Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_730/2012 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_730/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton, which upheld the rejection of the individual's request for an extension of their residence permit and subsequent expulsion. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court fees by the prescribed deadline. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal and imposed the court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to pay the required court fees by the prescribed deadline. Consequently, the Tribunal decided not to consider the appeal and imposed the court costs on the individual.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Kostenvorschuss Gebührenzahlung administrative Entlassung Verwaltungskosten gesetzliche Verfahrensfrist abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled not to enter into the appeal because the cost deposit was not paid within the extended deadline.

Art. 65 BGG

Cited regarding the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_730/2012

Urteil vom 5. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. Juli 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 2012, welches bestätigte, dass die Ablehnung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung rechtmässig seien,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (seiner Vertreterin am 11. September 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 10. September 2012 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 24. September 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller