Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_724/2014 KI-generiert

Algerian National Detention Pending Deportation Upheld

Geschäftsnummer 2C_724/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Algeria who has repeatedly sought asylum in Switzerland but was transferred to Italy under the Dublin Regulation. After a national asylum procedure commenced, his request was ultimately denied, leading to a decision for his removal from Switzerland. Following identification as an Algerian national, he was placed in detention to secure his deportation. The individual challenged the legality of his detention, arguing for his release and expressing a desire to remain in Switzerland, citing integration efforts and personal hardships. However, the court's review was limited to the legality of the detention itself rather than the asylum and deportation decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 115 Abs. 2 AuG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National Detention Pending Deportation Upheld: After a national asylum procedure commenced, his request was ultimately denied, leading to a decision for his removal from Switzerland. Following identification as an Algerian national, he was placed in detention to secure his deportation. The individual challenged the legality of his detention, arguing for his release and expressing a desire to remain in Switzerland, citing integration efforts and personal hardships. However, the court's review was limited to the legality of the detention itself rather than the asylum and deportation decisions.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft/Haftprüfung Ausschaffungshaft Abschiebung Asyl türkischer Staatsangehöriger Asylwiderruf Reisedokumente Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied by the President to declare the appeal inadmissible without further proceedings because the appellant did not properly address the subject matter of the appeal (legality of the custody).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this instance.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no compensation (indemnification) is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_724/2014

Urteil vom 25. August 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau , Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 25. Juli 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1973) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz wiederholt um Asyl, wobei er jeweils im Dublinverfahren in das zuständige Italien überführt wurde. Am 12. September 2013 nahm das Bundesamt für Migration das nationale Asylverfahren auf, da die Frist für eine erneute Überstellung von A.________ nach Italien abgelaufen war. Am 14. Oktober 2013 trat es auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Hiergegen gelangte A.________ erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. November 2013).

1.2. Am 19. Juni 2014 teilte das Bundesamt für Migration dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, dass A.________ als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ein Laissez-passer für ihn erhältlich gemacht werden könne.

1.3. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau nahm A.________ gestützt hierauf am 21. Juli 2014 in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau prüfte und bestätigte diese am 25. Juli 2014 bis zum 20. Oktober 2014. A.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss

sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den Asyl- und Wegweisungsentscheid; er will in der Schweiz verbleiben und eine "weitere Chance" erhalten; er habe sich integriert. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung und nicht diese selber (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den Voraussetzungen der Ausschaffungshaft setzt sich der Beschwerdeführer (wenn überhaupt) nur am Rande auseinander. Er hält diese für "unmenschlich", legt indessen nicht dar, dass und inwiefern dies der Fall wäre. Soweit er auf seine gesundheitlichen Probleme verweist (Panikattacken), wird diesen - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - im Rahmen des Haftvollzugs bereits heute Rechnung getragen. Da er sich somit nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen würde, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist im Dublinverfahren wiederholt nach Italien weggewiesen worden, aber immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wobei er die gegen ihn ausgesprochene Einreisesperre missachtete. Sein Asylgesuch ist rechtskräftig negativ entschieden und er in seine Heimat weggewiesen worden. Sein Verhalten (Straffälligkeit; wiederholte Weigerung, nach Algerien zurückzukehren; Missachtung der Einreisesperre; "Untertauchen" usw.), lässt darauf schliessen, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Eine mildere Massnahme als seine Festhaltung ist nicht geeignet, die Verfügbarkeit für die Ausschaffung zu sichern. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind (Beschleunigungsgebot usw.), ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert. Eine illegale Ausreise in einen anderen europäischen Staat ist nicht möglich (Art. 115 Abs. 2 AuG); nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60).

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar