Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_75/2015 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Serious Criminal Conviction.

Geschäftsnummer 2C_75/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man from Serbia who, after being refused asylum and deported in 2002, later married a Swiss citizen and was granted residency in Switzerland. Following a divorce and the birth of two children from another relationship, he became significantly involved in criminal activities, resulting in a 15-year prison sentence for serious offenses, including murder. Consequently, the local migration authority revoked his residency permit and ordered his deportation after serving his sentence. The man appealed this decision, arguing that his criminal convictions were unjust and that he had established a life in Switzerland, particularly due to his children living there. However, he faced challenges in proving his claims against the legal grounds for the revocation of his residency permit.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG; Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Serious Criminal Conviction: Following a divorce and the birth of two children from another relationship, he became significantly involved in criminal activities, resulting in a 15-year prison sentence for serious offenses, including murder. Consequently, the local migration authority revoked his residency permit and ordered his deportation after serving his sentence. The man appealed this decision, arguing that his criminal convictions were unjust and that he had established a life in Switzerland, particularly due to his children living there. However, he faced challenges in proving his claims against the legal grounds for the revocation of his residency permit.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung strafrechtliche Landesverweisung ausländische Wohnsitzperson Rückfall bei Straftaten Entlassung aus dem Bürgerrecht Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure indicated by this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_75/2015

Urteil vom 2. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ stammt aus Serbien (geb. 1981) und wurde nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren am 14. Januar 2002 in den Kosovo ausgeschafft. Am 2. Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Aufenthalt und ab 2008 die Niederlassung bewilligt wurde. Am 1. Januar 2008 ging die Ehe auseinander; sie wurde am 30. August 2012 rechtskräftig geschieden. A.________ ist Vater zweier ausserehelicher Kinder (geb. 2005 und 2009), die er mit einer niederlassungsberechtigten Landsfrau gezeugt hat.

1.2. Heute befindet sich A.________ im Strafvollzug: Das Obergericht des Kantons Bern hat ihn am 31. Juli 2012 unter anderem wegen Mordes, qualifizierten Raubes, teilweise qualifizierten Diebstahls und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 6B_757/2012 vom 27. Mai 2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, nach Strafverbüssung das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2015 aufzuheben. Er macht sinngemäss geltend, die Strafurteile seien willkürlich; niemand habe sich seiner Probleme angenommen; sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo auch seine (ausserehelichen) Kinder lebten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er

offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen den Strafentscheid und macht geltend, er sei kein Mörder. Er verkennt, dass diese Frage nicht (mehr) Verfahrensgegenstand bildet; sie ist rechtskräftig beurteilt. Soweit er den Entscheid kritisiert, seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20] zu widerrufen, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es ist von diesem auszugehen.

3. In der Sache gibt der angefochtene Entscheid die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff.); er entspricht den gesetzlichen Vorgaben:

3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit einiger Zeit in der Schweiz auf, doch ist er hier erst in untergeordneter Weise (Entwendung zum Gebrauch [2000]; Falschparkieren [2005]; Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung [2006]; Urkundenfälschung [2007] sowie grobe Verletzung von Verkehrsregeln [2008]), hernach jedoch massiv mit einem skrupellosen Tötungsdelikt schwer straffällig geworden. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die Ausführungen des Obergerichts muss von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen werden: Es liegt bei ihm keine eigentliche (behandelbare) psychische Störung vor, doch weist er dissoziale Persönlichkeitsmerkmale (kaum vorhandenes Schuldbewusstsein und Neigung, die Verantwortung für eigene Handlungen zu externalisieren und eigene Interessen in den Vordergrund zu rücken) sowie teilweise psychopathische Züge auf (übertriebenes Selbstwertgefühl, betrügerisch-manipulative Tendenzen und affektive Auffälligkeit im Sinn von oberflächlichem Gefühlsausdruck bei gleichzeitig eher geringer Empathiefähigkeit). Es besteht damit ein grosses Interesse daran, dass er das Land nach dem Strafvollzug verlässt.

3.2. Seine privaten Interessen vermögen hiergegen nicht aufzukommen: Der Beschwerdeführer kann in der Schweiz weder beruflich noch sozial als integriert gelten. Seit Mai 2009 ist er in Untersuchungshaft und seit dem 31. Juli 2012 im Strafvollzug. Seine Jugend und Adoleszenz hat er in der Heimat verbracht. Die bereits heute zwangsweise nur sehr beschränkt gelebten Beziehungen zu seinen ausserehelichen Töchtern, die weder unter seinem Sorgerecht noch seiner Obhut stehen, wird er über die Landesgrenzen hinweg pflegen können. Gestützt auf seine beruflichen Erfahrungen und die Verbundenheit mit seiner Heimat wird es ihm als jungem Mann möglich sein, sich nach der Strafverbüssung dort eine neue Existenz aufzubauen.

4.

4.1. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann unter ergänzendem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.

4.2. Da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar