Residents' Challenge to Agricultural Property Revaluation Framework Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case before the Swiss Federal Tribunal, two individuals contested a decision by the Schwyz Cantonal Council regarding the re-evaluation of agricultural properties and businesses. The initial decision authorized funds and staffing increases to implement a new federal assessment directive for these properties. The plaintiffs challenged both the Cantonal Council's decision and the awarding process in public procurement, arguing for the cancellation of both and requesting a public hearing. Their complaint was dismissed by the Schwyz Administrative Court, which did not entertain the appeal due to lack of standing and procedural deficiencies. Subsequently, the plaintiffs escalated the matter to the Federal Tribunal on grounds of alleged misapplication of the re-evaluation order, but the tribunal upheld the lower court's decision, stating the government's actions were based on mandatory legal requirements for property re-evaluation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Residents' Challenge to Agricultural Property Revaluation Framework Dismissed: The initial decision authorized funds and staffing increases to implement a new federal assessment directive for these properties. The plaintiffs challenged both the Cantonal Council's decision and the awarding process in public procurement, arguing for the cancellation of both and requesting a public hearing. Their complaint was dismissed by the Schwyz Administrative Court, which did not entertain the appeal due to lack of standing and procedural deficiencies. Subsequently, the plaintiffs escalated the matter to the Federal Tribunal on grounds of alleged misapplication of the re-evaluation order, but the tribunal upheld the lower court's decision, stating the government's actions were based on mandatory legal requirements for property re-evaluation.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided to rule on the matter under the simplified procedure because the appeal was manifestly ill-founded.
The Tribunal referred to the contested decision for further matters given the decision under the simplified procedure.
Used to impose the costs of the federal court proceedings on the appellants based on the principle of defeat.
Used to regulate that the appellants bear the costs in equal shares and jointly and severally liable.
Used to rule that the Canton of Schwyz is not entitled to compensation since it succeeded in its official capacity.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_736/2019
Urteil vom 19. November 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Neueinschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 26. Juni 2019 (III 2019 98).
Erwägungen:
1.
1.1. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hielt im Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 3/2019 vom 15. Januar 2019 hinsichtlich der Umsetzung der eidgenössischen Schätzungsanleitung zur Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe fest:
"1. Für die generelle Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe wird dem Finanzdepartement eine Ausgabe von 1,1 Mio. Franken bewilligt.
2. Für das Globalbudget des Voranschlags 2019 wird eine Kreditüberschreitung von Fr. 310'000.-- bewilligt.
3. Für das Jahr 2019 wird eine unterjährige Erhöhung des Stellenplans der Steuerverwaltung um 1,0 FTE bewilligt.
4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, die Arbeitsvergabe mit dem Schweizerischen Bauernverband bzw. Agriexpert und der Edi Kündig Immobilienbewertung GmbH im Rahmen der Offerten vertraglich zu regeln.
5. Die freihändige Vergabe nach § 9 Abs. 1 ViVöB ist gemäss Weisung Beschluss Nr. 746/2009 mit Rechtsmittelbelehrung auf www.simap.ch und im Amtsblatt zu publizieren.
6. Zustellung: (...)."
Die Publikation der freihändigen Vergabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2019, S. 988.
1.2. Am 6. Mai 2019 erhoben A.________ und B.________, die beide im Kanton Schwyz ansässig sind, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 3/2019 und gegen den Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen vom 26. April 2019. Sie beantragten, Regierungsratsbeschluss und Zuschlag seien aufzuheben und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Mit Entscheid III 2019 98 vom 26. Juni 2019 trat die Kammer III des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2019 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei nach dem Entscheid des Kantonsrats des Kantons Schwyz vom 18. September 2019 ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gehen die Anträge dahin, das Verfahren sei zu sistieren und im Rahmen der späteren materiellen Beurteilung sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.
2.
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Dies trifft namentlich auch auf die Legitimation zu ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Aus dem angefochtenen Entscheid (siehe dortige E. 4.3.2) geht hervor, dass B.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt, weshalb er legitimiert wäre, soweit sich tatsächlich eine Frage der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke stellen sollte. Legitimation und Funktion von A.________ können offenbleiben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 215 E. 1.1 S. 217) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).
2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
2.5. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
3.
3.1. Die Vorinstanz ist aus einer Vielzahl von Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Einzelnen legte das Verwaltungsgericht dar:
1. In Bezug auf Ziff. 4 und 5 des RRB und den Vergabezuschlag sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hätten, sie wünschten die vergebene Arbeit selber auszuführen. Dies wäre aber, so die Vorinstanz, Voraussetzung für eine Submissionsbeschwerde gegen die freihändige Vergabe (angefochtener Entscheid E. 3 und 4.2.2).
2. In Bezug auf Ziff. 1-3 des RRB (Kreditbeschluss und Stellenplanerhöhung) könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine Verfügung fehle (E. 4.2.3) und die Beschwerdeführer ohnehin nicht legitimiert wären (E. 4.3).
3. Die Eingabe könne ebenso wenig als Stimmrechts- bzw. Gewaltenteilungsbeschwerde entgegengenommen werden, weil der angefochtene Regierungsratsbeschluss mit keiner kantonalen Sachabstimmung in Zusammenhang stehe und die Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht hätten, der Regierungsrat sei für die Auslösung einer generellen Neubewertung nicht zuständig (E. 5).
4. Die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde entfalle, da das Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat eingesetzt sei (E. 6.2).
5. Eine Behandlung als Datenschutzbeschwerde entfalle, nachdem keine entsprechenden Verfahren durchgeführt worden seien (E. 6.3).
6. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss bewirke keine generelle Neubewertung und sei deshalb auch dann nicht anfechtbar, falls die Auslösung der generellen Neubewertung in Verfügungsform zu ergehen hätte (E. 7).
3.2. Die zu behandelnde Beschwerde enthält bestenfalls hinsichtlich des letztgenannten Aspekts (Ziff. 6 hiervor) eine Begründung, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG standzuhalten vermag (vorne E. 2.3). Die Rüge geht dahin, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise löse der streitbetroffene Regierungsratsbeschluss eine generelle Neuschätzung aus. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Sachverhaltsfrage oder eine Rechtsfrage des kantonalen Rechts handelt, findet im bundesgerichtlichen Verfahren eine auf die verfassungsrechtliche Haltbarkeit beschränkte Kognition Anwendung. So oder anders ist im bundesgerichtlichen Verfahren klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (auch dazu vorne E. 2.3).
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht: Aus dem Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses vom 15. Januar 2019 geht in keiner Weise hervor, dass der Regierungsrat eine generelle Neubewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke angeordnet habe. Der Regierungsrat geht vielmehr davon aus bzw. nimmt als gegeben hin, dass eine Neubewertung von Gesetzes wegen zwingend vorzunehmen sei (Ziff. 1 der Erwägungen des Regierungsrats) bzw. diese Anordnung durch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erfolge (angefochtener Entscheid E. 7.2). Dementsprechend habe der Regierungsrat nur noch dafür zu sorgen, die vorzunehmende Neubewertung im Rahmen seiner Zuständigkeit (Vergabe sowie Bewilligung der Finanzierung und der Stellen) umzusetzen. Diese Sichtweise ist auch im Ergebnis nicht unhaltbar, was aber erforderlich wäre, damit der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung vorgeworfen werden könnte ( BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 III 368 E. 3.1 S. 372). Liegt jetzt (noch) keine anfechtbare Individualverfügung vor, bleibt es den betroffenen Grundeigentümern unbenommen, anlässlich der Eröffnung der individuellen Neubewertung beschwerdeweise zu rügen, die Voraussetzungen für eine generelle Neuschätzung seien nicht erfüllt.
3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden, wobei für alles Weitere auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden darf ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos (vgl. BGE 144 V 388 E. 10 S. 410 zur aufschiebenden Wirkung). Ein Anspruch auf öffentliche Beratung des vorliegenden Entscheids besteht nicht. Das Bundesgerichtsgesetz sieht keinen Anspruch vor. Nichts anderes ergibt sich aus Konventionsrecht. Die Streitsache ist rein verwaltungsrechtlicher Natur und fällt weder unter die "zivilrechtlichen Streitigkeiten" noch die "strafrechtlichen Anklagen" im Sinne von Art. 6 EMRK ( BGE 144 I 340 E. 3.3.5 S. 348).
4. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher