Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_714/2011 KI-generiert

Revocation of Residence Permit for Croatian National Due to Serious Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_714/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in Switzerland who has lived there most of his life but has a Croatian nationality. He faced multiple criminal convictions from 2007 to 2009, resulting in significant prison sentences for various offenses, including theft and drug-related crimes. In 2009, the local migration authority revoked his residency permit and ordered his expulsion from Switzerland due to these criminal activities. His appeal against this decision was unsuccessful, leading to further legal action. The case brought before the Swiss Federal Tribunal questioned the legitimacy of the expulsion, focusing on the balance between public interest in maintaining safety and the individual's private interests in staying in Switzerland. The individual sought a review of the decisions at various legal levels, claiming that his long-term residence and family ties in the country supported his case for remaining.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 63 Abs. 2 AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Revocation of Residence Permit for Croatian National Due to Serious Criminal Convictions: He faced multiple criminal convictions from 2007 to 2009, resulting in significant prison sentences for various offenses, including theft and drug-related crimes. In 2009, the local migration authority revoked his residency permit and ordered his expulsion from Switzerland due to these criminal activities. His appeal against this decision was unsuccessful, leading to further legal action. The case brought before the Swiss Federal Tribunal questioned the legitimacy of the expulsion, focusing on the balance between public interest in maintaining safety and the individual's private interests in staying in Switzerland. The individual sought a review of the decisions at various legal levels, claiming that his long-term residence and family ties in the country supported his case for remaining.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige schwere Straftaten Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 99 BGG
Art. 62 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, welcher auch bei einem niedergelassenen Ausländer mit mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz zur Anwendung kommen kann (Art.
Art. 63 Abs. 2 AuG
b AuG, welcher auch bei einem niedergelassenen Ausländer mit mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz zur Anwendung kommen kann (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG
Für eine blosse Androhung dieser Massnahme (Art. 96 Abs.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Analoge Kriterien würden sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art.
Art. 36 BV

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 BGG

The court laid down the rule regarding the judicial fee.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was considered when setting the judicial fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant.

Art. 68 BGG

The appellant was denied an award of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

2C_559/2015 (2017-01-31)
Revocation of Domicile Permit for Convicted Italian Citizen Based on Proportionality of Sanction
«…specie, di uno straniero che è nato in Svizzera (cfr. consid. 4.2; sentenze 2C_200/2013 del 16 luglio 2013 consid. 5.4, 2C_714/2011 del 4 aprile 2012 consid. 3.1 e 2C_839/2011 del 28 febbraio 2012 consid. 2.3). La sentenza impugnata va inoltre condivi…»
2C_758/2016 (2016-12-23)
Swiss Federal Administrative Court Upholds Revocation of Residence Permit for Italian National Due to Serious Criminal Convictions
«…o il caso nella fattispecie che ci occupa (precedente consid. 4.3; sentenze 2C_200/2013 del 16 luglio 2013 consid. 5.4; 2C_714/2011 del 4 aprile 2012 consid. 3.1 e 2C_839/2011 del 28 febbraio 2012 consid. 2.3). Nel caso in esame, quello di rapina non…»
2C_438/2014 (2015-02-20)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residence Permit Due to Serious Criminal Record
«…Bundesgericht hat diese Praxis (auch) bei Raubdelikten wiederholt bestätigt (vgl. Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014; 2C_714/2011 vom 4. April 2012; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013). Raub ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28.…»
2C_520/2014 (2014-12-16)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit and Expulsion of Criminal National
«…iese Praxis (auch) bei Raubdelikten wiederholt bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_844/2013 vom 6. März 2014; 2C_714/2011 vom 4. April 2012; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie…»
2C_846/2014 (2014-12-16)
Revocation of Permanent Residence Permit for Macedonian National Based on Criminal Conviction: Proportionality Under Article 8 ECHR
«…handelt es sich praxisgemäss regelmässig um eine schwere Straftat (vgl. etwa die Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014; 2C_714/2011 vom 4. April 2012; vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ). 2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat f…»
100 2012 454 (2014-08-07) · be
Deportation Upheld Over Criminal Record Despite Personal Ties
«…s zu ändern, vor deren Hintergrund nach Meinung des Beschwerdeführers seine Straffälligkeit zu verstehen sei (vgl. BGer 2C_714/2011 vom 4.4.2012, E. 3.1; vorne E. 5.2.1). Die Drogenabhängigkeit führte bei ihm einzig zu einer zunächst leichten (vgl. vo…»
2C_1193/2013 (2014-05-27)
Revocation of Permanent Residence Permit Due to Serious and Repeated Criminal Convictions
«…richt hat dies auch in Fällen von Raubdelikten regelmässig bestätigt (vgl. Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6; 2C_714/2011 vom 4. April 2012; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013; 2C_224/2013 vom 27. November 2013). Raub gehört überdies zu den in…»
2C_844/2013 (2014-03-06)
Revocation of Settlement Permit for Recidivist Criminal Conduct
«…h des EGMR). Das Bundesgericht hat dies auch in Fällen von Raubdelikten regelmässig bestätigt (vgl. die neueren Urteile 2C_714/2011 vom 4. April 2012; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013; 2C_224/2013 vom 27. November 2013). Raub und Einbruchsdelikte gehö…»
2C_200/2013 (2013-07-16)
Federal Court Annuls Residence Permit Revocation Due to Inadequate Proportionality Assessment on Relocation Feasibility
«…otranno pertanto proseguire per il mezzo di visite, oltre che per telefono o attraverso lo scambio di scritti (sentenze 2C_714/2011 del 4 aprile 2012 consid. 3.2 e 2C_542/2009 del 15 dicembre 2009 consid. 3.4, giudizio che si esprime pure sull'aspetto…»
2C_28/2012 (2012-07-18)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Serbian National Convicted of Serious Violence
«…Massnahmen (insgesamt sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen Vermögens- und Urkundendelikten) ohne Erfolg. im Urteil 2C_714/2011 vom 4. April 2012: Hier erachtete das Bundesgericht die Beschwerde eines ledigen, kinderlosen Kroaten (Freiheitsstrafen…»
2C_38/2012 (2012-06-01)
Swiss Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit Due to Serious Drug Offenses
«…potranno infatti proseguire per il mezzo di visite, oltre che per telefono o attraverso lo scambio di scritti (sentenze 2C_714/2011 del 4 aprile 2012 consid. 3.2 e 2C_542/2009 del 15 dicembre 2009 consid. 3.4, giudizio che si esprime pure sull'aspetto…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_714/2011

Urteil vom 4. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 Der kroatische Staatsangehörige X.________ wurde 1987 in der Schweiz geboren und kam nach kurzem Auslandaufenthalt 1989 zusammen mit vier Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen wurde.

1.2 Ab dem Jahr 2007 musste X.________ wie folgt strafrechtlich verurteilt werden:

mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2007 wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten;

mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 3. Dezember 2007 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.--;

mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 3. Dezember 2008 wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--;

mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 18. Juni 2009 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.--.

1.3 Mit Verfügung vom 28. September 2009 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 2. Juni 2010). Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2011 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2011 beantragt X.________ beim Bundesgericht, den Entscheid des Rekursgerichts vom 30. Juni 2011 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung "zu verlängern", eventualiter die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren wird für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21. September 2011 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Rekursgericht im Ausländerrecht, das Migrationsamt des Kantons Aargau und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Gegen letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die nach dem angefochtenen Urteil ausgestellten Beweismittel können als echte Noven im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 BGG ).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und mit Urteil vom 4. April 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit Urteil vom 3. Dezember 2008 zu einer solchen von 16 Monaten verurteilt. Die ausgefällten Freiheitsstrafen sprengen - je für sich betrachtet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.) - die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, welcher auch bei einem niedergelassenen Ausländer mit mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz zur Anwendung kommen kann (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 137 II 10 E. 4), erfüllt.

2.3 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Analoge Kriterien würden sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 BV , soweit sich der Beschwerdeführer auf die betreffende Garantie berufen könnte, was die Vorinstanz in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens mangels geschützter familiärer Beziehungen verneint, jedoch in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens mit Blick auf seine langjährige Anwesenheit im Land bejaht. Ob Letzteres vorliegend tatsächlich der Fall ist, kann offenbleiben, weil der streitige Widerruf - wie im Folgenden zu zeigen ist - auch unter dem Gesichtswinkel der vorerwähnten Garantie gerechtfertigt erscheinen würde.

3.

3.1 Die Vorinstanz ging zu Recht aufgrund der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 und 16 Monaten von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Dass die beiden Strafurteile nur im Dispositiv vorliegen, spielt keine Rolle, zumal sich die in ausländerrechtlicher Hinsicht notwendigen Schlussfolgerungen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - aus den entsprechenden Anklageschriften, deren Anträgen das Gericht im Schuldspruch jeweils gefolgt ist, ziehen lassen (vgl. Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.1). Nicht einzugehen ist auf die auch vor Bundesgericht vorgetragene Kritik am rechtskräftigen Strafurteil vom 3. Dezember 2008 (insbesondere an der Subsumtion der Tathandlungen unter den Deliktstatbestand des Raubes); entsprechende Einwände hätten rechtsmittelweise im Strafprozess geltend gemacht werden müssen. Verschuldensmässig besonders ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholt angeordneter Untersuchungshaft und vom 6. August 2007 bis 16. Januar 2008 verbüsster Freiheitsstrafe sich nicht vor weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Bereits unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung im Januar 2008 beging der Beschwerdeführer erneut eine ganze Reihe schwerer Delikte, worunter Raub, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die sorgfältigen Darlegungen der Vorinstanz zum Verschulden (E. 3.2 im angefochtenen Entscheid), auf welche verwiesen werden kann, lassen den Schluss, wonach es sich angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer während Jahren - trotz wiederholten Verurteilungen und ausgefällten bzw. verbüssten Strafen - begangenen Delikten bei diesem um einen uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecher handelt, dessen Verhalten sich auch in jüngerer Vergangenheit nicht entscheidwesentlich gebessert habe, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine - angeblich überwundene - Drogen- und Alkoholsucht nichts zu ändern, vor deren Hintergrund seine Delinquenz zu verstehen sei. Mit der Vorinstanz ist von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer ist 1987 in der Schweiz geboren und hat, abgesehen von seinem kurzen Auslandaufenthalt, sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Es handelt sich bei ihm faktisch um einen Ausländer der zweiten Generation, was fremdenpolizeiliche Massnahmen bei schweren oder wiederholten Straftaten indessen nicht ausschliesst (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 130 II 176 E. 4.4 S. 190).

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos; seine Eltern und Geschwister, worunter auch seine Zwillingsschwester, leben in der Schweiz, doch liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers aus familiären Gründen gebieten würde. Überdurchschnittlich enge Beziehungen zu Drittpersonen sind nicht ersichtlich. Auch liegt keine besondere wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vor, hat er doch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen, war zumindest vorübergehend sozialhilfeabhängig und hat Schulden. Dass er seit August 2011 eine zweijährige Attestlehre in einer Schreinerei absolviert, vermag an dieser Einschätzung für sich allein noch nichts zu ändern. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kroatien sind beim noch jungen Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest rudimentäre Kenntnisse der Heimatsprache und mit den Gepflogenheiten Kroatiens ist er dank seines Elternhauses vertraut. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Inwieweit das Rekursgericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt haben soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

3.3 Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Für eine blosse Androhung dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG) bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlass.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen.

Aufgrund der im angefochtenen Urteil einlässlich und zutreffend wiedergegebenen Sach- und Rechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Somit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG ), wobei seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Auf Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Moser