Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_714/2013 KI-generiert

Taxpayer Objection Against Estimated Assessment Insufficiently Substantiated

Geschäftsnummer 2C_714/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer failed to submit their 2011 tax return on time, leading to an estimated assessment by the tax authorities after an unsuccessful reminder and a penalty. The taxpayer contested this assessed amount, claiming that their actual income was significantly lower than estimated. However, the tax authorities rejected the appeal, and this decision was upheld by the administrative court, prompting the taxpayer to challenge it further in the Federal Tribunal. The court found the taxpayer's objections to be inadequate as they did not sufficiently substantiate their claims or provide the necessary documentation to support their assertions regarding income.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 130 Abs. 2 Satz, Art. 46 Abs. 3 StHG, Art. 132 Abs. 3 DBG; Taxpayer Objection Against Estimated Assessment Insufficiently Substantiated: The taxpayer contested this assessed amount, claiming that their actual income was significantly lower than estimated. However, the tax authorities rejected the appeal, and this decision was upheld by the administrative court, prompting the taxpayer to challenge it further in the Federal Tribunal. The court found the taxpayer's objections to be inadequate as they did not sufficiently substantiate their claims or provide the necessary documentation to support their assertions regarding income.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Besteuerung der Gehälter Vermögensertrag Klageschrift verspätete Steuererklärung Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for dismissing the appeals in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant since the appeals were dismissed.

Art. 68 BGG

Basis for not awarding party compensation because the appeals were dismissed.

Art. 71 BGG

Cited procedural provision applying to issuing a single judgment for related matters.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

510.24.55 (2025-01-24) · bl
Taxpayer Fails to Prove Timely Filing of Tax Return
«…nd gänzlich unbegründeten bzw. unbelegt gebliebenen Behauptungen in Zweifel zu ziehen (E. 2.3.1). Weiter wurde in BGer 2C_714/2013 / 2C_716/2013 vom 3. September 2013 klargestellt, dass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nach der bundesg…»
ST.2023.152 (2024-02-14) · zh
Taxpayer Fails to Rebut Estimated Tax Assessment, Forfeits Withholding Tax Refund
«…sondern eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 3. September 2013, 2C_714/2013, E. 2.1; BGr, 8. Ap- ril 2010, 2C_485/2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). bb) Die eingeschränkte Anfec…»
2022 (2022-11-29) · zh
Tax Assessment Jurisdiction Appeal (2016-2019)
«…gemäss Rechtsprechung nicht bloss eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvorausset- zung (BGr, 3. September 2013, 2C_714/2013 E. 2.1; BGr, 8. April 2010, 2C_485/2009 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Begründung muss aus der Einsprache selb…»
2018 (2019-05-14) · zh
Tax Assessment Validity Due to Untimely Objection Supplementation
«…rn eine Prozessvoraus- setzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 3. September 2013, 2C_714/2013, E. 2.1; BGr, 8. April 2010, 2C_485/2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Begründung (einschliesslich der substanzi…»
2018.12.14.stger.2 (2018-12-14) · bl
Taxpayer's Late Appeal Lacks Substance Without Factual Proof
«…te Darlegung erst der verspätet eingereichten Steuerklärung zu entnehmen gewesen (E. 2.3.2). 3.4. Weiter wurde in BGer 2C_714/2013 / 2C_716/2013 vom 3. September 2013 klargestellt, dass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nach der bundesg…»
2018.12.14.stger.4 (2018-12-14) · bl
Taxpayer's Incomplete Return Bars Appeal
«…te Darlegung erst der verspätet eingereichten Steuerklärung zu entnehmen gewesen (E. 2.3.2). 3.4. Weiter wurde in BGer 2C_714/2013 / 2C_716/2013 vom 3. September 2013 klargestellt, dass der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit nach der bundesg…»
2017 (2018-11-02) · zh
Taxpayer Failure to Justify Objection to Discretionary Assessment
«…sondern eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 3. September 2013, 2C_714/2013, E. 2.1; BGr, 8. April 2010, 2C_485/2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).…»
2016.10.21.stger.3 (2016-10-21) · bl
Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Evidence
«…- be erfolgt sei, ohne dass sie jedoch etwas hätte bewirken könnten (E. 3.3.4), - dass das Bundesgericht in BGE 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2014 klar- gestellt hat, dass, wie bei der Steuerklärung, die Ermessensveranlagung au…»
2016.05.27.stger.2 (2016-05-27) · bl
Taxpayers' Objection Dismissed for Insufficient Substantiation Despite Illness
«…erte Darlegung erst der verspätet eingereichten Steuerklärung zu entnehmen gewesen (vgl. E. 2.3.2). Weiter wurde in BGE 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2014 klargestellt, dass, wie bei der Steuerklärung, die Ermes- sensveranlagung auf einer…»
2016.05.27.stger.4 (2016-05-27) · bl
Taxpayer's Appeal Rejected for Insufficient Documentation
«…erte Darlegung erst der verspätet eingereichten Steuerklärung zu entnehmen gewesen (vgl. E. 2.3.2). Weiter wurde in BGE 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2014 klargestellt, dass, wie bei der Steuerklärung, die Ermes- sensveranlagung auf einer…»
2C_357/2013 (2013-11-07)
Taxpayers v. Tax Authority regarding Rejection of Fiscal Appeals for Failure to Comply with Procedural Requirements
«…a prononcé une décision d'irrecevabilité ( ATF 131 II 548 , consid. 2.3 p. 551; 123 II 552 consid. 4c p. 557; arrêts 2C_714/2013 et 2C_716/2013 du 3 septembre 2013 consid. 2.1; 2C_1205/2012 et 2C_1206/2012 du 25 avril 2013 consid. 3; arrêt 2C_579/2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_714/2013, 2C_716/2013

