Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_712/2007 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Justified by Absconding Risk and Document Evasion

Geschäftsnummer 2C_712/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed under detention for expulsion by the migration authorities in Switzerland after previously unsuccessful asylum proceedings. Following the decision of the court to uphold the detention until March 5, 2008, the individual requested release from custody, claiming rights regarding their situation. The court found the request baseless, citing the individual’s failure to comply with previous expulsion orders and involvement in criminal activities, which posed a flight risk. The individual maintained their identity as being from one country, while authorities had reason to believe they were from another. The court indicated that cooperation with authorities could lead to a reduction of their detention period.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Asylum Seeker Detention Justified by Absconding Risk and Document Evasion: Following the decision of the court to uphold the detention until March 5, 2008, the individual requested release from custody, claiming rights regarding their situation. The court found the request baseless, citing the individual’s failure to comply with previous expulsion orders and involvement in criminal activities, which posed a flight risk. The individual maintained their identity as being from one country, while authorities had reason to believe they were from another. The court indicated that cooperation with authorities could lead to a reduction of their detention period.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Wegweisung im Asylverfahren Reisedokumente Sicherheitshaft ausländische Staatsangehörige Abschiebung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was resolved without further proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule that the losing party would be liable for costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to decide not to charge costs based on the circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_712/2007/leb

Urteil vom 17. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7./10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1986) stammt nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste. Er durchlief im Jahr 2005 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 6. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland tags darauf prüfte und bis zum 5. März 2008 genehmigte. X.________ gelangte am 12. Dezember 2007 mit dem sinngemässen Antrag an die kantonalen Behörden, er sei aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und angehalten worden, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat; vielmehr wurde er hier straffällig und tauchte unter. Er erfüllt gestützt hierauf u.a. den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen), zumal er weiterhin behauptet, aus der Elfenbeinküste zu stammen, obwohl das Bundesamt für Migration davon ausgeht, dass er aus Guinea-Conakry stammen dürfte. Es ist vorgesehen, ihn am 17. Dezember 2007 einer entsprechenden Expertendelegation vorzuführen, womit nicht gesagt werden kann, dass der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht absehbar wäre bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz nie jemanden verletzt und nur punktuell mit Drogen gehandelt zu haben, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe bildet, sondern dazu dient, seine Ausschaffung sicherzustellen, deren Vollzug wegen seines bisherigen Verhaltens gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen bzw. beenden, indem er mit den Behörden bei der Beschaffung der Reisepapiere zusammenarbeitet.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug) jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar