Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_75/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Extension Pending Deportation of Alleged Stateless Person

Geschäftsnummer 2C_75/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who claims to be stateless and had unsuccessful asylum proceedings in Switzerland. He was placed in detention for deportation by the migration office, and this detention was extended by the relevant court until April 2008. The complainant contended for immediate release from detention and recognition as a stateless person, while also requesting free legal assistance. The court examined the circumstances surrounding his claim of statelessness and the legality of his detention, which was deemed appropriate based on the risk of him fleeing and the uncertain but ongoing efforts for his deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Extension Pending Deportation of Alleged Stateless Person: He was placed in detention for deportation by the migration office, and this detention was extended by the relevant court until April 2008. The complainant contended for immediate release from detention and recognition as a stateless person, while also requesting free legal assistance. The court examined the circumstances surrounding his claim of statelessness and the legality of his detention, which was deemed appropriate based on the risk of him fleeing and the uncertain but ongoing efforts for his deportation.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger hängiges Verfahren Nachweis der Staatenlosigkeit Ausweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure, as indicated in the reasoning.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and representation was rejected.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy any costs for the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_75/2008/ble

Urteil vom 31. Januar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. angeblich 1976) will nach eigenen Angaben als Staatenloser in der Republik Benin aufgewachsen sein. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 2. Februar 2006 und Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Dezember 2006). Am 2. Oktober 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte diese am 4./12. Oktober 2007 bis zum 1. Januar 2008 und verlängerte sie am 27./28. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008. X.________ ist hiergegen am 25. Januar 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und als staatenlose Person in der Schweiz zu anerkennen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2. Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht allein seine Lebensgeschichte erzählt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 2007 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf sein bisheriges Verhalten Untertauchensgefahr besteht. Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2007 einer Delegation des "Nigerian Immigration Service" vorgeführt worden, welche zusätzliche Abklärungen für nötig erachtete; eine weitere Vorführung ist im Frühjahr 2008 geplant. Zurzeit kann somit nicht gesagt werden, dass eine allfällige Ausschaffung nicht (mehr) absehbar wäre und sich die Behörden nicht (weiterhin) darum bemühen würden, für ihn Papiere zu beschaffen (vgl. das Urteil 2C_698/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 2.2).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, staatenlos zu sein, deuten die bisher vorliegenden Hinweise darauf hin, dass er in einem englischsprachigen Staat sozialisiert worden sein dürfte bzw. aus Nigeria oder Ghana stammen könnte; er versucht offenbar, die Behörden über seine Herkunft zu täuschen. Ob er als staatenlos zu gelten hat, ist nicht im Haftverfahren definitiv zu entscheiden; in diesem geht es nur darum, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seine administrative Festhaltung nach wie vor erfüllt sind, was zu bejahen ist. Sein Antrag, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, ist wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen, soweit sich sein Ersuchen auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht ( Art. 64 BGG ). Vor dem Haftrichter hat er erst nach Abschluss der Verhandlung hierum ersucht (Protokoll, S. 3 in fine), weshalb es nicht Bundesrecht verletzt, wenn davon abgesehen wurde, ihm für diese einen amtlichen Vertreter beizugeben; für ein künftiges Haftprüfungsverfahren könnte ihm dieser nicht verweigert werden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f.). Soweit der Beschwerdeführer um eine anwaltliche Vertretung zur Abklärung seiner Staatenlosigkeit ersucht, ist hierüber nicht im Haftverfahren zu entscheiden, da die entsprechende Feststellung in diesem nicht Verfahrensgegenstand bildet.

2.3 Im Hinblick auf die Umstände (Bedürftigkeit, Absehbarkeit der Ausschaffung) rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das bundesgerichtliche Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar