Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_749/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Resident Permit Due to Extensive Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_749/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having entered Switzerland in 1994 under family reunification, holds a residence permit but has a significant criminal history, including multiple convictions leading to lengthy prison sentences for various offenses. In August 2014, the cantonal migration authority revoked his residence permit and ordered him to leave Switzerland, following a prior warning in 2008 regarding the potential revocation. The individual appealed this decision to the cantonal security directorate and subsequently to the administrative court, which upheld the revocation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the revocation and the associated expulsion from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 116 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 62 lit. b kann, Art. 96 AuG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Resident Permit Due to Extensive Criminal Record: In August 2014, the cantonal migration authority revoked his residence permit and ordered him to leave Switzerland, following a prior warning in 2008 regarding the potential revocation. The individual appealed this decision to the cantonal security directorate and subsequently to the administrative court, which upheld the revocation. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the revocation and the associated expulsion from the country.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung umfangreiches Vorstrafenregister Aufenthaltsbewilligung strafrechtliche Rehabilitation Straftaten gegen das Vermögen strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Used to declare the appeal inadmissible concerning the expulsion part of the decision.
Art. 116 i.V.m
BGG ) hat er nicht, jedenfalls nicht genügend substantiiert erhoben (Art. 116 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited in relation to the insufficiently substantiated constitutional complaint.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 62 lit. b kann
Art. 62 lit. b kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Art. 96 AuG
Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK ; allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern bei ihm das Privat- bzw.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Used in the simplified procedure to dismiss the appeal by referring to the lower court's decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the insufficiently substantiated constitutional complaint.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used in the simplified procedure to dismiss the appeal as manifestly ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used in the simplified procedure to dismiss the appeal by referring to the lower court's decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in relation to imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

Used to declare the appeal inadmissible concerning the expulsion part of the decision.

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«…angspunkt und Massstab für die Schwere des Ver- schuldens vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Erschwerend kommt hinzu, dass besonders hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben, körper…»
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«…ngspunkt und Massstab für die Schwere des Ver- schuldens vgl. BGE 129 II 2015 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Erschwerend kommt hin- zu, dass sie sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln gestütz…»
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«…angspunkt und Mass- stab für die Schwere des Verschuldens vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Das Fernhalteinteresse erhöht sich zudem wegen der Deliktsart, ist doch der Handel mit…»
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«…erhältnismässig engmaschige Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Risiko, dass er weitere Drogendelikte begehen wird, muss ausländerrec…»
B.2016.196 (2017-10-20) · sg
Revocation of Residence Permit Upheld Due to Serious Drug Offense and Recidivism
«…erhältnismässig engmaschige Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Risiko, dass er weitere Drogendelikte begehen wird, muss ausländerrec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_749/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2015.

Erwägungen:

1. A.________ (1987, Kosovare) reiste im Jahre 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

A.________ ist mehrmals straffällig und verurteilt worden: 2005 zu 14 Tagen Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung, 2007 zu 33 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüchen, Entwendungen zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Vergehens gegen das BetmG, 2012 zu 32 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigungen, mehrfachen teilweise versuchten Hausfriedensbrüchen, mehrfacher Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie Entwendungen zum Gebrauch und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, 2013 zu 28 Monaten Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbrüchen.

Am 25. August 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürichs A.________s Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Frist bis 20. Oktober 2014, um die Schweiz zu verlassen, nachdem es am 22. Januar 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hatte.

Dagegen erhob er Rekurs an die Sicherheitsdirektion und - nach dessen Abweisung - Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juni 2015 ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung wendet ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) hat er nicht, jedenfalls nicht genügend substantiiert erhoben (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist hier der Fall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147 m.H.: längerfristig = mehr als ein Jahr).

2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist indes zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK ; allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern bei ihm das Privat- bzw. das Familienleben betroffen ist.

2.3. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149 m.H.). In Bezug auf das Fernhalteinteresse muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden ( BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 150).

2.4. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei; zudem hat der Beschwerdeführer quasi fortlaufend delinquiert, auch in Kenntnis laufender Strafverfahren bzw. während der Probezeit; alles im allem zeugt dies von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich seine Sicht der Dinge zum Ausdruck. Ob die jugendstrafrechtlichen Massnahmen, was vom Beschwerdeführer abgelehnt wird, in das Verschulden einzubeziehen sind, kann offengelassen werden. So oder so ist sein Verschulden als schwer zu qualifizieren.

Auch die privaten Interessen hat die Vorinstanz einlässlich und korrekt als wenig gewichtig dargestellt. Der erwachsene Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder; seine Eltern und Geschwistern leben noch hier; ein Abhängigkeitsverhältnis besteht indes nicht. Dass er nach dem Schulbesuch und einer so langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz Deutsch spricht, darf ohne weiteres erwartet werden. In den Arbeitsmarkt ist er nicht besonders integriert. Angesichts seiner wiederholten, über Jahre dauernden Delinquenz trifft dies - wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat - auch insgesamt zu. Zudem wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Wohlverhalten in der engmaschigen Betreuung während des Strafvollzugs erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer spricht sodann die Sprache des Kosovo, besucht dieses Land gelegentlich und hat dort noch ein minimales Beziehungsnetz. Auch die von ihm geltend gemachte problematische Sicherheitssituation (Blutrache) ist zu berücksichtigen.

Insgesamt vermögen diese privaten, eher weniger gewichtigen Interessen das gewichtige öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt vorgenommen. Es kann deshalb auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Mi gration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass