Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_725/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Appeal Deadline Extension Due to Illness

Geschäftsnummer 2C_725/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who received a directive from a national inspection authority to rectify certain deficiencies in electrical installations by a specified deadline, alongside a fee and a warning of potential fines for non-compliance. Due to health issues, the individual was unable to appeal the directive within the initial timeframe, prompting a request for an extension of the appeal period, which was subsequently denied by the administrative court. The individual then filed a further appeal, seeking to have the court restore the missed deadline and overturn the initial ruling. The primary contention was whether the health condition constituted a valid excuse for the failure to act in time. The court ultimately ruled that the evidence presented did not sufficiently demonstrate that the individual was entirely incapacitated from taking necessary actions to protect their legal interests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 VwVG, Art. 99 BGG, Art. 109 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Appeal Deadline Extension Due to Illness: Due to health issues, the individual was unable to appeal the directive within the initial timeframe, prompting a request for an extension of the appeal period, which was subsequently denied by the administrative court. The individual then filed a further appeal, seeking to have the court restore the missed deadline and overturn the initial ruling. The primary contention was whether the health condition constituted a valid excuse for the failure to act in time. The court ultimately ruled that the evidence presented did not sufficiently demonstrate that the individual was entirely incapacitated from taking necessary actions to protect their legal interests.

Schlagwörter

KI-generiert
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen Wiederherstellung der versäumten Frist Fristerstreckung Arbeitsunfähigkeit Dauerverfügung Beschwerdelegitimation Erschöpfung des Rechtswegs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure.

Art. 65 BGG

The order concerning court costs (Art. 66 Abs. 1 BGG) is applied in conjunction with this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B-2198/2021 (2021-07-27)
Appeal Dismissed for Late Fee Payment
«…echtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist sehr restriktiv (Urteile des BGer 4F_10/2021vom 18. Mai 2021, E. 2.2; 2C_725/2009 vom 27. April 2010, E. 2.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs…»
6B_306/2014 (2015-01-29)
BFE Inspection Competence and Electricity Act Violation
«…II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010). Es kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 unter diesen Voraussetzungen einer…»
2C_1063/2013 (2014-06-02)
Owner Appeal Against Electrical Installation Enforcement Order Upheld
«…rheitsnachweis einzureichen. Diese Verfügung erwuchs zufolge nicht rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft (vgl. Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010). Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 drohte das ESTI A.________ unter Hinweis auf die Verfügung vom 13.…»
SU130021 (2014-02-11) · zh
Federal Electricity Act Violation Based on Unremedied Electrical Defects
«…eil A-4284/2009 vom 22. September 2009 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010 abgewiesen (siehe dazu: Urteil A-3862/2010 [Sachverhalt Ziff. A] des Bundesverwaltungsgerichts vom 2…»
A-2546/2013 (2013-09-26)
Property Owner Fined for Non-Compliance with Electrical Repair Order, Appeals Partially Granted
«…frist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wur- de mit Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 drohte das ESTI Theodor Bell an, die Verfügung vom 1…»
SU130021 · zh
Federal Office of Energy v. Property Owner: Failure to Rectify Electrical Defects
«…eil A-4284/2009 vom 22. September 2009 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010 abgewiesen (siehe dazu: Urteil A-3862/2010 [Sachverhalt Ziff. A] des Bundesverwaltungsgerichts vom 2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_725/2009

Urteil vom 27. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein und Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc Schaller,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.

Gegenstand

Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. September 2009.

Erwägungen:

1.

1.1 Am 13. Mai 2009 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X.________ an, bestimmte, in einem Kontrollbericht festgehaltene Mängel an den elektrischen Anlagen in seiner Liegenschaft bis spätestens zum 13. Juli 2009 durch eine installationsberechtigte Fachperson beheben zu lassen und die Behebung sämtlicher Mängel der Netzbetreiberin bis zum gleichen Datum schriftlich zu melden oder einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Das Starkstrominspektorat setzte für diese Verfügung eine Gebühr von Fr. 700.-- fest und drohte für den Fall der Missachtung eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Verfügung wurde X.________ am 2. Juni 2009 eröffnet. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte seine Schwester S.________ dem Bundesverwaltungsgericht mit, X.________ sei wegen Krankheit daran gehindert, gegen die Verfügung des Starkstrominspektorats fristgerecht Beschwerde zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und trat darauf am 7. Juli 2009 nicht ein.

1.2 Mit Beschwerde vom 7. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte X.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des Starkstrominspektorats. Am 22. September 2009 wies die Einzelrichterin am Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte X.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.4 Das Starkstrominspektorat äusserte sich lediglich zur Frage der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

1.5 Mit Verfügung vom 25. November 2009 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

2.

2.1 Umstritten ist hier einzig, ob die Frist von 30 Tagen, um gegen die Verfügung des Starkstrominspektorats beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, wieder herzustellen ist.

2.2 Nach Art. 24 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.3 Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2008 E. 5.3, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1 und 2A.322/1996 vom 5. November 1996 E. 3, mit Hinweisen). Wer Wiederherstellung der Frist beantragt, hat schliesslich, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, von sich aus die Gründe für die Wiederherstellung zu nennen, und er muss logischerweise auch die erforderlichen Belege dazu einreichen.

3.

3.1 Im vorliegenden Fall lief die fragliche Beschwerdefrist am 2. Juli 2009 ab. An diesem Tag teilte die Schwester des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, ihr Bruder sei wegen Krankheit an einer Beschwerdeeingabe verhindert. Dem in der Folge vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuch um Wiederherstellung der Frist (vom 7. September 2009) war lediglich zu entnehmen, dass er vor Ablauf der Beschwerdefrist erkrankt und bis zum 9. Juli 2009 arbeitsunfähig gewesen war. Das beigelegte Arztzeugnis bestätigte zwar die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer, daraus ergaben sich aber weder die Art noch der Grad derselben. Da der Beschwerdeführer insofern von Anfang an beweispflichtig war, kann der angefochtene Entscheid nicht Anlass für die nachträgliche Ergänzung des Arztzeugnisses vom 20. Oktober 2009 gegeben haben, weshalb diese als neues Beweismittel unzulässig ist (vgl. Art. 99 BGG ). Im Übrigen ergibt sich daraus einzig, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war; Angaben zur Art der Erkrankung sind erneut nicht vorhanden. Da die Information darüber vom Beschwerdeführer selbst erteilt werden müsste und er daran auch ein eigenes Interesse hat, stellt sich die Frage der Entbindung vom Arztgeheimnis nicht.

3.2 So oder so ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gänzlich handlungsunfähig und es ihm damit verunmöglicht war, selbst die nötigen fristwahrenden Rechtshandlungen vorzunehmen oder einen rechtskundigen Vertreter damit zu betrauen. Der Beschwerdeführer ist studierter Jurist und Rechtsanwalt. Er musste daher über die Tragweite der Regelung über die Beschwerdefrist und die Modalitäten zur Fristwiederherstellung Bescheid wissen. Wenn die Streitsache, wie er geltend macht, rechtlich und technisch einige Anforderungen stellte, so liess sich die Beschwerdeerhebung nicht erst am Ende der Beschwerdefrist vorbereiten, weshalb er bei Eintritt der Erkrankung damit schon weit fortgeschritten sein musste. Am letzten Tag der Beschwerdefrist kam es offenbar zu einer ärztlichen Konsultation; jedenfalls trägt das eingereichte Arztzeugnis das entsprechende Datum. Da sich die Krankheit nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers schon einige Tage vor Fristablauf einstellte und sich sein Gesundheitszustand mit der Zeit verschlimmerte, musste er damit rechnen, am letzten Tag nicht in der Lage zu sein, die Beschwerdeschrift selbst zu verfassen. Weshalb es angesichts der beginnenden Erkrankung nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig einen Anwalt mit der rechtsgenüglichen Fertigstellung und fristwahrenden Einreichung der Beschwerde zu beauftragen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermochte er sich nicht nur ein Arztzeugnis zu verschaffen, sondern auch seine Schwester zu instruieren, dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben einzureichen, um dieses über die Erkrankung bzw. das Verpassen der Frist zu informieren. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wenigstens eine Drittperson geeignet mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können.

4. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Uebersax