Urteil vom 3. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn .

Gegenstand

2C_714/2013

Staatssteuer 2011,

2C_716/2013

Direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerden gegen das Urteil des Steuergerichts

des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013.

Erwägungen:

1. X.________ reichte die Steuererklärung 2011 nicht fristgerecht ein. Nach einer erfolglosen Mahnung und einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-- veranlagte die Veranlagungsbehörde Solothurn X.________ am 26. November 2012 nach Ermessen. Dagegen erhob dieser am 28. Dezember 2012 Einsprache. Die Veranlagungsbehörde Solothurn trat auf die Einsprache nicht ein, was das Steuergericht des Kantons Solothurn mit substituierter Begründung bestätigte.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Die beiden Beschwerden gegen denselben Entscheid, der die gleichen Parteien betrifft und die gleichen Rechtsfragen aufwirft, sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und in einem einzigen Urteil ( Art. 71 BGG ; Art. 24 BZP ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis) abgewiesen werden.

2.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor ( Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG ; Art. 46 Abs. 3 StHG ). Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen ( Art. 132 Abs. 3 DBG ; Art. 48 Abs. 2 StHG ). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar ( BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.1).

Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumte Mitwirkungshandlung (Steuererklärung bzw. fehlende Belege) nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen (Urteile 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2; 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1, ASA 75 S. 329 ff., 333; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, S. 1160). Dabei hat er die Steuerbehörde in den Stand zu setzen, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1 und 5.2, ASA 75 S. 329 ff., 333 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Ermessensveranlagung nur mit folgenden Worten Einsprache erhoben: "Mein Einkommen wurde viel zu hoch eingeschätzt. Mein Einkommen betrug 2011 nur 16'702 CHF und nicht wie von Ihnen eingeschätzt 82'000 CHF. Ich bin nicht in der Lage die daraus resultierende Steuerlast zu begleichen." Als Beilage wurde eine Kopie des Lohnausweises 2011 eingereicht.

Der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge vermag diese Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen: Die Steuerbehörde hat das Einkommen entsprechend Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG gestützt auf Erfahrungszahlen, auf eine Vermögensentwicklung und/oder den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen auf Fr. 82'000.-- geschätzt. Wie bei der Steuererklärung basiert die Ermessensveranlagung auf einer Gesamtbetrachtung der Einkommens- und Vermögenssituation. Mit dem Einreichen lediglich eines Lohnausweises kann diese nicht umfassend dargestellt und somit auch nicht substantiiert begründet werden. Angesichts der behaupteten Differenz von rund Fr. 65'000.-- darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er darlegt, weshalb beispielsweise die Erfahrungszahlen im massgebenden Steuerjahr nicht zutreffend sind oder was sich an der Situation gegenüber vorangegangenen Jahren geändert hat. Da der Beschwerdeführer mehrere Teilzeitarbeiten verrichten könnte, für welche jeweils ein eigener Lohnausweis auszustellen wäre, kann mit der Vorinstanz zu Recht festgehalten werden, dass gegenüber der Steuerverwaltung auszuführen gewesen wäre, welcher Beschäftigungsgrad dem im eingereichten Lohnausweis ausgewiesene Lohn entspricht. Ob sich dieser auf dem Lohnausweis befindet oder in der Begründung erwähnt wird, spielt keine Rolle.

2.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_714/2013 und 2C_716/2013 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer (2C_716/2013) wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staatssteuer (2C_714/2013) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass