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2C_748/2012 KI-generiert

Appeal Inadmissible for Non-Payment of Cost Advance and Lack of Substantiation for Legal Aid

Geschäftsnummer 2C_748/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal of an individual's application for the extension of their residency permit in Switzerland, along with a related expulsion order. The individual appealed against a decision from the Administrative Court of Zurich that upheld the initial rejection made by the Cantonal Migration Office. The Federal Tribunal considered the complaint but noted that the appellant failed to pay the required court fees and did not provide evidence of financial need for legal aid within the stipulated deadlines, leading to the decision that the appeal would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible for Non-Payment of Cost Advance and Lack of Substantiation for Legal Aid: The individual appealed against a decision from the Administrative Court of Zurich that upheld the initial rejection made by the Cantonal Migration Office. The Federal Tribunal considered the complaint but noted that the appellant failed to pay the required court fees and did not provide evidence of financial need for legal aid within the stipulated deadlines, leading to the decision that the appeal would not be considered.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Verwaltungskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter the merits of the appeal and the request for legal aid was made by the single judge in the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not processed because the required cost advance was not paid within the extended deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not processed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_748/2012

Urteil vom 8. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 2. August 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2012, welches bestätigte, dass die Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung rechtmässig seien,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2012 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 5. September 2012 angesetzt worden ist, unter Hinweis darauf, dass der im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Bedürftigkeitsnachweis fehle, er diesen aber innert der Zahlungsfrist erbringen könne,

dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht geäussert, namentlich keine Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,

dass ihm mit am 13. September 2012 eröffneter Verfügung vom 12. September 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist auf den 24. September 2012 zur Vorschussleistung angesetzt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,

dass der Beschwerdeführer innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet und auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substantiiert hat,

dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller