Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_732/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pro Bono Tax Aid Denial Due to Insufficient Indigence Proof and Unreasoned Complaint

Geschäftsnummer 2C_732/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested free legal assistance and representation in a tax-related appeal before the tax commission in Bern, concerning state, municipal, and federal taxes. The tax commission denied this request, citing a lack of demonstrated financial need. The individual subsequently appealed the commission's decision to the administrative court of Bern, which upheld the denial. The individual then escalated the matter to the federal tribunal, arguing against the administrative court's ruling. However, the federal tribunal found that the individual's appeal lacked sufficient grounds for consideration and did not properly address the relevant legal standards, leading to their request being dismissed without incurring any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pro Bono Tax Aid Denial Due to Insufficient Indigence Proof and Unreasoned Complaint: The tax commission denied this request, citing a lack of demonstrated financial need. The individual subsequently appealed the commission's decision to the administrative court of Bern, which upheld the denial. The individual then escalated the matter to the federal tribunal, arguing against the administrative court's ruling. However, the federal tribunal found that the individual's appeal lacked sufficient grounds for consideration and did not properly address the relevant legal standards, leading to their request being dismissed without incurring any court costs.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer unentgeltliche Rechtspflege vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nachweis der Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen gesetzliche Vertretung neues rechtliches Vorbringen Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to proceed with the appeal due to insufficient justification (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_732/2014

Urteil vom 30. August 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern , Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern, direkte

Bundessteuer; unentgeltliche Rechtspflege

vor der Steuerrekurskommission des Kantons

Bern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 30. Juli 2014.

Erwägungen:

1. A.________ ersuchte im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 ab, weil es am Erfordernis der Prozessbedürftigkeit fehle. Mit Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 26. August 2014 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Schliesslich sind neue tatsächliche Vorbringen vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 BGG ); tatsächliche Umstände, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, können vom Bundesgericht höchstens insofern berücksichtigt werden, als aufgezeigt wird, dass sie von der Vorinstanz trotz gebührlicher Einbringung im dortigen Verfahren ignoriert worden sind.

2.2. Gegenstand der Beschwerde ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kantonale Steuerrekurskommission mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen hat, nennt weder Art. 29 Abs. 3 BV noch gibt er dessen Inhalt wieder. Ebenso wenig macht er geltend, dass das einschlägige kantonale Recht, welches im Verfahren vor kantonalen Instanzen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgeblich ist, willkürlich angewendet worden sei. Er begnügt sich damit, Zahlen aufzulisten, die von denjenigen abweichen, die das Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Bedürftigkeitsberechnung gemacht hat. Es fehlt dabei jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das für die einzelnen Posten spezifisch erläutert hat, warum von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen abzuweichen sei. Teilweise, etwa in Bezug auf die geltend gemachten Autokosten (vgl. E. 2.3.3 des angefochtenen Urteils), agiert der Beschwerdeführer sodann mit unzulässigen Noven. Angesichts von E. 2.3.5 und 2.4 des vorinstanzlichen Urteils genügt der Hinweis auf tatsächlich bezahlte Mietzinsen nicht, um die vorinstanzliche Berechnung als verfassungswidrig oder sonst wie rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Was das durchschnittliche Erwerbseinkommen betrifft, legt der Beschwerdeführer zwar den Arbeitsvertrag vor, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass er den von der Steuerrekurskommission festgestellten Betrag vor dem Verwaltungsgericht entgegen dessen Feststellung (E. 2.3 erster Satz) bestritten hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht erkennen, wie sich das angefochtene Urteil mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller