Appeal Concerning Deportation Detention and Mootness of Legal Protection Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding his detention for deportation purposes. Initially, a request for release from detention was denied, and the detention was converted into enforcement detention. Subsequently, the individual was informed of his upcoming release following approval from the Zurich government, which allowed him to remain in Zurich during an ongoing appeal concerning his residence permit. The individual claimed a continuing interest in challenging the lawfulness of his detention even after his release, but the court determined that the circumstances had changed, concluding that the protective interest in the case had lapsed, leading to the dismissal of the complaint. The court also granted the individual free legal assistance for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Concerning Deportation Detention and Mootness of Legal Protection Request: Initially, a request for release from detention was denied, and the detention was converted into enforcement detention. Subsequently, the individual was informed of his upcoming release following approval from the Zurich government, which allowed him to remain in Zurich during an ongoing appeal concerning his residence permit. The individual claimed a continuing interest in challenging the lawfulness of his detention even after his release, but the court determined that the circumstances had changed, concluding that the protective interest in the case had lapsed, leading to the dismissal of the complaint. The court also granted the individual free legal assistance for the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the case because the subject matter became moot (Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses).
Cited in the reasoning regarding the granting of free legal aid.
Used to grant the request for free legal aid and assistance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_717/2008
Verfügung vom 11. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther und
lic. iur. Dominik Heinzer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichterin, vom 10. September 2008.
nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 29. September 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichterin, vom 10. September 2008, womit ein Haftentlassungsgesuch in Bezug auf die Ausschaffungshaft, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, abgewiesen und die Umwandlung der bisherigen Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft bestätigt wurde,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichterin, vom 2. Oktober 2008, womit die am 7. Oktober 2008 endende Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 6. Dezember 2008 verlängert bzw. die hierfür nachgesuchte richterliche Zustimmung erteilt wurde,
in die Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 2008, wonach der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 aus der Durchsetzungshaft entlassen werde, nachdem ihm durch den Regierungsrat des Kantons Zürich gestattet worden sei, sich für die Dauer des dort hängigen Rekursverfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich aufzuhalten,
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 15. Oktober 2008, womit den Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 3. November 2008 angesetzt wurde, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zur Kostenliquidation zu äussern,
in die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008, worin er insbesondere die Auffassung vertritt, es bestehe auch nach der Haftentlassung ein hinreichendes Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Durchsetzungshaft,
in Erwägung,
dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen ist und die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 ; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2008 mit Hinweisen),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ) und nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG ),
dass die Haftentlassung und der ihr zugrundeliegende verfahrensrechtliche Zwischenentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 30. September 2008 nicht schon für sich allein erlaubt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung des vorliegenden Verfahrens als obsiegende Partei zu betrachten,
dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der am 10. September 2008 herrschenden Verhältnisse zu beurteilen sind und in Berücksichtigung insbesondere von E. 3.4 des angefochtenen Entscheids zumindest keine überwiegenden Erfolgsaussichten hatte, umgekehrt aber auch nicht geradezu als aussichtslos erschien,
dass der Beschwerdeführer somit für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei betrachtet werden und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'726.45 ausgerichtet.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, AuG-Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller