Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_716/2012 KI-generiert

Dominican National's Residence Permit Non-Renewal After Separation Upheld

Geschäftsnummer 2C_716/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who initially entered Switzerland on a visitor's visa and later married a Swiss citizen. Following her marriage, she was granted a residence permit, which was set for renewal. However, after her marriage was legally separated, the migration authorities denied her application for renewal of the residence permit and ordered her expulsion. The appellant contested this decision, asserting that she met the requirements for extension based on the continued existence of her marital relationship. The court examined her claims and ultimately concluded that she failed to provide sufficient evidence to support her request for a residence permit extension, particularly in light of her separation from her spouse.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 42 AuG, Art. 49 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV; Dominican National's Residence Permit Non-Renewal After Separation Upheld: Following her marriage, she was granted a residence permit, which was set for renewal. However, after her marriage was legally separated, the migration authorities denied her application for renewal of the residence permit and ordered her expulsion. The appellant contested this decision, asserting that she met the requirements for extension based on the continued existence of her marital relationship. The court examined her claims and ultimately concluded that she failed to provide sufficient evidence to support her request for a residence permit extension, particularly in light of her separation from her spouse.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Visum Abschiebung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 AuG
2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet; gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat sie daher einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit diesem zusammenwohnt.
Art. 42 AuG
Die Ehe ist rund zweieinviertel Jahre nach der Heirat gerichtlich getrennt worden, und es besteht denn auch seither keine Wohngemeinschaft, sodass die Möglichkeit einer unmittelbaren Berufung auf Art. 42 AuG entfällt.
Art. 49 AuG
Streitig ist allein, ob vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, was Art. 49 AuG erlaubt, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art.
Art. 8 EMRK
Art. 13 BV
Art. 13 BV zu ermöglichen.
Art. 42 Abs. 2 BGG
II.2 des angefochtenen Urteils); schon darum genügt ihre Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Mai 2012 dem Bundesgericht vorgelegten Telefonrechnungen sind nicht bloss schon angesichts der diesbezüglich vom Rekursgericht gemachten Auflage (Vorlage der Telefonrechnungen für zwölf Monate) irrelevant; es kann daher offenbleiben, ob es sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it obviously lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_716/2012

Urteil vom 23. Juli 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1975 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 27. November 2007 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und verblieb nach Ablauf der Visumsdauer von 15 Tagen weiterhin in der Schweiz, wo sie am 8. August 2008 einen Schweizer Bürger heiratete. Am 17. Juli 2009 wurde ihr (nach vorübergehender Ausreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Visumsverfahrens aus ihrer Heimat) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Die Ehe ist am 31. Oktober 2010 gerichtlich getrennt worden; der Ehemann wohnt im Kanton Graubünden, während die Ehefrau die eheliche Wohnung im Kanton Aargau bewohnt.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte es die Wegweisung. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Juni 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären; ihre Aufenthaltsbewilligung solle noch ein Jahr als Probezeit verlängert werden; nach Ablauf der Probezeit sei erneut mit grösserer Sicherheit Bilanz zu ziehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet; gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat sie daher einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit diesem zusammenwohnt. Die Ehe ist rund zweieinviertel Jahre nach der Heirat gerichtlich getrennt worden, und es besteht denn auch seither keine Wohngemeinschaft, sodass die Möglichkeit einer unmittelbaren Berufung auf Art. 42 AuG entfällt. Streitig ist allein, ob vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, was Art. 49 AuG erlaubt, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Das Rekursgericht erläutert in E. II.3 seines Urteils, wie Art. 49 AuG zu verstehen ist, und weist namentlich auf die Pflicht des Ausländers hin, besonders bei Vorliegen einer gerichtlichen Trennung klar zu substantiieren, dass die Ehegemeinschaft trotzdem fortbestehe. Es legt dar, dass die Beschwerdeführerin bloss den Weiterbestand der Ehegemeinschaft behaupte, ohne dies zu konkretisieren; so habe sie weder eine Stellungnahme ihres Ehemannes zu den ehelichen Verhältnissen noch die Telefonrechnung über die letzten zwölf Monate, welche die ehelichen Kontakte dokumentieren sollten, zu den Akten gegeben, obschon sie dies in Aussicht gestellt habe und ihr hierfür eigens eine Frist angesetzt worden ist; unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin die Bewilligungsverlängerung nicht gestützt auf Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 49 AuG beanspruchen. Das Rekursgericht verneint in E. 4 seines Urteils auch einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ; in derselben Erwägung macht es die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihr die Bewilligung nicht zum Zwecke verlängert werden könne, ihr die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, weitgehend zu wiederholen, was sie schon vor der Vorinstanz vorgetragen hat (s. Zusammenfassung der dortigen Vorbringen in E. II.2 des angefochtenen Urteils); schon darum genügt ihre Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Es fehlt jedenfalls an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Rekursgerichts. Die für die zwei Perioden 25. März bis 24. Mai 2012 dem Bundesgericht vorgelegten Telefonrechnungen sind nicht bloss schon angesichts der diesbezüglich vom Rekursgericht gemachten Auflage (Vorlage der Telefonrechnungen für zwölf Monate) irrelevant; es kann daher offenbleiben, ob es sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, inwiefern die Erwägungen des Rekursgerichts bzw. dessen Urteil im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt hätten.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Angesichts der plausibel erscheinenden Erwägungen des Rekursgerichts ist auch nicht ersichtlich, wie sich dessen Urteil mit einer formgerechten Beschwerde erfolgreich hätte anfechten lassen.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller