Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_731/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal on Tax Waiver Legal Aid Inadmissibility

Geschäftsnummer 2C_731/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding a request for the waiver of direct federal taxes for the years 1999 to 2003. The individual's application for free legal assistance was denied by the court, prompting them to appeal this interim decision. However, the Swiss Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible under legal provisions concerning appeals related to the deferral or waiver of taxes. As such, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint and decided that no court costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 83 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Appeal on Tax Waiver Legal Aid Inadmissibility: The individual's application for free legal assistance was denied by the court, prompting them to appeal this interim decision. However, the Swiss Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible under legal provisions concerning appeals related to the deferral or waiver of taxes. As such, the Tribunal ruled not to proceed with the complaint and decided that no court costs would be incurred.

Schlagwörter

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Erlass der direkten Bundessteuer 1999 - 2003 Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Steueraufschub Einkommensverzicht Steuerjustizbehörde Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was filed against an interlocutory decision in a case covered by the exclusion rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_731/2012

Urteil vom 27. Juli 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Erlass der direkten Bundessteuer 1999 - 2003; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, womit das Gesuch von X.________, ihm für das dort hängige Beschwerdeverfahren betreffend den durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 1999 - 2003 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25. Juli 2012, womit dem Bundesgericht beantragt wird, die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 zu korrigieren,

in Erwägung,

dass vorliegend ein Zwischenentscheid angefochten ist, der in einem Verfahren ergangen ist, das den Erlass der direkten Bundessteuer zum Gegenstand hat,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben,

dass die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon greifen, ob ein Endentscheid (materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur) oder ein Zwischenentscheid (wie vorliegend über die unentgeltliche Rechtspflege) im vom Ausschlussgrund erfassten Bereich angefochten wird,

dass mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) und die Rechtsschrift auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG ),

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass es vorliegend die Umstände rechtfertigen (Rechtsmittelbelehrung verweist vorbehaltslos auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller