Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_741/2008 KI-generiert

Appeals Regarding Extended Enforcement Detention Rendered Moot by Release

Geschäftsnummer 2C_741/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints against decisions made by a regional court regarding the extension of their detention for enforcement purposes. The initial court decision extended the detention until early January 2009, but the individual was released from detention in mid-November 2008. Following their release, the individual argued that the subsequent complaints had become moot, as their detention was no longer in effect. The court ultimately determined that the individual could not be regarded as a prevailing party for cost purposes but granted their request for free legal aid, appointing a lawyer at the state's expense for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG; Appeals Regarding Extended Enforcement Detention Rendered Moot by Release: The initial court decision extended the detention until early January 2009, but the individual was released from detention in mid-November 2008. Following their release, the individual argued that the subsequent complaints had become moot, as their detention was no longer in effect. The court ultimately determined that the individual could not be regarded as a prevailing party for cost purposes but granted their request for free legal aid, appointing a lawyer at the state's expense for the proceedings.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Vollstreckungsverfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses unentgeltliche Rechtsverbeiständung Widerruf der bedingten Entlassung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the striking off of the proceedings due to the loss of the object of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for granting free legal aid and representation (stated in point 2.2).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for granting free legal aid and representation.

Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG

Cited regarding the granting of free legal aid based on the instruction judge's decision criteria.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the decision on court costs and party compensation.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the decision on court costs and party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_741/2008

Verfügung vom 12. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerden gegen die Entscheide des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 5. September und 6. November 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 5. September 2008, womit die gegen X.________ verfügte Durchsetzungshaft bis zum 6. November 2008 verlängert wurde, und in die vom Betroffenen am 9. Oktober 2008 dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 6. November 2008, womit die Durchsetzungshaft bis zum 5. Januar 2009 verlängert wurde, und in die Eingabe des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. November 2008, worin er erklärte, zusätzlich auch gegen den neuen Haftverlängerungsentscheid Beschwerde zu führen,

in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2008, wo erklärt wird, dass Letzterer am 17. November 2008 aus der Durchsetzungshaft entlassen worden ist und dass bei dieser Sachlage ein materielles Obsiegen vorliege,

in die am 11. Dezember 2008 im Hinblick auf die Festlegung einer Parteientschädigung oder zur Bestimmung des amtlichen Honorars eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters,

in Erwägung:

dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen ist und nicht geltend gemacht wird, dass die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 ; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit Hinweisen), erfüllt seien,

dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ) und nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG ),

dass die Erfolgsaussichten der Beschwerden aufgrund der am 5. September bzw. 6. November 2008 (Daten der Haftverlängerungsentscheide) herrschenden Verhältnisse zu beurteilen sind,

dass insofern die am 17. November 2008 erfolgte Haftentlassung nicht schon für sich allein erlaubt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung des vorliegenden Verfahrens als obsiegende Partei zu betrachten,

dass bei summarischer Prüfung der Angelegenheit (besonders in Berücksichtigung der Erwägungen beider Haftverlängerungsentscheide) insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass beide Beschwerden gutzuheissen gewesen wären,

dass umgekehrt, durchaus auch in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer gut zehn Tage nach der letzten für zwei Monate bewilligten Haftverlängerung aus der Haft entlassen worden ist, die Beschwerden insgesamt nicht als aussichtslos erscheinen,

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden und mithin keine Parteientschädigung beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Bern, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- ausgerichtet.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller