Lebanese National v. Swiss Authorities: Detention for Removal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who entered Switzerland illegally in 2001 and had his asylum request rejected in 2006. Following a series of legal rulings that upheld the decision for him to leave the country, the authorities planned his deportation to Lebanon after successfully obtaining travel documents. In January 2008, the local authorities placed him in detention for failing to cooperate with efforts to secure these documents. Subsequently, he appealed the detention and sought to prevent his return to Lebanon, citing potential persecution, but the appeal process determined that this issue was already adjudicated in the asylum proceedings. The grounds for his detention were upheld as legally justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 AuG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 77 Abs. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 83 lit. c Ziff. 4 AuG; Lebanese National v. Swiss Authorities: Detention for Removal Proceedings: Following a series of legal rulings that upheld the decision for him to leave the country, the authorities planned his deportation to Lebanon after successfully obtaining travel documents. In January 2008, the local authorities placed him in detention for failing to cooperate with efforts to secure these documents. Subsequently, he appealed the detention and sought to prevent his return to Lebanon, citing potential persecution, but the appeal process determined that this issue was already adjudicated in the asylum proceedings. The grounds for his detention were upheld as legally justified.
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KI-generiertUsed to conduct the procedure in simplified form for the manifestly unfounded appeal.
Cited as the general rule for imposing costs on the unsuccessful party, although ultimately not applied in this case.
Used to decide not to impose costs despite the outcome of the appeal due to circumstances (neediness and impending deportation).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_74/2008/ble
Urteil vom 30. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG),
Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 18. Januar 2008.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Libanon. Er reiste am 4. Juni 2001 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration wies am 22. November 2006 sein Asylgesuch ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 8. März 2007. Am 3. Juli 2007 teilte das Bundesamt für Migration dem Ausländeramt St. Gallen mit, dass die libanesische Botschaft bereit sei, für X.________ einen Laissez-passer auszustellen. Am 17. Januar 2008 nahm das Ausländeramt X.________ in Anwendung von Art. 77 AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft ("fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere"). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen genehmigte diese am 18. Januar 2008 bis zum 16. März 2008. X.________ gelangte hiergegen am 24. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen und nicht in den Libanon zurückzuschicken.
2. Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der eingeholten Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Die zuständige kantonale Behörde kann gestützt auf Art. 77 AuG eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung für maximal sechzig Tage in Haft nehmen, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG). Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (vgl. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709 ff., dort S. 3817).
2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist am 8. März 2007 rechtskräftig abgewiesen und er angehalten worden, die Schweiz bis zum 12. April 2007 zu verlassen, was er nicht getan hat. Das Bundesamt für Migration bzw. das mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Migrationsamt vermochten bei der libanesischen Botschaft ein Reisepapier für ihn zu beschaffen; am 17. Januar 2008 buchten sie den Rückflug nach Beirut für den 2. Februar 2008 und ordneten gleichzeitig die Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG) an, welche der Haftrichter fristgerecht bestätigte. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. Die Genehmigung der Haft für die maximale Dauer ist auch nicht unverhältnismässig, da allenfalls ein Sonderflug organisiert werden muss, sollte sich der Beschwerdeführer (weiterhin) weigern, freiwillig auszureisen bzw. den unbegleiteten Rückflug anzutreten.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in den Libanon zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden ist und diese Frage nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bildet. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen asylrechtliche Wegweisungsentscheide ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 AuG). Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, unmittelbar bevorstehende Ausschaffung) rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar