Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_717/2020 KI-generiert

Bidder Qualification Timing in Winter Road Maintenance Contract Award

Geschäftsnummer 2C_717/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Canton of Schwyz issued a public tender for winter services on cantonal roads for the years 2020 to 2030, organized into several lots. The contract for Lot 28, covering roads in the Einsiedeln region, saw bids from two companies. One company offered a price significantly lower than the other, receiving the contract based on cost criteria. The unsuccessful bidder, dissatisfied with the decision, challenged the award, arguing the importance of fulfillment of eligibility criteria at the time of the decision, and requested the interim decision to be suspended. The cantonal court removed the interim suspension, leading the dissatisfied bidder to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking reinstatement of the suspension while contesting the lack of definitive eligibility criteria fulfillment by the winning bidder at the time of the award decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. f BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Bidder Qualification Timing in Winter Road Maintenance Contract Award: The contract for Lot 28, covering roads in the Einsiedeln region, saw bids from two companies. One company offered a price significantly lower than the other, receiving the contract based on cost criteria. The unsuccessful bidder, dissatisfied with the decision, challenged the award, arguing the importance of fulfillment of eligibility criteria at the time of the decision, and requested the interim decision to be suspended. The cantonal court removed the interim suspension, leading the dissatisfied bidder to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking reinstatement of the suspension while contesting the lack of definitive eligibility criteria fulfillment by the winning bidder at the time of the award decision.

Schlagwörter

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Öffentliches Beschaffungsrecht abgewiesener Bieter öffentlicher Auftrag Wartungsvertrag Vorentscheid Rücktritt vom Vertrag Zuschlagskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The constitutional protection against arbitrariness was the basis for reviewing the subsidiary constitutional appeal which was ultimately dismissed ('Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen').

Art. 116 BGG

Cited as the scope of review for the subsidiary constitutional appeal, which was ultimately dismissed ('Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen').

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeals ('Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt').

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the refusal to award party compensation ('Parteientschädigungen sind nicht geschuldet').

Art. 83 lit. f BGG

Used to declare the appeal in public law inadmissible because the condition of a question of fundamental importance in public procurement law was not met ('Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten').

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

B-7483/2025 (2026-06-10)
Suction Excavator Services Procurement: Bidder Qualification Challenge Dismissed
«…- cher Wille aus der Natur des Auftrags oder der Auslegung der Ausschrei- bung hervorgehen (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; 2C_717/2020 vom 11. Ja- nuar 2021 E. 1.3.4). Im Rahmen dieser Auslegung sind gegebenenfalls auch beschaffungsrechtliche Zielsetzung…»
B-8430/2025 (2026-05-06)
Bid Exclusion for Siren Volume Specification Upheld
«…die Eignungskriterien erfüllt sind (BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteile des BGer 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 5.5.1; 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4; 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.; 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1 ff.)…»
2C_380/2023 (2023-08-24)
Matter concerning partial lifting of suspension and restricted access to tender documents in public procurement appeal.
«…eit des Zuschlags und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offenstünde (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4; Urteile 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.2; 2C_951/2019 vom 16. Juli 2020 E. 1.2; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Ok…»
WBE.2021.422 (2022-06-16) · ag
Company excluded from tender for lack of production experience.
«…- weist (vgl. BGE 145 II 249, Erw. 3.3; BGE 143 I 177, Erw. 2.3.1; BGE 141 II 353, Erw. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_717/2020 und 2C_718/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 1.3.4; GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 603; W YSS, a.a.O., N. 5 zu Ar…»
2C_159/2021 (2022-05-11)
Appeal Regarding Public Contract Award Due to Alleged Labor Law Violations by Joint Venture Member
«…- vorliegend unter anderem die Einhaltung der Arbeitsbedingungen - erfüllt sind (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteile 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4; 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.; 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1). Di…»
2C_608/2021 (2022-05-11)
Bid Challenge Based on Labor Law Non-Compliance in Procurement
«…- vorliegend unter anderem die Einhaltung der Arbeitsbedingungen - erfüllt sind (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3; Urteile 2C_717/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.3.4; 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.; 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1). Di…»
III 2022 12 (2022-01-19) · sz
Appeal Against Public Contract Award Exclusion Due to Insufficient Key Personnel Experience
«…esse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von Vornherein einiges Gewicht zu (vgl. Verfügung BGer 2C_717/2020 vom 6.10.2020; VGE III 2021 15 vom 27.1.2021 Erw. 2.3.2). 2.2.3 Das öffentliche Interesse ist vornehmlich in einer mög…»
III 2022 4 (2022-01-19) · sz
Public Procurement Appeal Suspension Revocation for Modular School Facility Lease
«…esse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von Vornherein einiges Gewicht zu (vgl. Verfügung BGer 2C_717/2020 vom 6.10.2020; VGE III 2021 15 vom 27.1.2021 Erw. 2.3.2). 2.2.3 Das öffentliche Interesse ist vornehmlich in einer mög…»
WBE.2021.28 (2021-05-12) · ag
Bidder's Challenge to Construction Contract Award for Outdated Reference Project Succeeds
«…alistisch er- weist (vgl. BGE 145 II 250 f.; 143 I 181 f.; 141 II 353; Urteil des Bundesge- richts vom 11. Januar 2021 [2C_717/2020], Erw. 1.3.4; Urteil des Bundes- gerichts vom 11. Januar 2021 [2C_718/2020], Erw. 1.3.4; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a…»
III 2020 104 (2021-03-29) · sz
Challange to Winter Road Maintenance Contract Award Based on Equipment Discrepancy
«…chwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_717/2020 vom 11. Januar 2020 auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten vom 9. September 2…»
A1 20 82 (2021-02-08) · vs
Consortium v. State Council (Heating Installation Contract Award)
«…nodin ; le motif d'exclusion doit revêtir une certaine gravité (ATF 143 I 177 consid. 2.3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_717/2020 du 11 janvier 2021 consid. 1.3.4). Lorsque les manquements du soumissionnaire aux exigences d'aptitude ne sont que lége…»
III 2021 15 (2021-01-27) · sz
Lifting of Suspensive Effect on Public Procurement Challenge Due to Unsubstantiated Grounds and Urgency
«…esse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von Vornherein einiges Gewicht zu (vgl. Verfügung BGer 2C_717/2020 vom 6.10.2020). 2.3.3 Das öffentliche Interesse ist vornehmlich in einer möglichst verzögerungs- freien Beschaffung zu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_717/2020

Urteil vom 11. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

B.________ AG,

Zuschlagsempfängerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Schumacher.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungsrecht,

Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. August 2020 (III 2020 136).

Sachverhalt:

A. Der Kanton Schwyz hat für den Winterdienst auf den Kantonsstrassen 19 Lose gebildet und die Winterdienstleistungen für die Jahre 2020 bis 2030 in einem offenen Verfahren im kantonalen Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 sowie auf der Internetplattform SIMAP ausgeschrieben. Das Los 28 betraf das Kantonsstrassennetz in der Region Einsiedeln - Rabennest - Birchli - Biberbrugg - Knoten Biberbrugg / Ratenstrasse / Industrie Chaltenboden. Innert Frist gingen zwei Offerten ein. Die B.________ AG offerierte zum Preis von Fr. 135'755.85 pro Jahr, während die A.________ AG ein Angebot zum Preis von Fr. 187'537.50 einreichte.

B. Mit der Dispositiv-Ziff. 16 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 vergab der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Ausführung der Winterdienstleistungen des Loses 28 an die B.________ AG zum Angebotspreis von Fr. 135'755.85 pro Jahr (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin). Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 begründete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den beiden Anbieterinnen den Zuschlagsentscheid. Es wies darauf hin, dass für die Vergabe das Kriterium Preis ausschlaggebend war.

Am 8. Juni 2020 erhob die A.________ AG gegen den Regierungsratsbeschluss vom 26. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Zuschlagsempfängerin zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigeladen. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Nach einer summarischen Prüfung der Angelegenheit entzog der instruierende Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Dispositiv-Ziff. 1 des Zwischenbescheids vom 5. August 2020 der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2020 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 des Zwischenbescheids vom 5. August 2020. Es sei der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 hat der Abteilungspräsident den Antrag auf aufschiebende Wirkung des bundesgerichtlichen Rechtsmittels abgewiesen.

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Zuschlagsempfängerin lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin repliziert.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1 S. 279; 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die frist- ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und formgerecht ( Art. 42 BGG ) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ) auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ( Art. 83 lit. f BGG ) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ) eines oberen Gerichts ( Art. 86 Abs. 2 BGG ) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ( Art. 98 BGG ).

1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid wird der Beschwerde die vormals erteilte aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Ohne die aufschiebende Wirkung ist es der Vergabebehörde möglich, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über die Winterdienstleistungen für die Jahre 2020 bis 2030 abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin könnte in der Folge den Auftrag für die Ausführung der Winterdienstleistungen des Loses 28 nicht mehr erhalten, womit ihr voraussichtlich nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offenstünde (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02]; Urteil 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 1.3.2).

Rechtsprechungsgemäss liegt damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196; Urteil 2C_951/2019 vom 16. Juli 2020 E. 1.2).

1.3. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht nur für Endentscheide, sondern auch für die im betreffenden Verfahren ergehenden Zwischenentscheide (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 S. 427 f.; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).

Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) erreicht und wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 83 lit. f BGG ; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2 S. 279 f.; 143 II 425 E. 1.3 S. 427; BGE 133 II 396 E. 2.1 S. 398).

1.3.1. Die vorliegend zu beurteilende Beschaffung weist für den ausgeschriebenen Zeitraum von zehn Jahren einen Wert von Fr. 1'357'558.50 aus. Damit überschreitet der Wert der Beschaffung den massgebenden Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge, der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht Fr. 230'000.-- betragen hat ( Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG ; vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB ; Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]). Während das erste Eintretenserfordernis von Art. 83 lit. f BGG damit erfüllt ist, bedarf das zweite kumulativ zu erfüllende Eintretenserfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einer genaueren Betrachtung.

1.3.2. Bei der Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts handeln. Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Im Rahmen ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erfüllt ist (vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1 S. 280; 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; BGE 138 I 143 E. 1.1.2 S. 147; BGE 133 II 396 E. 2.1 f. S. 398).

1.3.3. Der angefochtene Zwischenentscheid orientiert sich für die Frage der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer prima-facie-Würdigung an der materiellen Rechtslage (vgl. E. 3.2.1 hiernach; E. 2.1 und E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids). Insofern wirft der angefochtene Zwischenentscheid als solcher nicht selber eine (beschaffungsrechtliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Zulassungsschranke von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG greift deshalb direkt (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195). Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, es stelle sich vorliegend die materiell-rechtliche Frage, in welchem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens die Eignungskriterien erfüllt sein müssten.

1.3.4. Das Bundesgericht hat hierzu erwogen, dass Eignungskriterien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren und zu verstehen sind. Dementsprechend muss das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums den Verfahrensausschluss zur Folge haben. Davon ist bloss abzuweichen, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss deshalb unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 S. 250 f. ; 143 I 177 E. 2.3.1 S. 181 f.; 141 II 353 E. 7.1 S. 369; Urteil 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4).

In BGE 145 II 249 hat das Bundesgericht diese Grundsätze weiter präzisiert, indem es festgehalten hat, dass es für eine rechtmässige Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht ausreicht, wenn eine Anbieterin die Eignungskriterien erst nach dem Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt. Sofern jedoch aus der Natur des Auftrags hervorgeht, dass es für die Zuschlagserteilung genügt, wenn die Zuschlagsempfängerin die wesentlichen Eigenschaften für die Auftragsausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, oder sich ein solcher Wille aus der Interpretation und Auslegung der Ausschreibung klar ergibt, dann ist ein Zuschlag auch dann rechtmässig, wenn die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids (noch) nicht erfüllt (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 S. 250 f.; Urteil 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.).

Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht demnach eine Rechtsfrage, die von Letzterem bereits einlässlich behandelt worden ist (vgl. Urteile 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 2C_42/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.6). Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung verträte, wonach für die Erfüllung der Eignungskriterien im Grundsatz ein anderer als der Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids massgebend wäre. Sie geht bloss davon aus, dass die Ausschreibungsunterlagen hinreichend klar von diesem Grundsatz abweichen, was die einschlägige Rechtsprechung ebenfalls zulässt (vgl. E. 3.3.3 ff. hiernach). Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig ( Art. 83 lit. f BGG ). Deshalb ist auf sie nicht einzutreten.

1.4. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schadet die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels indes nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 S. 369 f. ; 133 I 300 E. 1.2 S. 302 f.). Im Lichte der Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht.

1.4.1. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt. Hingegen bedarf die Frage des rechtlich geschützten Interesses der näheren Betrachtung. Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ist anhand der Anträge und den vorgebrachten Rügen zu beurteilen.

1.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zwischenbescheids vom 5. August 2020, womit die zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde weiterhin Bestand hätte. Darauf zielt auch ihr reformatorisches Begehren ab. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SRSZ 430.120.1; AS 2003 196 ff.; zur Anwendbarkeit der IVöB in der vorliegenden Angelegenheit vgl. § 1 des Kantonsratsbeschlusses vom 17. Dezember 2003 über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [SRSZ 430.120]; vgl. auch E. 1.1 des angefochtenen Entscheids) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Indessen

kann die Beschwerdeinstanz auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 17 Abs. 2 IVöB ).

1.4.3. Im Grundsatz kommt der Beschwerde zwar keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat indes ein rechtlich geschütztes Interesse an der verfassungskonformen Anwendung der interkantonalen Verfahrensbestimmung, die die Erteilung der aufschiebenden Wirkung regelt (vgl. Art. 17 IVöB ; Urteil 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.1; zum rechtlich geschützten Interesse an der willkürfreien Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2D_24/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.1; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177 ; vgl. auch Urteile 2D_31/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2; 2C_811/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin nach einem dem Entzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls erfolgten Vertragsschluss (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVöB ) immer noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offenstünde (vgl. Art. 9 Abs. 3 BGBM ; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über das notwendige, rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG und ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.

1.4.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 1.1 f. hiervor i.V.m. Art. 114 BGG und Art. 117 BGG ), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diese Beschränkung der Beschwerdegründe gilt für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen - mithin solche über die aufschiebende Wirkung - zudem unabhängig vom bundesgerichtlichen Rechtsmittel ( Art. 98 BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286 ; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ).

3. Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist die Frage, ob die Vorinstanz in ihrer summarischen Prüfung der Beschwerde in verfassungskonformer Weise hat zum Schluss gelangen dürfen, die Beschwerde sei voraussichtlich unbegründet, weshalb ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche summarische Prüfung vorgenommen. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen klar und deutlich hätte äussern müssen, falls das Vorhandensein der für die Auftragserfüllung notwendigen Fahrzeuge erst nach dem Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erforderlich wäre. Die Vorinstanz verletze das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV , indem sie die Beschwerde gestützt auf ihre unhaltbare summarische Prüfung für unbegründet halte und ihr die aufschiebende Wirkung entzogen habe.

3.2. Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 17 Abs. 2 IVöB kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. auch E. 1.4.2 hiervor).

3.2.1. Die Vorinstanz entscheidet über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, oder wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat (vgl. Urteile 2D_31/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.3; 2D_20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 2.2).

3.2.2. Vorliegend müsste die summarische Prüfung der Vorinstanz im Lichte der geltend gemachten Willkürrüge offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380). Die Beschwerdeführerin hält das vorinstanzliche Urteil für unhaltbar, da die summarische Prüfung der Vorinstanz von der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, wonach die Eignungskriterien grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein müssten (vgl. E. 1.3.4 hiervor; E. 3.3.1 hiernach).

3.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verfalle im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der vorinstanzlichen Beschwerde in Willkür, ist nicht zu folgen.

3.3.1. Nach mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die Eignungskriterien grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein müssen (vgl. BGE 145 II 249 E. 3.3 S. 250 f.; Urteile 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 2C_42/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.6). Dieser Grundsatz ist rechtsprechungsgemäss streng zu handhaben. Eine Abweichung rechtfertigt sich nur, wenn sich aus der Ausschreibung - ausdrücklich oder im Rahmen einer Auslegung -

klar Gegenteiliges ergibt. Die Vergabebehörden sind in diesem Sinne gehalten, ein möglichst transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB ). Bei einer Auslegung können insbesondere die binnenmarktrechtlichen Anforderungen und die dem Beschaffungsrecht zugrunde liegenden Anliegen der Gleichbehandlung der Anbieterinnen, der Sicherstellung von Transparenz und einer wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel Rechnung getragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BGBM i.V.m. Art. 3 BGBM ; Art. 1 Abs. 3 IVöB ; Urteile 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.5; 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.2.2-3.3.4).

3.3.2. Die Ausschreibungsunterlagen sehen unter den Eignungskriterien in Ziff. 2.3.1.3 vor, dass die Anbieterinnen einen "Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-Strecke" erbringen müssen. Ziff. 3.4 Abs. 4 der Ausschreibungsunterlagen bestimmt unter dem Titel "besondere Bedingungen" sodann, dass die Fahrzeuge für "den Einsatz auf den ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet" sein müssen, wobei "dieses Eignungskriterium" erfüllt sein muss. Ausserdem ermöglichen die Ausschreibungsunterlagen den Ersatz der offerierten durch neue Fahrzeuge und Geräte, falls die Offertenauswertung ergäbe, dass die offerierten Fahrzeuge und Geräte die Anforderungen nicht erfüllten (vgl. Ziff. 3.4 Abs. 3 der Ausschreibungsunterlagen).

3.3.3. Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zunächst in haltbarer Weise, die Ausschreibungsunterlagen definierten nicht ausdrücklich, in welchem Zeitpunkt die Fahrzeuge vorhanden sein müssten, sondern würden vielmehr ausdrücklich die Eignungs

nachweise hierfür genügen lassen (vgl. E. 4.3.3 S. 10 f. des angefochtenen Entscheids). Angesichts des Umstands, dass die den Anforderungen nicht entsprechenden Fahrzeuge und Geräte gemäss den Ausschreibungsunterlagen auch nachträglich noch ersetzt werden können, durfte die Vorinstanz sodann im Rahmen ihrer summarischen Prüfung willkürfrei zur Auffassung gelangen, dass im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids lediglich der Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge vorliegen müsse. Einen solchen hat die Zuschlagsempfängerin unbestrittenermassen erbracht, indem sie die Kaufofferten der zu beschaffenden Fahrzeuge in ihrem Angebot der Vergabebehörde eingereicht hat. Der Kanton hat die zu beschaffenden Fahrzeuge und Gerätschaften gemäss Kaufvertrag denn auch geprüft und für geeignet befunden (vgl. E. 4.2.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausschreibungsunterlagen gerade noch hinreichend klar, sodass die vorinstanzliche summarische Prüfung nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.

3.3.4. In diesem Lichte ist es nicht massgebend, dass die Zuschlagsempfängerin im Zuge der Offertenauswertung am 2. März 2020 noch eine schriftliche Erklärung hat abgeben können, wonach die zu beschaffenden Fahrzeuge spätestens im Oktober 2020 für die technische Kontrolle zur Verfügung stehen müssten, andernfalls sich der Kanton den Entzug des Winterdienstleistungsauftrags vorbehalte (vgl. Zusatzformular "Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte"; E. 4.3.3 S. 10 des angefochtenen Entscheids). Es kann daher offenbleiben, ob diese Erklärung im Zusatzformular - wie die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht beanstandet - einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildet.

3.3.5. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Offertenauswertung bedinge das Vorhandensein der Fahrzeuge, weshalb die Vorinstanz den verlangten Eignungsnachweis nicht dahingehend auslegen dürfe, dass die Fahrzeuge erst nach dem Zuschlagsentscheid vorhanden sein könnten. Dieses Vorbringen stösst zumindest unter dem vorliegend massgebenden Blickwinkel des Willkürverbots ins Leere, da die Beschwerdeführerin nicht schlüssig aufzeigt, dass eine Beurteilung der Fahrzeugeignung anhand der Kaufofferten als unmöglich erscheint. Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es sich bei der Anschaffung dieser Fahrzeuge um wesentliche Investitionen handle. Diese Investitionen tätige eine Anbieterin nur, wenn ein entsprechender Auftrag vorläge (vgl. E. 4.3.3 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Müssten die Fahrzeuge beim erheblichen Wert des zu vergebenden Auftrags bereits bei der Einreichung der Offerten vorhanden sein, würden die Anbieterinnen erhebliche Investitionen eingehen, die bei Nichterteilung des Zuschlags nutzlos wären (vgl. Urteil 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3). Dies würde zwangsläufig viele grundsätzlich interessierte Anbieterinnen vom Vergabeverfahren ausschliessen. Die vorinstanzliche Auslegung des Eignungskriteriums "Eignungsnachweise" verhindert in verfassungskonformer Weise, dass interessierte Anbieterinnen angesichts potenziell nutzloser Investitionen von der Angebotseinreichung absehen.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Prüfung verfassungskonform zur Auffassung gelangen durfte, die Beschwerde erweise sich voraussichtlich als unbegründet, da die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien erfülle und nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen sei. Jedenfalls unter dem Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die vorinstanzliche (summarische) Auslegung der Eignungskriterien nicht zu beanstanden, sodass die Vergabebehörde in den geprüften Kaufofferten der zu beschaffenden Fahrzeuge eine hinreichende Gewähr für die Eignung der Zuschlagsempfängerin erkennen durfte. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge mit dem Willkürverbot vereinbar.

4. Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal sich die Zuschlagsempfängerin nicht hat vernehmen lassen ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger