Federal Supreme Court Upholds Detention of Asylum Seeker Pending Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was detained in Switzerland under deportation custody by the cantonal migration office due to multiple unsuccessful asylum attempts and a history of criminal behavior. After being taken into custody on December 3, 2007, the detention was confirmed by a local court, which determined that the individual posed a flight risk and could not demonstrate a legitimate reason to remain in Switzerland. The individual subsequently filed a complaint against the detention decision, arguing for release and permission to stay in Switzerland, but the court found the arguments unpersuasive. The case highlights issues surrounding immigration, asylum procedures, and the authorities' assessment of flight risks within the legal framework of Swiss migration law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Upholds Detention of Asylum Seeker Pending Deportation: After being taken into custody on December 3, 2007, the detention was confirmed by a local court, which determined that the individual posed a flight risk and could not demonstrate a legitimate reason to remain in Switzerland. The individual subsequently filed a complaint against the detention decision, arguing for release and permission to stay in Switzerland, but the court found the arguments unpersuasive. The case highlights issues surrounding immigration, asylum procedures, and the authorities' assessment of flight risks within the legal framework of Swiss migration law.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the appeal summarily in the simplified procedure.
Cited as the general basis for imposing costs on the losing party.
Used to decide not to levy any court costs despite the appellant losing the case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_709/2007/leb
Urteil vom 14. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 4./7. Dezember 2007.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1983) stammt aus Guinea-Conakry. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 3. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 4./7. Dezember 2007 prüfte und bis zum 2. März 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen am 7. Dezember 2007 (Posteingang 12. Dezember 2007) mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm in der Schweiz der Aufenthalt zu bewilligen.
2. Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG ), erweist sich - soweit der Betroffene sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt erfolglos um Asyl nachgesucht; das Bundesamt für Flüchtlinge hat ihn am 4. Juli 2003 aufgefordert, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat. Er ist hier wiederholt straffällig geworden, hat seine Ausgrenzung verletzt und galt vom 19. April 2004 bis zum 3. November 2007 sechs Mal als verschwunden. Im August 2003 ist er grundlos verschiedenen Vorladungen zu Sprachtests nicht nachgekommen; am 6. Dezember 2007 konnte er schliesslich nicht nach Conakry verbracht werden, nachdem er bereits zuvor wiederholt erklärt hatte, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm somit - wie die Haftrichterin zu Recht festgestellt hat - Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse, nachdem für ihn ein gültiger Pass und ein Laissez-Passer vorliegen -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, verkennt er, dass er nach den im kantonalen Verfahren erhobenen Auskünften flug- und hafterstehungsfähig ist. Der Hinweis auf seine angeblich am 14. Dezember 2005 in Freiburg geborene Tochter, lässt die Haft ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer verfügt trotz dieser über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und muss das Land verlassen. Der Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens kann er im Ausland abwarten, nachdem er nicht dartut, hier verheiratet zu sein und über einen Anspruch auf Familiennachzug zu verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG ). Im Übrigen bildet die Bewilligungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ( BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 mit Hinweis). Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht), dennoch keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar