Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_711/2015 KI-generiert

Complaint Against Interlocutory Order Denied on Grounds of Non-Admissibility

Geschäftsnummer 2C_711/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the exmatriculation of an individual from a Swiss university, the person applied for legal aid during the proceedings before the Federal Administrative Court. The court set a deadline for the applicant to supplement the request for legal aid, providing the necessary forms. Subsequently, the applicant submitted an appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's previous decision. However, the appeal did not meet the conditions for admitted interim decisions, which necessitate showing irreversible disadvantage or significant judicial efficiency. Consequently, the tribunal decided not to review the appeal. The applicant was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 bloss, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Complaint Against Interlocutory Order Denied on Grounds of Non-Admissibility: The court set a deadline for the applicant to supplement the request for legal aid, providing the necessary forms. Subsequently, the applicant submitted an appeal to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's previous decision. However, the appeal did not meet the conditions for admitted interim decisions, which necessitate showing irreversible disadvantage or significant judicial efficiency. Consequently, the tribunal decided not to review the appeal. The applicant was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Exmatrikulation unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Verwaltungsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied implicitly as the appeal was futile, citing this article.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_711/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne, EPFL,

Gegenstand

Exmatrikulation; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Juli 2015.

Erwägungen:

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Exmatrikulation von der EPFL beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung des Intruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung und der Akten angesetzt. Zudem stellte die Vorinstanz A.________ das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der deutschsprachigen Fassung zu und setzte ihm Frist bis zum 26. August 2015 an, um das Gesuch zu ergänzen. Mit vom 25. August 2015 datierter, am 27. August 2015 zur Post gegebener Rechtsschrift gelangte A.________ unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Aufhebung er sinngemäss beantragt, an das Bundesgericht.

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen (nicht unter Art. 92 BGG fallende) Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 bloss zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, und der Beschwerdeführer zeigt dies - entgegen der ihn auch in Bezug auf nicht evidente Eintretensvoraussetzungen treffenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - nicht auf.

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren selber ist nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden; ein solches Gesuch wäre angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 25./27. August 2015 nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind damit, entsprechend dem Verfahrensausgang, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller