Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_709/2013 KI-generiert

Cemetery Regulation Crosses Recusal Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 2C_709/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to have a cemetery regulation altered, claiming it infringed on religious freedom by allowing only wooden crosses as grave markers. Following the request, the party insisted on the disqualification of the local authority overseeing the matter. The relevant governmental department ruled that the authority was not obligated to withdraw, prompting the party to appeal this decision to the administrative court. The court ultimately declined to hear the appeal on procedural grounds, which led the party to contest this ruling before the federal tribunal. The later proceedings focused on whether the administrative court's dismissal was justified and whether the party had adequately presented their arguments against the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Cemetery Regulation Crosses Recusal Appeal Dismissal: Following the request, the party insisted on the disqualification of the local authority overseeing the matter. The relevant governmental department ruled that the authority was not obligated to withdraw, prompting the party to appeal this decision to the administrative court. The court ultimately declined to hear the appeal on procedural grounds, which led the party to contest this ruling before the federal tribunal. The later proceedings focused on whether the administrative court's dismissal was justified and whether the party had adequately presented their arguments against the court's decision.

Schlagwörter

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Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald verspätetes Ausstandsgesuch Zulässige Gründe administrative Entlassung Klageänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_709/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemischte Gemeinde Iseltwald, 3807 Iseltwald,

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli , Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken,

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern , Münstergasse 2, 3011 Bern.

Gegenstand

Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald; Ausstandsbegehren gegen den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juli 2013.

Erwägungen:

1. X.________ gelangte am 19. November 2012 an den Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli mit dem Begehren, das Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald sei abzuändern, weil es die Religionsfreiheit verletze, indem es einzig Holzkreuze als Grabmal erlaube. In der Folge beantragte er den Ausstand des Regierungsstatthalters. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 2. April 2013 fest, dass der Regierungsstatthalter nicht ausstandspflichtig sei. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2013 nicht ein. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nichtig zu erklären.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ist wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, sind nur Rügen zu hören, die die Eintretensfrage vor der Vorinstanz beschlagen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur behaupteten Befangenheit des Regierungsstatthalters.

Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Begründungen, die je für sich das Nichteintreten zu rechtfertigen vermögen; damit müssen beide Begründungen je formgerecht angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Beschwerde zunächst als offensichtlich verspätet; der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies nicht zutreffe, und legt nicht dar, gestützt auf welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht trotz Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern das zusätzliche den Nichteintretensentscheid rechtfertigende Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer formgerechten Beschwerdebegründung, rechtsverletzend sei. Gestützt worauf es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sein soll, diese ergänzende Erwägung anzustellen, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Eintreten auf die Beschwerde verstanden werden kann, bleibt unerfindlich; auch insofern wird keine Rechtsverletzung dargetan. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Höhe der vom Verwaltungsgericht erhobenen Gerichtsgebühr bemängelt, fehlt es ebenso an einer hinreichenden Begründung.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich das verwaltungsgerichtliche Urteil mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller