Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_728/2014 KI-generiert

Nigerian National's Residence Permit Renewal and Right to be Heard Regarding Child Contact

Geschäftsnummer 2C_728/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Nigeria who, having undergone a failed asylum procedure in Switzerland under a false identity, subsequently established a life there by marrying a Swiss citizen and fathering a child who holds Swiss citizenship. Following a series of criminal convictions for drug-related offenses and illegal residency, he was granted a residency permit based on family reunification, which was renewed multiple times until a separation from his spouse. After the marriage ended, the migration authorities declined to extend his residency permit, citing insufficient connection to his child and past criminal behavior. The individual challenged this decision in court, arguing that he had maintained a close relationship with his son and that the authorities failed to consider the impact of his removal on family life adequately. The court's ruling was contested on procedural grounds, leading to a review of whether his family rights were properly weighed against his criminal history and immigration status.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 AuG, Art. 13 BV; Nigerian National's Residence Permit Renewal and Right to be Heard Regarding Child Contact: Following a series of criminal convictions for drug-related offenses and illegal residency, he was granted a residency permit based on family reunification, which was renewed multiple times until a separation from his spouse. After the marriage ended, the migration authorities declined to extend his residency permit, citing insufficient connection to his child and past criminal behavior. The individual challenged this decision in court, arguing that he had maintained a close relationship with his son and that the authorities failed to consider the impact of his removal on family life adequately. The court's ruling was contested on procedural grounds, leading to a review of whether his family rights were properly weighed against his criminal history and immigration status.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlicher Verkehr Achtung des Familienlebens Recht auf Familiengründung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und mit Blick auf die Beziehung zu seinem Sohn zu Unrecht im Lichte des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK ) das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
8 EMRK ) das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) verneint.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf
Art. 96 AuG
2 BGG und Art. 96 AuG; vgl.
Art. 13 BV
Art. 50 AuG
in Anwendung von Art. 50 AuG (nachehelicher Härtefall) ein potenzieller Bewilligungsanspruch.
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
Bezüglich der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the violation of the right to be heard, which led to the annulment.

Art. 110 BGG

Cited in the reasoning regarding the free review of facts by the administrative court, which is relevant to the annulment.

Art. 112 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning indicating that a decision not meeting the requirements can be quashed or returned to the cantonal authority for improvement.

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the decision to contain the essential factual and legal grounds, relevant to the annulment.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive because no court costs were levied due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton of Zurich to compensate the successful appellant for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

BGE 143 I 21
Nigerian Mother's Permit Revocation: Legality of Children's Status and Hardship Claim Rejection
«…hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. Urteile 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2 und 3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4; 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2; BGE 140 I 145 ff.;…»
A/3845/2024 (2025-04-02) · ge
Refusal of Residence Permit Based on Exceptional Hardship and Article 8 ECHR Upheld
«…0I%20315) consid. 2.5 ; arrêt du Tribunal fédéral [2C\_728/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_728/2014) du 6 mars 2015 consid. 4.1). On ne saurait parler de comportement irréprochable lorsqu'il existe, à l'encontre de l'ét…»
A/3855/2023 (2024-07-08) · ge
Foreign National Residency Permit Denial Upheld Due to Welfare Dependence and Criminal Record
«…0I%20315) consid. 2.5 ; arrêt du Tribunal fédéral [2C\_728/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_728/2014) du 6 mars 2015 consid. 4.1). On ne saurait parler de comportement irréprochable lorsqu'il existe, à l'encontre de l'ét…»
SK1 2022 13 (2023-06-15) · gr
Appeal on Narcotics and Weapons Conviction with Sentence Reduction and Confirmed Deportation
«…eigenständi- gen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGer 2C_648/2014 v. 6.7.2015 E. 2 und E. 3; 2C_728/2014 v. 3.6.2015 E. 3). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksich- tigt die Re…»
A/1963/2022 (2022-12-14) · ge
Residence Permit Revocation Upheld Due to Serious Criminal Conviction
«…/search?query=139%20I%20315) consid. 2.5 p. 321 ; [2C\_728/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_728/2014) du 6 mars 2015 consid. 4.1). La jurisprudence relativise la condition de comportement irréprochable dans des situation…»
WBE.2022.137 (2022-11-28) · ag
Foreign National Denied Residency Renewal Due to Loss of Worker Status
«…chlichen Umstände im Ur- teilszeitpunkt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. Novem- ber 2017, Erw. 4.2, und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015, Erw. 2.2.3). 3.1.2. Das Bundesgericht legt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in Über…»
2C_622/2021 (2022-04-06)
Withdrawal of Residence Permit and Remand for Assessment of Parental Rights Claim
«…Hierzu hat die Vorinstanz durch geeignete Massnahmen den Sachverhalt zu erstellen oder erstellen zu lassen (vgl. Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E 3.3). Hinsichtlich der monatlichen Zahlungen ist ausserdem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit…»
1C_33/2021 (2021-04-16)
Company v. Building Permit Refusal Over Rooftop LED Signs
«…, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen kann (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3). Die Gewährleistung der Anforderungen von Art. 110 BGG durch die kantonalen Gerichte hat b…»
A/2865/2020 (2021-03-09) · ge
French National Deportation Over Loss of Worker Status and Insufficient Family Rights Claim
«…0I%20315) consid. 2.5 ; arrêt du Tribunal fédéral [2C\_728/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_728/2014) du 6 mars 2015 consid. 4.1). Un séjour sans autorisation en Suisse peut ainsi faire obstacle à ce qu'un étranger soit…»
2C_746/2020 (2021-03-04)
Sri Lankan National Deportation Due to Criminal Record
«…2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 5.4. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann…»
2C_423/2020 (2020-08-26)
Residence Permit Extension for Victim of Spouse Violence Despite Social Assistance Dependence
«…zum Vornherein aufwiegen würden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1), zumal sie seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 4.3.4. Zusammenfass…»
2C_76/2020 (2020-05-28)
Revocation of Residence Permit Due to Criminal History and Deception Upheld Over Family Life Claims
«…en, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage. Solche bestehen hier nicht (vgl. das Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.3.5. Das Kantonsgericht hat nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer die Au…»
F-2718/2018 (2020-04-20)
Foreign National's Residence Permit Extended Due to Child Welfare Concerns
«…entre- tenaient avec leur[s] enfant[s], cf. p. ex. ATF 139 I 145 ainsi qu’arrêts du TF 2C_963/2015 du 29 février 2016, 2C_728/2014 du 3 juin 2015 et 2C_1046/2014 du 5 novembre 2015 ; arrêts du TAF F-2681/2016 du 28 mars 2018, F-5876/2014 du 15 novemb…»
2020.04.01.vv.8 (2020-04-01) · bl
Expulsion Upheld: Integration Failure and Criminal Convictions Override Private Interests
«…20 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 8). Das Kind…»
6B_1365/2019 (2020-03-11)
Criminal Sanctioning Despite Pending Administrative Return Procedure for Non-Cooperation in Deportation
«…vom 3. September 2018 betreffend eine zum damaligen Zeitpunkt noch pendente Identitätsabklärung abstellen (vgl. Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3). Bundesgerichtliche Vorinstanzen sind entsprechend Art. 110 BGG gehalten, den Sachverhalt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_728/2014

Urteil vom 3. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 25. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1979) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren (2004). Aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin ging 2007 ein gemeinsames Kind mit Schweizer Bürgerrecht hervor.

A.b. A.________ wurde am 3. November 2005 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen und am 18. Juni 2008 teilweise als Zusatzstrafe hierzu wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und illegalen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.

B. B.a. 2008 heiratete A.________ in Nigeria die Mutter (geb. 1981) seines Kindes, nachdem ihm dies in der Schweiz mangels eines Anwesenheitsrechts nicht möglich gewesen war. Nach verschiedenen Abklärungen erhielt er am 8. September 2009 im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig bis zum 15. Januar 2013 verlängert wurde.

B.b. Am 28. Juli 2010 bzw. 29. Januar 2011 trennten sich die Ehegatten. Das gemeinsame Kind wurde unter das Sorgerecht und die Obhut der Mutter gestellt. A.________ erhielt ein Besuchsrecht im Umfang von 7.5 Stunden alle 14 Tage eingeräumt; sein Kindesunterhalt wurde auf Fr. 200.--/Monat festgelegt. Am 10. Mai 2013 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe, wobei es den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter stellte. Es erklärte A.________ für berechtigt, seinen Sohn - bei fehlender Verständigung mit der Kindesmutter - jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; ab dem 10. Altersjahr des Sohnes erweiterte es die Ansprüche von A.________ auf ein zweiwöchentliches Besuchswochenende und ab dem 12. Altersjahr zusätzlich auf ein 14-tägiges Ferienbesuchsrecht.

B.c. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging am 25. Juni 2014 davon aus, dass keine wichtigen Gründe für einen weiteren Verbleib von A.________ in der Schweiz bestünden. Das Besuchsrecht könne er bei geeigneter Organisation von der Heimat aus wahrnehmen. Es fehlten ihm in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen zu seinem Sohn; zudem habe er sich nicht tadellos verhalten, sei er doch für den Handel mit Kokain zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt worden. Die Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar; ein allgemeiner Härtefall liege nicht vor.

C. C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und mit Blick auf die Beziehung zu seinem Sohn zu Unrecht im Lichte des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK ) das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) verneint. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C.b. Mit Verfügung vom 28. August 2014 hat der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt; gleichzeitig liess er die Akten und Vernehmlassungen einholen. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichteten darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf

Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 100 mit weiteren Hinweisen).

1.2. Anders verhält es sich, wenn - wie hier - in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe gestützt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ) bzw. in Anwendung von Art. 50 AuG (nachehelicher Härtefall) ein potenzieller Bewilligungsanspruch. In diesem Fall bildet die Frage, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, Gegenstand einer materiellen Beurteilung ( BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AuG bzw. Art. 8 EMRK ( Art. 13 BV ) und argumentiert, dass er gestützt auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seines Schweizer Kindes und den mit diesem gelebten engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen einen Anspruch darauf habe, in der Schweiz verbleiben zu können. Über diese materielle Frage ist in einem Sachurteil zu befinden (vgl. das Urteil 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1).

1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls verneint bzw. in willkürlicher Weise keine Bewilligung in ihrem Ermessensbereich erteilt (E. 5 des angefochtenen Entscheids), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht an die Hand zu nehmen (vgl. oben E. 1.1). Auf eine diesbezüglich einzig zulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Bezüglich der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf seine diesbezüglich pauschal formulierte Kritik nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er habe vor dem Verwaltungsgericht beantragt, seine ehemalige Gattin über die Art der Wahrnehmung des Besuchsrechts zu befragen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er nicht eine öffentliche oder mündliche Verhandlung verlangt, sondern die Befragung der Kindsmutter, um den Sachverhalt und die Intensität der Beziehungen zu erstellen. Das Verwaltungsgericht habe einzig auf den Umfang des ihm zugesprochenen Besuchsrechts abgestellt, ohne den Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Entscheides im Kindesinteresse zu erheben, was wertungsmässig im Widerspruch zu Art. 314a ZGB stehe (persönliche Anhörung des Kindes in geeigneter Weise, soweit nicht das Alter oder andere wichtige Gründe hiergegen sprechen). Das Verwaltungsgericht ist seinerseits davon ausgegangen, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Befragung neue entscheidrelevante Erkenntnisse bringen könnte. Es verzichtete deshalb in antizipierter Würdigung der Beweise auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie jene der sorgeberechtigten Mutter.

2.2.2. Die entsprechende Beweiswürdigung verletzt vorliegend den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (zu den Grenzen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148, je mit Hinweisen; vgl. jüngst hierzu auch das Urteil 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 3) : Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren immer geltend gemacht, die Beziehung zu seinem Sohn intensiver zu leben als die ihm (rechtlich) eingeräumten Mindestmöglichkeiten, was er über die Anhörung seiner ehemaligen Gattin belegen wollte. Das Verwaltungsgericht hat ihm dies verweigert, seine entsprechenden Vorbringen als "unsubstantiiert bezeichnet" und lediglich gestützt auf den Umfang des im Scheidungsurteil vom 10. Mai 2013 eingeräumten Besuchsrechts darauf geschlossen, dass in affektiver Hinsicht keine "besonders engen Beziehungen" bestünden. Es hat es damit in unhaltbarer Weise abgelehnt, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zu Umfang und Wahrnehmung seines Besuchsrechts abzunehmen, obwohl abgesehen von der Stellungnahme der Mutter vom 6. Januar 2013 (unmittelbar vor der Scheidung; vgl. aber BGE 130 III 585 E. 2.2.1), in der diese die Beziehung des Vaters zum Kind als "nicht speziell" eng bezeichnete, verschiedene Hinweise dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zum Sohn intensiver leben könnte. So erklärte die Gattin im April und Juli 2011 in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass dieser "einen guten Kontakt" mit seinem Sohn habe; ihn über alles liebe und der Sohn auch ihn liebe. Hinsichtlich des Besuchsrechts stimmten die Eltern die Abhol- und Bringzeiten aufeinander ab; der Sohn dürfe "jederzeit auch mal an anderen Tagen, zusätzlichen Tagen und anderen Zeiten seinen Vater besuchen"; die Übergabe funktioniere gut. Im Übrigen soll die Mutter mit dem Sohn näher zum Wohnort des Vaters gezogen sein, um die Wahrnehmung des Kontakts zwischen Vater und Sohn zu vereinfachen. Gestützt hierauf war die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Trennung durch die Behörden denn auch bewusst wiederholt verlängert worden.

2.2.3. Nach Art. 110 BGG muss das Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz den Sachverhalt

frei prüfen und das Recht von Amtes wegen anwenden. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG haben Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten. Es muss daraus klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie geleitet haben ( BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweisen). Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen ( BGE 135 II 145 E. 8.2); dies gilt auch, wenn die Vorinstanz - wie hier - ergänzend auf den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ihrer kantonalen Vorinstanz verweist. Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben ( Art. 112 Abs. 3 BGG ). Die Vorinstanz war gehalten, den Sachverhalt so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentierte; sie durfte - trotz der Mitwirkungspflicht des Betroffenen (Art. 90 AuG) - nicht einfach auf den Umfang des am 10. Mai 2013 zivilrechtlich eingeräumten Besuchsrechts und die Einschätzung der Sicherheitsdirektion abstellen, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine abweichenden Behauptungen zu belegen; hierzu war die beantragte Befragung der sorgeberechtigten Gattin (und allenfalls des Kindes; vgl. hierzu das Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 2.2; RUMO-JUNGO/SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten, Zur adäquaten Umsetzung der völker- und verfassungsrechtlichen Kinderrechte, in: AJP 2009 S. 1103 ff., dort S. 1106 ff.; BGE 124 II 361 E. 3c S. 368) ohne Weiteres geeignet.

3.

3.1. Der Umfang des festgestellten Besuchsrechts gilt nach dem Scheidungsurteil vom 10. Mai 2013 ausdrücklich nur, falls sich die Eltern nicht - wie von ihnen vereinbart - über das Besuchsrecht untereinander (abweichend) einigen sollten. Die Vorinstanz zitiert zwar die neuere bundesgerichtliche Praxis ( BGE 139 I 315 E. 2.4), verkennt jedoch, dass im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) eine

besonders enge Beziehung bereits dann besteht, wenn der betroffene Elternteil über ein gerichtsübliches Besuchsrecht verfügt ( BGE 139 I 315 E. 2.4; vgl. auch Urteil 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1; zu Art. 8 EMRK : Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3.2 unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Strengere Anforderungen gelten, falls die ausländische Person

erstmals um eine Anwesenheitsberechtigung ersucht ( BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).

3.2. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich zusammenfassend fest:

"2.5 Gemäss den obenstehenden Ausführungen drängt sich eine Präzisierung der Rechtsprechung im folgenden Sinne auf:

Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird.

Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" dort im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist.

In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden.

Festzuhalten ist zudem an den übrigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat."

3.3. Somit ist das formelle Ausmass des Besuchsrechts nur insoweit ausschlaggebend, "als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird". Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde "notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden"; dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend - trotz entsprechender Anträge - in verfassungswidriger Weise unterlassen. Es hat den

tatsächlichen Umfang sowie die Art der Wahrnehmung des Besuchsrechts (kontinuierlich und reibungslos) zu erstellen oder unter Berücksichtigung der Kindes- und der jeweiligen Elternsituation erstellen zu lassen (vgl. Rumo-Jungo/Spescha, a.a.O., S. 1110 Ziff. 3).

4.

4.1. Zwar hat die Vorinstanz die beantragte Bewilligungsverlängerung auch deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer sich während des Asylverfahrens nicht "tadellos" verhalten hat. Dies ändert vorliegend jedoch nichts am Verfahrensausgang: Das Bundesgericht hat das Kriterium des "tadellosen Verhaltens" bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität - ohne es in Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und

zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng lebte (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 ff.). Dabei konnte es sich auf die auf der Berücksichtigung der Staatsbürgerschaft basierende Verhältnismässigkeitsprüfung beim "umgekehrten" Familiennachzug zum Schweizer Kind stützen, welches das Land mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil verlassen müsste (vgl. BGE 137 I 247 E. 5; Urteil 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2). Die Praxis, gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse (

"atteintes de peu d'importance à l'ordre public") abweichend von BGE 139 I 314 ff. in einer Gesamtabwägung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen.

4.2. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 1. September 2013 über eine zeitlich unbegrenzte Arbeitsstelle, wobei sein Arbeitgeber mit seinen Leistungen und seinem Auftreten zufrieden ist. Den finanziellen Verpflichtungen seinem Sohn gegenüber ist er - soweit ersichtlich - offenbar nachgekommen (Fr. 200.--). Von seinem Besuchsrecht scheint er lückenlos Gebrauch gemacht zu haben, wobei dessen tatsächlicher Umfang und Tiefe - wie bereits dargelegt - im Kindesinteresse noch zu erstellen ist. Von seinem nicht europäischen Heimatland Nigeria aus dürfte es ihm aus geographischen wie wirtschaftlichen Gründen kaum möglich sein, das mit dem Sohn aufgebaute Verhältnis weiter zu pflegen; es erscheint deshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass je nach der Situation und der Art der Wahrnehmung der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen des Vaters zu seinem Schweizer Kind die Bewilligung zu verlängern sein könnte.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts als Asylsuchender strafbar gemacht. Er wurde wegen des Handels mit 14 Gramm Kokain und illegalen Aufenthalts zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich an sich nicht (mehr) nur um ein "untergeordnetes" Vorkommnis, welches bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet erscheint, die zur engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung grundsätzlich kumulativ erforderliche Voraussetzung des "tadellosen" Verhaltens infrage zu stellen. Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht ist als (zusätzliches) öffentliches Interesse - neben jenem an der Einwanderungssteuerung [restriktive Einwanderungspolitik]) - geeignet, eine Bewilligungserteilung oder -verlängerung gestützt auf die Beziehungen zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern, doch hat die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang auch diesbezüglich die Analyse nicht vertieft genug vorgenommen bzw. den Besonderheiten des Falles nicht angemessen Rechnung getragen.

4.3.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden Straftaten gehen auf die Zeit des Asylverfahrens zurück; seither sind mehrere Jahre vergangen, wobei der Beschwerdeführer gemäss dem Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offenbar nicht mehr straffällig geworden ist. Im Übrigen hat er nicht qualifiziert mit Betäubungsmitteln gehandelt (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338), was sein Verschulden relativiert. Ins Gewicht fällt im Sinne des Vertrauensschutzes, dass die kantonalen Behörden ihm nachzugsrechtlich aufgrund vertiefter Abklärungen am 8. September 2009 die Anwesenheit in Kenntnis der Verurteilungen erteilt und in der Folge - trotz Trennung und Aufhebung der Familiengemeinschaft - gerade wegen der Beziehung zu seinem Sohn jeweils verlängert haben. Der Beschwerdeführer hat sich während rund fünf Jahren bewilligt in der Schweiz aufgehalten; auch wenn die Ehe (spätestens) nach etwa anderthalb Jahren als definitiv gescheitert zu gelten hatte, lebte der Beschwerdeführer die Beziehung zum gemeinsamen Kind bereits während des durch den negativen Asylentscheid illegal gewordenen Aufenthalts vor dem Familiennachzug sowie nach der Trennung der Eltern weiter.

4.4. Unter diesen Umständen, rechtfertigt es sich, das angefochtene Urteil trotz der strafrechtlichen Verurteilung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid in einer Gesamtwürdigung nach Ergänzung des Sachverhalts an die kantonalen Behörden zurückzuweisen; das Bundesgericht kann erst danach (allenfalls) darüber befinden, ob die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8 EMRK verletzt: Die Vorinstanz hat nach Abklärung und Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich des Besuchsrechts, des Grads der wirtschaftlichen und sozialen Integration (Arbeitsplatz, Sozialhilfe, Sprachkenntnisse usw.) und eines allfällig (weiteren) strafrechtlich relevanten Verhaltens seit der erstmaligen Bewilligungserteilung im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung neu über das Bewilligungsgesuch zu befinden. Zu berücksichtigen wird dabei in angemessener Weise auch die Tragweite der neueren Rechtsprechung des EGMR sein - so etwa das Urteil vom 8. Juli 2014 i.S.

M.P.E.V. (Nr. 3910/13) : Darin stellte der EGMR der Schweiz gegenüber eine Verletzung von Art. 8 EMRK in einem Fall fest, in dem einem straffällig gewordenen Vater (vier Verurteilungen, wobei eine zu 9 Monaten [bedingt] wegen Hehlerei [1465 gestohlene Objekte, wobei es sich vor allem um goldene Schmuckstücke aus verschiedenen Überfällen handelte]) im Gegensatz zur bei der Mutter lebenden Tochter die vorläufige Aufnahme verweigert und damit - so der Gerichtshof - in unverhältnismässiger Weise in dessen Familienleben eingegriffen wurde.

5.

5.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar