Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_73/2020 KI-generiert

Petitioner v. Psychiatric University Hospital Zurich

Geschäftsnummer 2C_73/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who is undergoing stationary therapeutic measures at the Psychiatric University Clinic Zurich. A.________ was subjected to several coerced measures while under treatment, which he contested through appeals that were ultimately dismissed by the Zurich Administrative Court. He then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking release from his therapeutic measures and expressing dissatisfaction with his treatment. The Federal Tribunal instructed him to comply with legal procedural requirements by providing a substantiated argument relevant to the court's non-admittance of his prior complaints. A.________'s submission did not meet these requirements, as it focused solely on personal dissatisfaction with treatment rather than addressing the legal aspects that led to the initial decision's dismissal. Consequently, his appeal lacked the necessary legal merit for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner v. Psychiatric University Hospital Zurich: A.________ was subjected to several coerced measures while under treatment, which he contested through appeals that were ultimately dismissed by the Zurich Administrative Court. He then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking release from his therapeutic measures and expressing dissatisfaction with his treatment. The Federal Tribunal instructed him to comply with legal procedural requirements by providing a substantiated argument relevant to the court's non-admittance of his prior complaints. A.________'s submission did not meet these requirements, as it focused solely on personal dissatisfaction with treatment rather than addressing the legal aspects that led to the initial decision's dismissal. Consequently, his appeal lacked the necessary legal merit for consideration.

Schlagwörter

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Massnahmenvollzug, Gewährung unentgeltliche Prozessführung psychiatrische Behandlung stationäre therapeutische Massnahmen Universitätsspitäler gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmassnahmen Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter upon the appeal because it lacked the legally required substantiation, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were ordered because non-entry upon the appeal was decided.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded because non-entry upon the appeal was decided.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_73/2020

Urteil vom 17. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie.

Gegenstand

Massnahmenvollzug,

Gewährung unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Januar 2020 (VB.2019.00784).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ befindet sich in einer stationären therapeutischen Massnahme. Seit dem 26. März 2019 wird diese in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vollzogen. Ihm wurden mehrmals Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt; teilweise wurden solche auch vollzogen. Der Spitalrat wies die hiergegen eingereichten Rekurse am 31. Oktober 2019 ab, soweit er darauf eintrat.

1.2. Mit Schreiben vom 21. November 2019 gelangte A.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses stellte fest, dass die Beschwerde nicht genügend begründet sei, gab ihm aber Gelegenheit, seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist noch zu verbessern. A.________ ergänzte in der Folge sein Schreiben. Da auch dieses den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermochte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Januar 2020 auf seine Eingabe nicht ein.

1.3. A.________ gelangte hiergegen am 18. Januar 2020 an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihn sofort aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Er kritisiert die Art seiner Behandlung. Die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung teilte ihm am 23. Januar 2020 mit, dass seine Eingabe nicht sachbezogen begründet sei. Er könne jedoch sein Schreiben während der Dauer der Beschwerdefrist noch den gesetzlichen Anforderungen anpassen. Am 12. Februar 2020 reichte er eine Ergänzung zu seinem ersten Schreiben ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig, was grundsätzlich die beschwerdeführende Person zu rügen und zu belegen hat ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht: Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet ausschliesslich das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Eingaben von A.________. Hiermit setzt sich dieser in seiner Eingabe an das Budnesgericht nicht auseinander. Er kritisiert in all seinen Schreiben, seine persönliche Situation in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz ist, welche in den eingereichten Akten nach irgendwelchen Rechtsverletzungen suchen kann. Da die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, ist mit Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ) zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar