfertigte; einzig diese Frage kann Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Soweit sich der Beschwerdeführer dazu äussert, macht er geltend, die Aufforderung zum Kostenvorschuss sei "vorverurteilend und missbräuchlich" erfolgt; in einem Fall wie dem vorliegenden einen Kostenvorschuss zu verlangen sei "Quängelei, eine Schikane und sittenwidrig, da ich schon übermässig mit Steuern abgezockt werde, keine Rechte, nur Pflichten auferlegt bekomme"; die Zahlungsfrist sei zu kurz, zumal sich die Gerichte jahrelang Zeit nähmen. Diesen Äusserungen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht das einschlägige kantonale Recht, namentlich die §§ 195 Abs. 1 und 2 sowie 198 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in einer gegen schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verstossenden Weise angewendet hätte bzw. diese Normen als solche mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wären. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller