Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_727/2017 KI-generiert

Italian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Due to Criminal Record and Expired Settlement Permit

Geschäftsnummer 2C_727/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after moving to Switzerland as a child, faced multiple legal issues including serious drug offenses and fraud. Following a period of incarceration in Germany for drug-related crimes, the individual's residence permit in Switzerland was deemed to have expired due to an extended absence from the country. The individual's appeals for the reinstatement of a residence permit and a request for temporary residency to seek employment were rejected by the migration authority and the subsequent court ruling. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions on the grounds that they did not sufficiently consider his situation or the implications of Swiss law. However, the tribunal found the provided justification for the appeal insufficient to warrant a review.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 95 BGG, Art. 5 Anhang, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Italian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Due to Criminal Record and Expired Settlement Permit: Following a period of incarceration in Germany for drug-related crimes, the individual's residence permit in Switzerland was deemed to have expired due to an extended absence from the country. The individual's appeals for the reinstatement of a residence permit and a request for temporary residency to seek employment were rejected by the migration authority and the subsequent court ruling. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the decisions on the grounds that they did not sufficiently consider his situation or the implications of Swiss law. However, the tribunal found the provided justification for the appeal insufficient to warrant a review.

Schlagwörter

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Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Abschiebung erhebliche Vorstrafen Prozesserledigung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 2 AuG
November 2015 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG fest; zudem lehnte es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an.
Art. 95 BGG
1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.
Art. 5 Anhang
Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, warum es zulässig ist, dem Beschwerdeführer, der sich als EU-Bürger grundsätzlich auf das FZA berufen kann, gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Art. 8 EMRK
5.5), dies auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used because the appeal was not entered due to the lack of sufficient reasoning.
Art. 108 BGG
Procedural article applied for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural article applied for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entered due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The procedural cost of the procedure is imposed on the appellant according to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_727/2017

Urteil vom 31. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung;

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Der 1968 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige A.________ verbrachte die vier ersten Lebensjahre in Italien; 1972 reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz. 2009 zog er vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau, welcher ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilte. Er erwirkte zahlreiche Strafen. 1996 und 2001 wurden bedingte Gefängnisstrafen von 12 Monaten bzw. von 18 Monaten verhängt, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG. Nebst anderen Strafen sind zu erwähnen die Verurteilung aus dem Jahr 2007 zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von vier Jahren namentlich wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG, wobei eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, die 2014 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetrugs sowie die am 28. April 2015 in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; eine - weitere - stationäre Suchttherapie trat A.________ im Januar 2016 an. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Deutschland war er dort inhaftiert und weilte während rund neun Monaten nicht in der Schweiz.

Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AuG fest; zudem lehnte es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2016 erhobene Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 14./15. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Rechtsbegehren, es sei ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche zu erteilen; subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen, "welches die Abstinenz des Suchtproblems bestätigt". Am 30. August 2017 ist er innert der hierfür angesetzten Frist der Auflage nachgekommen, das angefochtene Urteil nachzureichen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass seine Niederlassungsbewilligung, wie vom Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils begründet, durch den Auslandaufenthalt von über sechs Monaten erloschen ist.

Das Verwaltungsgericht zeigt detailliert auf, warum es zulässig ist, dem Beschwerdeführer, der sich als EU-Bürger grundsätzlich auf das FZA berufen kann, gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Es kommt zum Schluss, dass angesichts der gesamten Umstände (z.B. konstante wiederholte schwere Straffälligkeit, Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Verlauf entsprechender Therapien) vom Beschwerdeführer als Ausländer zweiter Generation eine gegenwärtige und hinreichend schwere und damit konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht (E. 5.4), wobei es umfassend erklärt, dass und warum eine derartige Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist (E. 5.5), dies auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (E. 8). Der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm eingebrachten Gesichtspunkte seien nicht oder nur teilweise gewürdigt worden; welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht in seinen umfassenden Erwägungen übersehen haben soll, bleibt unerfindlich. Mit der kurzen Schilderung seiner Sicht der Dinge legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. seinem Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt habe.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller