Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_716/2022 KI-generiert

Tax Assessment Upheld Against Corporation Despite Procedural Delays; Expense Deductions Reclassified as Constructive Dividends

Geschäftsnummer 2C_716/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company engaged in real estate dealings faced an audit by the Zurich Cantonal Tax Office concerning its 2007 state and municipal taxes, as well as its direct federal taxes. The audit led to various tax adjustments relating to transactions from that year, which the company contested. The ensuing legal process involved several appeals, all of which were unsuccessful for the company. Dissatisfied with the cantonal court's decision in July 2022, the company brought the case before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision and a reduction of its taxable income and capital for the 2007 tax period. The main issues raised included alleged unjustified valuations, accusations of hidden profit distributions, and prolonged procedural delays over the more than a decade-long tax dispute. Despite the company's arguments, including claims of procedural irregularities and unjustified tax assessments, the Federal Tribunal was requested to review the case without additional instruction measures.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Tax Assessment Upheld Against Corporation Despite Procedural Delays; Expense Deductions Reclassified as Constructive Dividends: The audit led to various tax adjustments relating to transactions from that year, which the company contested. The ensuing legal process involved several appeals, all of which were unsuccessful for the company. Dissatisfied with the cantonal court's decision in July 2022, the company brought the case before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the previous decision and a reduction of its taxable income and capital for the 2007 tax period. The main issues raised included alleged unjustified valuations, accusations of hidden profit distributions, and prolonged procedural delays over the more than a decade-long tax dispute. Despite the company's arguments, including claims of procedural irregularities and unjustified tax assessments, the Federal Tribunal was requested to review the case without additional instruction measures.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Unternehmenssteuer Unkostenabzug verdeckte Gewinnausschüttung Objektsteuer Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the unsuccessful appellant as the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The court ruled that no party compensation (Parteientschädigung) was owed.

Art. 126 Abs. 3 DBG

Cited in the reasoning concerning the retention period for tax documents, although not explicitly in the final order, this reasoning deals with the assessment of substantive tax law and is central to the dismissal of the appeal's procedural argument.

Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG

Cited within the context of financial advantages from shareholdings related to hidden profit distributions.

Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

The tax reassessments concerning the direct federal tax were based on this provision regarding unjustified expenses and hidden profit distributions.

Art. 95 DBG

The reasoning for the tax reassessments regarding hidden profit distributions was based on the cited article of the Federal Direct Tax Law.

Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG

Cited to confirm that the cantonal tax law is harmonized with federal law, allowing reference to the DBG analysis for cantonal taxes.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_716/2022

Urteil vom 15. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Köchli,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht,

Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und

direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Juli 2022

(SB.2022.00035, SB.2022.00036).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregister den Erwerb, das Halten, Vermieten und Veräussern von Liegenschaften aller Art. Sie kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen.

Anfangs 2010 unterzog das Steueramt des Kantons Zürich die A.________ AG einer Buchprüfung. Daraufhin wurde der A.________ AG am 28. September 2010 ein Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und die direkte Bundessteuer 2007 unterbreitet und in der Folge der abschliessende Revisionsbericht vom 1. Dezember 2010 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. September 2011 brachte die A.________ AG verschiedene Einwendungen vor. Im Anschluss ruhte das Verfahren während rund neun Jahren bis Dezember 2020, wobei das Steueramt in diesem Zeitraum in (zuletzt) jährlichen Abständen Schreiben an die A.________ AG sandte, um die Verjährung zu unterbrechen. Ab Dezember 2020 wurde eine zweite steueramtliche Bücherrevision durchgeführt, welche am 18. Februar 2021 mit einem zweiten Revisionsbericht abgeschlossen wurde.

B. Am 28. Juli 2021 wurde die A.________ AG für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und die direkte Bundessteuer 2007 jeweils mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 1'706'400.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 4'000'000.-- veranlagt. Darin waren verschiedene Aufrechnungen betreffend Geschäftsvorgänge im Jahr 2007 enthalten, mit denen die A.________ AG nicht einverstanden war. Ihre gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben jedoch erfolglos (Einspracheentscheide vom 19. November 2021; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022).

C. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. September 2022 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 und die Rückweisung an das kantonale Steueramt. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und entweder an dasselbe oder eine andere Behörde zurückzuweisen oder seien der steuerbare Gewinn für die Steuerperiode 2007 für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 71'444.61 und das steuerbare Kapital auf Fr. 2'809'188.61 zu reduzieren.

Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz eingeholt, jedoch auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten, oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] ). Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind ( BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft ( BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte ( BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33 ). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

II. Formelle Rügen

3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht zunächst Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), namentlich der behördlichen Begründungspflicht.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2).

3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Steueramt und in der Folge die Unter- und die Vorinstanz die vorgenommenen Aufrechnungen nicht genügend begründet hätten und das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufzuheben sei. Ihr kann nicht gefolgt werden. Das Steueramt hat sich in seinen Einspracheentscheiden zu jeder Aufrechnung zwar teilweise kurz, aber doch so geäussert, dass die Beschwerdeführerin die Einspracheentscheide bei der Unterinstanz anfechten und die Aufrechnungen in zweckmässiger Weise bestreiten konnte. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht ist insoweit nicht erkennbar. Ob die Unterinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, weil sie sich zu einer bestimmten Aufrechnung (betreffend einer angeblichen Schadloshaltung einer Kaufinteressentin für frustrierte Beratungsaufwendungen; vgl. dazu unten E. 10) nicht äusserte, kann offenbleiben. Eine allfällige Verletzung hätte nämlich jedenfalls nicht schwer gewogen und wäre im Verfahren vor der Vorinstanz wiederum geheilt worden, da sich diese mit der fraglichen Aufrechnung vertieft auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 7; vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1).

4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots ( Art. 29 Abs. 1 BV ). Daraus leitet sie ab, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse.

Auch in diesem Punkt kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Dauer von weit über zehn Jahren für ein Veranlagungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Rechtsverzögerungsverbots (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4) zwar jedenfalls nicht unbedenklich ist, die Beschwerdeführerin die lange Verfahrensdauer aber selbst jahrelang nicht beanstandet hat. Wenn sie sich nun auf die lange Verfahrensdauer beruft und damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen will, verhält sie sich widersprüchlich (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2).

5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Steueramt vor, indem es jahrelang und über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 126 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) hinaus untätig geblieben sei, habe es bei ihr das Vertrauen geweckt, dass die Unterlagen zur streitbetroffenen Steuerperiode nicht mehr benötigt würden. Es sei treuwidrig, wenn das Steueramt nun doch noch Aufrechnungen vornehme und dabei die Beweislastregel zu ihrem Nachteil anwende.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. In Anbetracht dessen, dass das Steueramt der Beschwerdeführerin bereits im September 2010 einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag unterbreitet hatte, mit dem die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war, und das Steueramt in der Folge wiederholt die Verjährung unterbrach, durfte die Beschwerdeführerin offenkundig zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Unterlagen zur Steuerperiode 2007 für die diesbezügliche Veranlagung nicht mehr erforderlich sein würden. Daran ändert auch das Ende der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 DBG nichts. Dementsprechend spricht nichts dagegen, auf die Beweislastregel abzustellen und zulasten der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wenn sich eine unbewiesen gebliebene Tatsache zu ihrem Vorteil - d.h. steuermindernd - auswirkt (vgl. zur Beweislastverteilung im Abgaberecht BGE 147 II 338 E. 3.2; 146 II 6 E. 4.2).

III. Direkte Bundessteuer

6. Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Aufrechnungen, welche die kantonalen Instanzen gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b zweites und fünftes Lemma DBG vorgenommen haben, weil sie verschiedene Abschreibungen und Aufwendungen für nicht geschäftsmässig begründet gehalten bzw. darin verdeckte Gewinnausschüttungen erkannt haben.

6.1. Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ). Aus der Sicht der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG ; Urteile 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.2; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; Urteil 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (vgl. Urteil 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3).

6.2. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.2, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. Urteil 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Präzisierend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuerpflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (vgl. Urteil 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2).

6.3. Die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; Urteile 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.3, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637; 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 5.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der Aktionärin oder des Aktionärs oder einer ihr oder ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteil 2C_795/2015 / 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c).

7. Die betragsmässig grösste der umstrittenen Aufrechnungen steht im Zusammenhang mit einem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten in U.________/AG durch den damaligen Alleinaktionär der Beschwerdeführerin.

7.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gewährte die Beschwerdeführerin dem Käufer der Stockwerkeigentumseinheiten zwecks Kaufpreisfinanzierung ein zinsloses und ungesichertes Darlehen im Umfang von Fr. 2'200'000.-- und schrieb diesen Betrag dem Kontokorrent des Alleinaktionärs gut. Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung habe sich die Beschwerdeführerin das Recht einräumen lassen, die verkauften Stockwerkeinheiten gegen Provision weiterzuveräussern. Das Darlehen sei von der Beschwerdeführerin dabei fälschlicherweise als Aktivum "Liegenschaft U.________" und nicht als Darlehensforderung gegenüber dem Käufer verbucht worden. Nachdem dem Käufer wegen nicht erreichter Mietzinsvorgaben eine Kaufpreisminderung von Fr. 1'600'000.-- gewährt worden sei, sei dieses Aktivum der Beschwerdeführerin per Ende 2007 um Fr. 2'000'000.-- wertberichtigt bzw. mittels Verrechnung mit dem Konto "Abschr. auf immobilen Sachanl." erfolgswirksam abgeschrieben worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Liegenschaft oder die Darlehensforderung, welche dem Aktivum in Wahrheit zugrunde lag, einer Wertberichtigung oder Abschreibung bedurft hätten. Die Wertberichtigung/Abschreibung sei offenkundig im Interesse des Alleinaktionärs erfolgt und habe ihre Ursache im Beteiligungsverhältnis. Die geschäftsmässige Begründetheit sei weder belegt noch aufgrund der Umstände zu vermuten. Grundsätzlich hätte sich laut der Vorinstanz die Aufrechnung des gesamten wertberichtigten bzw. abgeschriebenen Betrags von Fr. 2'000'000.-- gerechtfertigt. Gleichwohl sei anlässlich der letzten Bücherrevision mit Blick auf Unklarheiten im Sachverhalt unter dem Titel "Anteil Zins" eine Kürzung der Aufrechnung von Fr. 2'000'000.-- auf Fr. 1'600'000.-- vorgenommen worden.

7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Betrag von Fr. 2'200'000.--, den die Beschwerdeführerin laut der Vorinstanz dem Käufer der Liegenschaft geliehen und dem Kontokorrent ihres Alleinaktionärs gutgeschrieben hat, im Umfang von Fr. 1'600'000.-- dem Alleinaktionär und im Umfang von Fr. 600'000.-- dem Käufer der Liegenschaft geliehen worden sei. Daraus scheint sie ableiten zu wollen, dass im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Abschreibung/Wertberichtigung von Fr. 2'000'000.-- keinesfalls mehr als Fr. 1'600'000.-- aufgerechnet werden könnten. Ihre Darstellung steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, denen keine derartige Aufteilung des Darlehens zwischen Alleinaktionär und Käufer zu entnehmen ist, die jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und die das Bundesgericht binden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. oben E. 2.1). Ohnehin leuchtet nicht ein, inwiefern die behauptete Aufteilung der Darlehenssumme zwischen Alleinaktionär und Käufer die Abschreibung bzw. Wertberichtigung von Fr. 2'000'000.-- im Umfang von Fr. 400'000.-- als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen soll (vgl. zum Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit oben E. 6.3).

7.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, dass ihr diverse Zins- und andere Erträge angerechnet werden müssten, die sie im Zusammenhang mit dem Darlehen erzielt und fälschlicherweise steuerwirksam verbucht habe, ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass dem angeblichen Zins bereits durch die Reduktion der Aufrechnung um Fr. 400'000.-- auf Fr. 1'600'000.-- Rechnung getragen worden ist. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Nichtanerkennung der Abschreibung bzw. Wertberichtigung per Ende 2007 dazu führen soll, dass zuvor im Zusammenhang mit dem Darlehen erzielte Erträge nicht steuerbar sein sollen. Das Urteil der Vorinstanz ist demnach in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8. Die zweitgrösste strittige Aufrechnung betrifft verbuchte Debitorenverluste von Fr. 50'000.-- ("Allianz Debitorenverlust") und Fr. 250'000.-- ("Abschreibung Forderung"). Hintergrund beider Buchungen sind gescheiterte Liegenschaftskäufe, bei welchen die Beschwerdeführerin für ihre Schwestergesellschaft Immobilien hätte erwerben sollen, infolge Projektabbruchs aber jeweils ein Reugeld in Höhe von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 250'000.-- fällig wurde.

8.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die bezahlten Reugelder im Interesse und zugunsten ihrer Schwestergesellschaften bezahlt wurden und verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass keine Aufrechnung vorgenommen werden dürfe, weil bei der Schwestergesellschaft keine Gegenberichtigung gewährt werde und daher bei einer Aufrechnung eine (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung resultieren würde.

8.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit überhaupt ein Anspruch auf die Vermeidung der Doppelbelastung von konzernweise verbundenen Schwestergesellschaften besteht, hat die erforderliche Korrektur - gegebenenfalls mittels Revision - bei der empfangenden Gesellschaft zu erfolgen (sog. Gegenberichtigung; vgl. Urteile 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.3; 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E. 1.4.3, in: StE 2022 A 24.5 Nr. 11, StR 76/2021 S. 794). Ein Anspruch darauf, dass von der Aufrechnung bei der leistenden Gesellschaft (sog. Primärberichtigung) abgesehen wird, besteht dagegen nicht.

9. Weiter liegt eine angebliche Zahlung einer Vermittlungskommission bzw. Subprovision in Höhe von Fr. 49'250.-- an ein in London/GB domiziliertes Logistikunternehmen im Streit.

9.1. Hierzu hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wurde und auch die Banküberweisung an das Logistikunternehmen unbelegt bewiesen geblieben sei. In Anbetracht dieser Beweislosigkeit entschied die Vorinstanz zulasten der Beschwerdeführerin und anerkannte die geltend gemachte Aufwendung nicht.

9.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zwischen ihr und dem britischen Logistikunternehmen eine - möglicherweise auch nur mündlich geschlossene - Vereinbarung bestanden habe. Zum Beweis dieser Vereinbarung und ihrer Verpflichtung müsse genügen, dass das britische Logistikunternehmen eine Rechnung ausgestellt und die Leistungserbringung bestätigt habe. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig gewesen wäre ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. oben E. 2.1). Auch das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nicht mehr die Beweislast auferlegt werden dürfe, überzeugt nicht. Die Auferlegung der (objektiven) Beweislast für steuermindernde Tatsachen setzt kein Fehlverhalten seitens der steuerpflichtigen Person voraus. Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

10. Die letzte strittige Aufrechnung betrifft die angebliche Schadloshaltung einer Kaufinteressentin für von dieser getragene Beratungsaufwendungen für eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung, die schliesslich frustriert worden seien, weil sich die Beschwerdeführerin für eine andere Käuferin entschieden habe.

10.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Rechnung eines Rechtsanwalts vom 24. Januar 2006 vorgelegt habe, in welcher dieser der Kaufinteressentin Dienstleistungen zwischen dem 22. Juli 2005 und dem 27. November 2005 insgesamt Fr. 87'575.-- in Rechnung gestellt habe, wovon gemäss Buchungsvermerk auf der Rechnung Fr. 75'000.-- von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien. Der rechnungsstellende Rechtsanwalt stehe unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin bzw. deren damaligen Alleinaktionär nahe. Hingegen fehlten Unterlagen, welche die geschäftsmässige Begründetheit der Zahlung belegen würden.

10.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Schadloshaltung einer übergangenen Kaufinteressentin im Geschäftsleben üblich sei. Hingegen zeigt sie nicht auf, dass sie zu dieser Leistung verpflichtet gewesen wäre respektive der Schadloshaltung eine eigentliche Gegenleistung der Kaufinteressentin gegenüber gestanden hätte. Angesichts dieses Fehlens einer Gegenleistung und des Umstands, dass mit dem rechnungsstellenden Rechtsanwalt schliesslich eine dem Alleinaktionär der Beschwerdeführerin nahe stehende Person von der Schadloshaltung profitierte, drängt sich die Vermutung auf, dass die Leistung nicht geschäftsmässig, sondern durch das Beteiligungsverhältnis begründet war und eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt (Urteile 2C_548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.4, in: StE 2021 B 72.13.22 Nr. 65, StR 76/2021 S. 554; 2C_16/2015 E. 2.5.5, in: StE 2015 A 21.12 Nr. 16, StR 70/2015 S. 811). Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht umzustossen. Die Aufrechnung dieses Betrags ist demgemäss nicht zu beanstanden.

IV. Staats- und Gemeindesteuern

11. Das kantonale Steuergesetz stimmt in den hier relevanten Teilen mit Art. 58 DBG überein (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und e des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]) und ist überdies durch das Bundesrecht harmonisiert (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG ). Es kann daher auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch in Bezug auf die zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern sind die vorgenommenen Aufrechnungen nicht zu beanstanden.

V. Kosten und Entschädigungen

12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Seiler