Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_72/2012 KI-generiert

Serbian/Kosovan National's Residency Permit Refusal Upheld Over Relationship Claims

Geschäftsnummer 2C_72/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2007 and married a Swiss citizen shortly thereafter. After experiencing separation in their marriage by 2010, the individual applied for an extension of their residency permit, which was denied by the local migration office. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal security directorate and the administrative court, were also unsuccessful. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that circumstances had changed since the original decision and requested an extension of the residency permit. However, the Tribunal found the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 96 AuG; Serbian/Kosovan National's Residency Permit Refusal Upheld Over Relationship Claims: After experiencing separation in their marriage by 2010, the individual applied for an extension of their residency permit, which was denied by the local migration office. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal security directorate and the administrative court, were also unsuccessful. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that circumstances had changed since the original decision and requested an extension of the residency permit. However, the Tribunal found the appeal lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz verfassungsmässige Anforderung Aufenthaltsbewilligungen albanisches Asylgesuch Nachweis der Staatenlosigkeit Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Aufnahme des Ehelebens soll demnächst aufgenommen werden." Diese Behauptung findet keine Stütze in den nicht formgerecht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
Art. 49 AuG
1 in Verbindung mit Art. 49 AuG.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (wobei schon die - zudem von falschen Voraussetzungen ausgehende - Berechnung der Dreijahresfrist durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erscheint) und zu Art.
Art. 8 EMRK
Bei der gegebenen Sachlage fehlt schliesslich der Berufung auf Art. 8 EMRK jegliche Grundlage.
Art. 96 AuG
Soweit der Beschwerdeführer Art. 96 AuG erwähnt, ist er damit im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - auch - darum nicht zu hören, weil sich daraus kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter into the appeal was made according to the simplified procedure specified by this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_72/2012

Urteil vom 31. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8057 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Mühlequai 10,Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2011.

Erwägungen:

1. Der 1987 geborene X.________, Staatsangehöriger Serbiens bzw. Kosovos, reiste am 8. Juli 2007 in die Schweiz ein, um am 24. August desselben Jahres eine Schweizer Bürgerin zu heiraten. Am 17. Juni 2010 nahm die Eheschutzrichterin vom Getrenntleben der Ehegatten Kenntnis. Die Ehegemeinschaft wurde nicht wieder aufgenommen.

Am 31. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab; es setzte eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2012 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung der Sachlage eingetreten sei; die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet, man könne heute "von einer ganz normalen Beziehung reden, mit einziger Ausnahme, dass das Eheleben nicht im klassischen Sinne aufgenommen wurde. Die Aufnahme des Ehelebens soll demnächst aufgenommen werden." Diese Behauptung findet keine Stütze in den nicht formgerecht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Damit aber fehlen schon in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG. Der Beschwerdeschrift lässt sich ohnehin nichts Substantielles zur vorinstanzlichen Auslegung und konkreten Anwendung dieser Normen, namentlich was die wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG betrifft, entnehmen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (wobei schon die - zudem von falschen Voraussetzungen ausgehende - Berechnung der Dreijahresfrist durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erscheint) und zu Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Bei der gegebenen Sachlage fehlt schliesslich der Berufung auf Art. 8 EMRK jegliche Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer Art. 96 AuG erwähnt, ist er damit im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - auch - darum nicht zu hören, weil sich daraus kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller