Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_717/2013 KI-generiert

Revocation of Foreign National's Settlement Permit Following Drug Conviction

Geschäftsnummer 2C_717/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who immigrated to Switzerland in 1990 and obtained a residence permit following marriage to a Swiss citizen, which was later dissolved. In 2012, he was convicted of drug-related offenses resulting in a 36-month prison sentence, with half of the sentence suspended. Subsequently, the immigration authority revoked his residence permit, requiring him to leave Switzerland. The individual contested this decision, arguing that the authorities incorrectly applied the law. However, his appeals were unsuccessful, leading him to seek further review from the Federal Tribunal regarding the upholding of the revocation of his residence permit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 62 lit. b AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revocation of Foreign National's Settlement Permit Following Drug Conviction: In 2012, he was convicted of drug-related offenses resulting in a 36-month prison sentence, with half of the sentence suspended. Subsequently, the immigration authority revoked his residence permit, requiring him to leave Switzerland. The individual contested this decision, arguing that the authorities incorrectly applied the law. However, his appeals were unsuccessful, leading him to seek further review from the Federal Tribunal regarding the upholding of the revocation of his residence permit.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf Niederlassungsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausländische Staatsangehörige Verletzung von Bewilligungsauflagen Strafurteil Justizirrtum bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant based on this article.

Art. 68 BGG

It was determined that no party compensation was due, referencing this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

100 2018 299 (2019-11-06) · be
Thai National Expulsion Upheld Over Drug Trafficking
«….11.2019, Nr. 100.2018.299U, Seite 8 den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 E. 2.2). Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass es sich hier so verhalten könnte. Der blosse Hinweis auf…»
III 2019 32 (2019-07-25) · sz
Serbian National Deportation Upheld Due to Prior Conviction and Repeated Non-Compliance
«…eitsstrafe um eine Freiheitsstrafe "von mehr als ei- nem Jahr" (statt vieler: BGE 135 II 377 Erw. 4.2; Urteile des BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 Erw. 2.1, 2C_24/2019 vom 17.1.2019 Erw. 2.1). Dabei dürfen meh- rere kürzere Strafen nicht zusammengerechn…»
100 2017 117 (2018-02-21) · be
Egyptian National Deportation for Severe Sexual Offenses
«…u ziehen, ohne im Vergleich zum nationalen Revisionsverfahren neue Argumente vorzubringen (vgl. insoweit auch etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch besteht kein Grund, mit der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de zu…»
100 2013 285 (2015-09-17) · be
Removal of Seriously Criminal Foreign National Despite Long Residence: Proportionality of Revocation Due to Rape Conviction
«…seine Unschuld beteuert, die strafgerichtliche Beweiswürdigung aber nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c). Namentlich legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern eine an…»
100 2015 89 (2015-09-15) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of German National Over Attempted Homicide Conviction
«…n Frage gestellt wer- den, welche eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung rechtfertigen würde (vgl. hierzu etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Ver- weis auf BGE 124 II 103 E. 1c). Sodann vermag auch der Hinweis, dass er die Taten mittler…»
100 2014 192 (2015-01-12) · be
Bern Administrative Court Upholds Revocation of C-Permit and Expulsion for Murder Convict
«…ine Unschuld beteuert, die straf- gerichtliche Beweiswürdigung aber nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist so…»
100 2013 346 (2014-08-28) · be
Ecuadorian National Expulsion Upheld Despite Family Ties Due to Serious Criminal Convictions
«…es gilt ebenso für die übrigen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen des Strafgerichts (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_717/2013

Urteil vom 5. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 8. Juli 2013.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1960; Mazedonier) reiste am 1. April 1990 in die Schweiz ein und heiratete am 7. August 1990 eine Schweizerin. Seit dem 10. August 1995 besass er die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlose Ehe wurde 1997 geschieden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2012 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BtmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt; der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von 18 Monaten bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.

Am 1. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 10. Dezember 2012. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2013 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit angesichts mangelhafter Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche liegt ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2.1 S. 299). Dabei spielt keine Rolle, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.1).

2.2. Das Bezirksgericht Zürich hat den Beschwerdeführer am 3. April 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Insofern läge eine längerfristige Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass die Vorinstanzen die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu Unrecht bejaht hätten, da das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ein Fehlurteil sei.

Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsrichter an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter gebunden sind (vgl. Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2; BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 20 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 125 f.). Ein Abweichen davon im Verwaltungsverfahren ist zwar unter bestimmten, eng begrenzten Konstellationen möglich (dazu BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.), welche hier - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - allerdings nicht vorliegen. Handelt es sich aus Sicht des Beschwerdeführers um ein Fehlurteil, hätte dieser das erstinstanzliche Urteil vor den nächst höheren Strafgerichts-Instanzen anfechten müssen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsrichters eine

strafrechtliche Überprüfung des bestrittenen Strafurteils vorzunehmen, sondern eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit auf ihre Rechtskonformität zu prüfen, bei welcher als Vorfrage auf eine strafrechtliche Verurteilung abzustellen ist (siehe auch BGE 128 II 193 E. 2.2.1 und 2.2.2 S. 197 f.); insofern ist auch der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, dass damit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, nicht relevant.

2.3. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Bei der entsprechenden Beurteilung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 ff.).

Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die privaten Interessen umfassend aufgelistet, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Zunächst verkennt er in seinen Ausführungen das Gewicht seiner Straftat und seines Verschuldens. Aus ausländerrechtlicher Perspektive handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren um einen sehr schwerwiegenden Fall (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1). Gerade bei Drogenhandel verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis ( BGE 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.). Zudem ist mit der Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden auszugehen. Der seit der Tat vergangene Zeitraum und das soziale Verhalten sind zwar zu berücksichtigen, doch kommt diesen Elementen in casu wenig Gewicht zu, da zwischen der Straftat und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wenig Zeit verstrichen ist und der Beschwerdeführer sich immer noch in der Probezeit befindet. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in Mazedonien leben könnte, macht der Beschwerdeführer keine Hindernisse geltend.

2.4. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass