Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_726/2012 KI-generiert

VAT Discretionary Assessment Appeal Timeliness Dispute

Geschäftsnummer 2C_726/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Swiss Federal Tax Administration regarding a value-added tax assessment for the period from January 2004 to April 2008. The individual submitted a complaint against a decision by the Federal Administrative Court, which had addressed the tax authority's partial approval of his appeal. The individual failed to submit a timely response as required, leading to the court dismissing his complaint based on procedural grounds, specifically the late filing of his documents due to an alleged misunderstanding about the delivery date of a prior notification. Despite the individual's claims, the court concluded that he did not adhere to the procedural requirements necessary for the consideration of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; VAT Discretionary Assessment Appeal Timeliness Dispute: The individual submitted a complaint against a decision by the Federal Administrative Court, which had addressed the tax authority's partial approval of his appeal. The individual failed to submit a timely response as required, leading to the court dismissing his complaint based on procedural grounds, specifically the late filing of his documents due to an alleged misunderstanding about the delivery date of a prior notification. Despite the individual's claims, the court concluded that he did not adhere to the procedural requirements necessary for the consideration of his appeal.

Schlagwörter

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Ermessenseinschätzung Taxi (1/2004 - 4/2008) Nichteintreten Mehrwertsteuerveranlagung nicht-administrative Streitigkeit Rechtzeitigkeit der Veranlagung Versäumung der gesetzlichen Frist Veranlagung nach Ermessen Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 BGG
The presiding judge disposed of the appeal under the simplified procedure applicable in this case.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Aufgrund der konkreten Umstände des Falles kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Urteil Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Exemption from imposing court costs for this particular ruling.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The presiding judge disposed of the appeal under the simplified procedure applicable in this case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exemption from imposing court costs for this particular ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_726/2012

Urteil vom 23. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

MWST; Ermessenseinschätzung Taxi (1/2004 - 4/2008); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Am 3. April 2012 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine von X.________ eingereichte Einsprache im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (Ermessenseinschätzung Taxi [1/2004 - 4/2008]) teilweise gut. Ein hiergegen eingereichtes Schreiben übermittelte sie am 4. Mai 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches X.________ am 8. Mai 2012 mitteilte, dass er seine Eingabe innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zu verbessern habe, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Juli 2012 gelangte X.________ gegen den Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 2012 erneut an das Bundesverwaltungsgericht, welches sein Schreiben am 24. Juli 2012 an das Bundesgericht weiterleitete. Am 22. August 2012 hat X.________ den angefochtenen Entscheid nachgereicht.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass seine verbesserte Eingabe vom 9. Juni 2012 nach seiner Meinung und entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtzeitig erfolgt sei, da er die Zwischenverfügung tatsächlich erst am 4. Juni 2012 erhalten habe. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich indessen, dass ihm diese gemäss Rückschein der Schweizerischen Post bereits am 14. Mai 2012 rechtsgültig zugestellt worden ist, womit die Frist von fünf Tagen, ab dem 15. Mai 2012 zu laufen begann und seine Eingabe verspätet erfolgt ist. Obwohl er offenbar seit dem 1. April 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebt, wäre es an ihm gewesen, dafür zu sorgen, dass seine Post weitergeleitet bzw. an seine neue Adresse umgeleitet wird.

3. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Urteil Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar