Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_732/2012 KI-generiert

Cameroonian National's Asylum and Residency Revoked Following Drug Conviction and Return to Home Country

Geschäftsnummer 2C_732/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a female asylum seeker from Cameroon who, after being granted refugee status in Switzerland and subsequently marrying a Swiss citizen, had her residence permit renewed until their divorce. Following criminal conviction for drug-related offenses and a determination that she had returned to Cameroon during her asylum period, the migration authority denied her request for a residence permit extension and ordered her removal from Switzerland. Her appeal against this decision was rejected by the cantonal appeals court. She then filed a complaint with the federal court, seeking to annul the previous ruling and to continue her residency. The court found her arguments insufficient to merit consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Cameroonian National's Asylum and Residency Revoked Following Drug Conviction and Return to Home Country: Following criminal conviction for drug-related offenses and a determination that she had returned to Cameroon during her asylum period, the migration authority denied her request for a residence permit extension and ordered her removal from Switzerland. Her appeal against this decision was rejected by the cantonal appeals court. She then filed a complaint with the federal court, seeking to annul the previous ruling and to continue her residency. The court found her arguments insufficient to merit consideration.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Rückwanderung Flüchtlingsstatus Widerruf der Aufenthaltsbewilligung strafbare Handlung Haftentlassung persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was dismissed due to a lack of sufficient reasoning (complaint contained no reasoned arguments).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_732/2012

Urteil vom 27. Juli 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1981 geborene Staatsangehörige von Kamerun, reiste im Juni 2006 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. In Gutheissung ihres Asylgesuchs anerkannte das Bundesamt für Migration sie am 6. Juni 2008 als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Bereits zuvor, am 17. März 2008, hatte sie einen Schweizer Bürger geheiratet; gestützt auf diese Ehe war ihr am 25. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt worden, die zuletzt bis zum 30. Juni 2011 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 11. Februar 2009 geschieden. Am 30. November 2009 gebar X.________ eine Tochter, deren Vater den Behörden nicht bekannt ist.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2010 wurde X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Da sich im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei ergeben hatte, dass sie sich von Dezember 2008 bis März 2009 in Kamerun aufgehalten hatte, verfügte das Bundesamt für Migration am 17. Juni 2010 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls.

Mit Verfügung vom 29. April 2011 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich ordnete es deren Wegweisung an. Diese Verfügung bestätigte es im Einspracheverfahren. Mit Urteil vom 19. Juni 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2011 erhobene Beschwerde ab; zugleich lehnte es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab.

Mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Jahresaufenthaltsbewilligung weiterhin zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für deren Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

2.2 Das Rekursgericht hat die in Frage kommenden Rechtsgrundlagen dargestellt und anhand derer den konkreten Fall geprüft. Dabei hat es sich minutiös mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin befasst und insbesondere die Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung im Gesamtzusammenhang gewertet, wobei es umfassend auf die beschwerdeführerischen Vorbringen ([knapp einjährige] Ehe mit einem Schweizer Bürger, Relativierung der Straftat, Verhältnisse in Kamerun, Tochter, Integrationsbemühungen usw.) einging. Die Beschwerdeführerin lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; sie beschränkt sich weitgehend darauf, erneut das vorzutragen, was sie bereits dem Rekursgericht unterbreitet hatte, wie wenn sie dessen Darlegungen dazu nicht wahrgenommen hätte (vgl. aber zu einer solchen Vorgehensweise BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246).

Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor dem Rekursgericht betrifft, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit zu erklären, sie sei angesichts ihrer Mittellosigkeit, der Unkenntnis der hiesigen Rechtsordnung und ungenügender Deutschkenntnisse auf einen Rechtsbeistand angewiesen, weshalb die Vorinstanz "die Verfassungsbestimmungen" verletzt habe. Mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Urteil (E. III.3) befasst sie sich mit keinem Wort.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen ist, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig wäre.

Beizufügen ist, dass das angefochtene Urteil angesichts der überzeugenden Erwägungen sich auch mit einer formgerechten Beschwerde kaum erfolgreich hätte anfechten lassen.

2.4 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, ist auch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller