Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_715/2021 KI-generiert

Agricultural Direct Payments Denial and Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 2C_715/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision from the Zurich Cantonal Agricultural and Nature Office, which determined that they were ineligible for agricultural direct payments in 2019, excluding cantonal nature conservation contributions. The individual applied for free legal aid and representation during the appeals process to the Zurich Cantonal Directorate of Construction but was denied in February 2021. The individual also requested the waiver of procedural costs related to a 2016 direct payments case, amounting to 620 Swiss Francs. After their appeal to the Federal Administrative Court was unsuccessful and costs were not imposed, the individual sought to overturn this decision at the Federal Tribunal, again asking for free legal aid and representation, and for the previous court costs to be administratively waived. The Tribunal examined the procedural aspects of the case, focusing on the timeliness and substantiation of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Agricultural Direct Payments Denial and Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Untimely Filing: The individual applied for free legal aid and representation during the appeals process to the Zurich Cantonal Directorate of Construction but was denied in February 2021. The individual also requested the waiver of procedural costs related to a 2016 direct payments case, amounting to 620 Swiss Francs. After their appeal to the Federal Administrative Court was unsuccessful and costs were not imposed, the individual sought to overturn this decision at the Federal Tribunal, again asking for free legal aid and representation, and for the previous court costs to be administratively waived. The Tribunal examined the procedural aspects of the case, focusing on the timeliness and substantiation of the appeal.

Schlagwörter

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Direktzahlungen 2019 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Landwirtschaftsrecht verspätete Einreichung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Verzugskosten gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because it was filed too late.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the requirements regarding the reasoning of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was deemed owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_715/2021

Urteil vom 16. September 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direktzahlungen 2019; unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 29. Juni 2021 (B-1695/2021).

Erwägungen:

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich stellte am 1. April 2020 fest, dass A.________ abgesehen von den kantonalen Naturschutzbeiträgen im Jahr 2019 keinen Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen habe. A.________ beantragte im Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Am 2. Dezember 2020 ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten bzw. Einstellung des Betreibungsverfahrens bezüglich der ihr für das Rekursverfahren betreffend die Direktzahlungen 2016 auferlegten Kosten von Fr. 620.--. Am 25. Februar 2021 wies die Baudirektion des Kantons Zürich die entsprechenden Begehren ab. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht; dieses wies ihre Beschwerde am 29. Juni 2021 ab und verzichtete darauf, Kosten zu erheben. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; die Kosten aus dem Verfahren betreffend die Direktzahlungen 2016 seien administrativ abzuschreiben.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 46 Abs. 1lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid ist am 5. Juli 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt worden. Gemäss "Trak+Trace" der Post kam diese am 6. Juli 2021 in den Besitz des umstrittenen Urteils. Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 7. September 2021 ab. Die von der Beschwerdeführerin am 12./13. September 2021 der Post übergebene Eingabe erfolgte damit verspätet. Es ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer gesetzlichen Begründungspflicht auch nicht ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die Auffassung, dass ihr Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich als aussichtslos zu gelten hatte und sie ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend dargetan habe, bundesrechtswidrig wäre. Ebensowenig begründet sie, weshalb der Entscheid, nicht auf die Verfahrenskosten aus dem Jahr 2017 zu verzichten, als unhaltbar zu gelten hätte. Es ist auf die Beschwerde deshalb auch im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen wollte, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar