Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_721/2018 KI-generiert

Taxpayers v. Cantonal Administrative Court (Non-Admission of Appeal on Tax Assessments)

Geschäftsnummer 2C_721/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute between two individuals residing in a Swiss municipality and the cantonal tax authority regarding municipal and federal taxes for the years 2011 and 2012. The tax authority issued assessments due to unreported income from self-employment discovered during an audit. The taxpayers' objections to these assessments were unsuccessful at various judicial levels, including the cantonal tax court, which dismissed their request for revision of the earlier tax assessments, citing a lack of new facts or timely appeals. Following further unsuccessful attempts to challenge this decision due to insufficient justification and failure to meet financial requirements set by the court, the taxpayers brought their appeal before the Federal Tribunal, arguing claims of unfair treatment. However, their appeal did not meet the necessary criteria, and the court refrained from considering the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Taxpayers v. Cantonal Administrative Court (Non-Admission of Appeal on Tax Assessments): The tax authority issued assessments due to unreported income from self-employment discovered during an audit. The taxpayers' objections to these assessments were unsuccessful at various judicial levels, including the cantonal tax court, which dismissed their request for revision of the earlier tax assessments, citing a lack of new facts or timely appeals. Following further unsuccessful attempts to challenge this decision due to insufficient justification and failure to meet financial requirements set by the court, the taxpayers brought their appeal before the Federal Tribunal, arguing claims of unfair treatment. However, their appeal did not meet the necessary criteria, and the court refrained from considering the merits of the case.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Begründungspflicht Verwaltungskosten Kostenvorschuss Verletzung der Begründungspflicht Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_1068/2016
Taxpayers Challenge Discretionary Surtax Based on Undeclared Self-Employment Income
2C_1069/2016
Auch im Verfahren vor dem Bundesgericht, an welches die Steuerpflichtigen schliesslich gelangten, fehlte eine rechtsgenügliche Begründung, weshalb auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten war (Urteile 2C_1068/2016 / 2C_1069/2016 vom 12.
BGE 143 V 19
BVG Safety Fund v. Occupational Benefit Foundation Board of Trustees Liability for Asset Management Failures
BGE 143 II 283
Consumer Challenge to Electricity Surcharge Components
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing parties to bear the costs of the federal court proceedings based on the principle of defeat.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Applied to specify that the costs are to be shared equally and jointly borne by the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_721/2018

Urteil vom 3. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________-D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011 und 2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. August 2018 (SB.2018.0059 / SB.2018.00060).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ geb. D.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Mit Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2011 und 2012 vom 28. Mai 2015 nahm das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) einen Ermessenszuschlag vor. Eine Bücheruntersuchung hatte aufgezeigt, dass der Ehemann es unterlassen hatte, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ordnungsgemäss zu deklarieren. Die Einsprachen blieben erfolglos, ebenso die Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheiden SB.2016.00071 / SB.2016.00072 vom 3. Oktober 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzelrichterlich auf die Rechtsmittel nicht ein, da eine hinreichende Begründung fehle. Auch im Verfahren vor dem Bundesgericht, an welches die Steuerpflichtigen schliesslich gelangten, fehlte eine rechtsgenügliche Begründung, weshalb auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten war (Urteile 2C_1068/2016 / 2C_1069/2016 vom 12. Dezember 2016).

1.2. Am 5. Oktober 2017 unterbreiteten die Steuerpflichtigen dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch zu den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2011 und 2012. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 trat dieses darauf nicht ein, was es damit begründete, dass weder neue Tatsachen vorlägen noch der Nachweis dafür erbracht sei, dass die gesetzliche Frist gewahrt worden sei. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihnen mit Blick auf eine abermals ungenügende Begründung eine Nachfrist setzte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und gleichzeitig einen Kostenvorschuss einverlangte. Die Steuerpflichtigen ergänzten ihre erste Eingabe am 5. Juli 2018 in groben Zügen, kamen der Kostenvorschusspflicht aber nicht nach. Mit einzelrichterlicher Verfügung SB.2018.00059 / SB.2018.00060 vom 13. August 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde - mit Blick auf die weiterhin ungenügende Begründung und den ausgebliebenen Kostenvorschuss - nicht ein.

1.3. Mit kurzer Eingabe vom 29. August 2018 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In ihrer knappen Begründung berufen sie sich auf Art. 9 BV (unter dem Aspekt des Willkürverbots und des Gebots staatlichen Handelns nach Treu und Glauben). Sie scheinen geltend machen zu wollen, dass ihnen - wohl im ursprünglichen Veranlagungsverfahren - die fachlichen Kenntnisse gefehlt hätten, was sie unter anderem mit der Insolvenz des Buchhalters begründen.

1.4. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 2 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden (Nichteintretens-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Entsprechend hätten die Steuerpflichtigen vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt ist, auf die Sache sei nicht einzutreten (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sie machen indes auch nicht ansatzweise geltend, eine rechtsgenügliche Begründung geliefert und den Kostenvorschuss geleistet zu haben, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Ihre rudimentären Ausführungen zielen am Kern der Sache vorbei.

2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die Steuerpflichtigen tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 5 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher