Taxpayer Appeal Inadmissibility Due to Failure to Address Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer challenging decisions related to state and federal taxes for the year 2013 in the Canton of Zurich. The taxpayer submitted a complaint to the cantonal administrative court, which dismissed the case due to insufficient justification and missed deadlines for the appeal. The taxpayer subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not adequately address the grounds for dismissal from the administrative court and lacked sufficient justification to proceed, resulting in the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Taxpayer Appeal Inadmissibility Due to Failure to Address Procedural Defects: The taxpayer submitted a complaint to the cantonal administrative court, which dismissed the case due to insufficient justification and missed deadlines for the appeal. The taxpayer subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaint did not adequately address the grounds for dismissal from the administrative court and lacked sufficient justification to proceed, resulting in the rejection of the appeal.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal by the President as a single judge due to insufficient substantiation.
Used to decide that no court costs shall be levied due to the special circumstances.
Cited in the reasoning for the decision to join the two files, which is reflected in order 1.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_717/2016
/ 2C_718/2016
Urteil vom 23. August 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
2C_717/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahr 2013,
2C_718/2016
Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Verfügung SB.2016.00066 / SB.2016.00067 vom 18. Juli 2016 des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, worin dieser auf die Beschwerde von A.________, U.________/ ZH, die diese am 14. Juli 2016 eingereicht hatte, mangels hinreichender Begründung und aufgrund versäumter Beschwerdefrist nicht eintrat,
in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 20. August 2016, worin diese sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt,
in Erwägung,
dass die beiden Dossiers, die praxisgemäss eröffnet wurden, denselben Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, weshalb sie vereinigt werden können ( Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_611/2016 / 2C_612/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.1),
dass der Streitgegenstand vor Bundesgericht gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden kann ( Art. 99 Abs. 2 BGG [SR 173.110]),
dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid oder gegen einen vorinstanzlichen Sachentscheid richtet, mit welchem ein unterinstanzlicher Nichteintretensentscheid bestätigt wurde, daher zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_657/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.2),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten war, weil die Steuerpflichtige lediglich gerügt hatte, das Steueramt des Kantons Zürich hätte sich im Verfahren vor Steuerrekursgericht zwingend zu äussern gehabt, weil sie die Beschwerde im Übrigen unzureichend begründet habe und ohnehin nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen tätig geworden sei,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher auf diese beiden Nichteintretensgründe auszurichten gewesen wäre, dies aber nicht der Fall ist, nachdem die Steuerpflichtige zwar recht detailliert zum unterinstanzlichen Entscheid Stellung nimmt bzw. eine Begründung nachliefert, die sie im vorinstanzlichen Verfahren allem Anschein nach schuldig geblieben war,
dass die Steuerpflichtige insbesondere davon abgesehen hat, nachzuweisen, dass ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig erfolgt sei, wozu sie in qualifizierter Weise gehalten gewesen wäre ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerde damit vor Bundesgericht über keine hinreichende Begründung verfügt und sich mithin als unzulässig darstellt, sodass auf das Rechtsmittel durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten ist,
dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten abgesehen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 2C_717/2016 und 2C_718/2016 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_718/2016 (direkte Bundessteuer 2013) wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_717/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich 2013) wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher