Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_742/2019 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Fine and Procedural Cost Advance Dismissal

Geschäftsnummer 2C_742/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer residing in Zurich was fined 100 Swiss Francs by the Zurich Cantonal Tax Office for failing to file their 2017 tax return on time. After the tax office upheld the penalty, the taxpayer appealed to the Zurich Administrative Court. The court required a payment advance of 750 Swiss Francs, as the taxpayer owed previous legal costs of over 32,000 Swiss Francs. The taxpayer failed to pay the advance, leading the court to refuse to hear the case. The taxpayer subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision of non-entry due to the unpaid advance.

Legislator-Regeste

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Art. 32 BGG, Art. 90 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Challenge to Fine and Procedural Cost Advance Dismissal: After the tax office upheld the penalty, the taxpayer appealed to the Zurich Administrative Court. The court required a payment advance of 750 Swiss Francs, as the taxpayer owed previous legal costs of over 32,000 Swiss Francs. The taxpayer failed to pay the advance, leading the court to refuse to hear the case. The taxpayer subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision of non-entry due to the unpaid advance.

Schlagwörter

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Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse Busse gegen Steuerpflichtige Kostenvorschuss Verfahrensvorschriften Steuererklärung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 (1) lit. b BGG regarding the procedural mechanism for the decision not to enter the appeal due to insufficient argumentation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision not to enter an appeal was made by the presiding judge based on this procedural rule.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 (1) lit. b BGG regarding the procedural mechanism for the decision not to enter the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant (losing party principle).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for denying an award of party compensation to the Canton of Zurich.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_742/2019

Urteil vom 16. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 30. Juli 2019 (GB.2019.00002).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuererklärung zur Steuerperiode 2017. Nachdem das Steueramt die Ordnungsbusse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 bestätigt hatte, gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2019 in der Sache GB.2019.00002 auf, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten, weil er der Justiz des Kantons Zürich noch Kosten von Fr. 32'617.85 aus früheren Verfahren schulde. Für den Säumnisfall drohte das Verwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen an, auf die Sache nicht einzutreten.

1.2. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesgericht, das die Eingabe mit Urteil 2C_581/2019 vom 12. Juli 2019 abwies.

1.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 in der Sache GB.2019.00002 vom 30. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzelrichterlich fest, dass der am 14. Mai 2019 festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Wie dem Steuerpflichtigen für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses angedroht, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Der Steuerpflichtige erhebt am 5. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Verfügung vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben.

1.5. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter ( Art. 32 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Mit Blick auf die ihres Erachtens ungenutzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ). Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.2. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren folglich nur sein, ob die Vorinstanz willkürfrei und bundesrechtskonform erkannt hat, mangels Leistung des Kostenvorschusses sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Alles Weitere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist nicht zu hören. Ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, ist eine Tatfrage, welche das hier anwendbare rein kantonale Verfahrensrecht beschlägt. Mithin herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG . Damit das Bundesgericht auf die Sache eintreten kann, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen nicht ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3). Der Steuerpflichtige nutzt seine Beschwerdeschrift zwar, um weit zurückzublenden und die Vorgeschichte darzustellen, wie sie sich in seinen Augen zugetragen hat. Er streift dabei auch das Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019, das nicht seinen Erwartungen entsprechend ausgefallen ist. Beides ist aber nicht Streitgegenstand. Streitig kann, wie dargelegt, einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar zum Schluss gekommen ist, die Zahlungsfrist sei ungenutzt verstrichen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dazu äussert sich der Steuerpflichtige auch nicht beiläufig, zumal die Vorbringen ohnehin appellatorische Züge tragen. Eine Auseinandersetzung mit der sich stellenden Verfassungsfrage ist nicht ersichtlich.

2.4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher