Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_708/2018 KI-generiert

Litigant Fails to Justify Appeal Against Denial of Legal Aid for Study Loan Dispute

Geschäftsnummer 2C_708/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint seeking the annulment of a decision made by a cantonal education department regarding the denial of a student loan. The individual had initially requested legal aid after being instructed to pay a deposit for costs associated with the appeal. However, the administrative court rejected the application for free legal assistance and set a deadline for the payment of the deposit, failing to convince the individual of the merits of his case against the loan denial. The individual subsequently appealed to a higher court, arguing that the rejection of the loan impeded his ability to pursue education. However, the complaint to the higher court lacked a substantive legal basis and did not adequately address the previous court's reasoning, leading to its dismissal as unaddressed and insufficiently argued.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Litigant Fails to Justify Appeal Against Denial of Legal Aid for Study Loan Dispute: The individual had initially requested legal aid after being instructed to pay a deposit for costs associated with the appeal. However, the administrative court rejected the application for free legal assistance and set a deadline for the payment of the deposit, failing to convince the individual of the merits of his case against the loan denial. The individual subsequently appealed to a higher court, arguing that the rejection of the loan impeded his ability to pursue education. However, the complaint to the higher court lacked a substantive legal basis and did not adequately address the previous court's reasoning, leading to its dismissal as unaddressed and insufficiently argued.

Schlagwörter

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Studiendarlehen unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand materielle Begründung Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a proper substantiation, leading to non-admission in the simplified procedure.

Art. 65 BGG

The court imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_708/2018

Urteil vom 29. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Studiendarlehen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (Abteilungspräsident III als Einzelrichter) vom 14. August 2018 (B 2018/160).

Erwägungen:

1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ) verlangte A.________ mit "Klage" (recte: Beschwerde) vom 2. Juli 2018 die Aufhebung eines Entscheides des kantonalen Bildungsdepartements betreffend Gewährung eines Studiendarlehens. Das Gericht stellte A.________ in der Folge, nachdem dieser auf die Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert hatte, das entsprechende Formular zu, welches A.________ umgehend ausgefüllt retournierte.

Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm bis zum 28. August 2018 Frist, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten die Beschwerde abgeschrieben werden könne.

Mit "Beschwerde gegen Darlehensverweigerung" vom 20. August 2018 verlangt A.________ vom Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, aufgrund der "nicht Akzeptanz des darlehens" sei für ihn keine Ausbildung möglich, und weiter: "Das passt mir nicht und ist ein gewaltsames Verbrechen wo gegen jedes Rechtsgesetz der freiheit ist".

Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (als Instruktionsrichter) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und gleichzeitig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat. Damit droht rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in welcher mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes ( Art. 83 BGG ) die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Für die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 1.2).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Rechtsschrift enthält keinen Antrag und geht auch nicht ansatzweise auf die die Gesuchsabweisung/Kostenvorschussverpflichtung rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Verfahrensvorschriften und deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall ein. Das Bildungsdepartement hat dem heutigen Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung von Studiendarlehen für Zweitausbildungen bzw. Weiterbildungen erklärt, und das Verwaltungsgericht hat ihm ausführlich aufgezeigt, weshalb seine Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (E. 2 des angefochtenen Entscheides). Mit diesen für die Vorinstanz entscheidwesentlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es fehlt daher offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, zumal angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern die Verfügung vom 14. August 2018 sich erfolgversprechend anfechten liesse. Deshalb fällt auch das Einräumen der Gelegenheit zur Nachreichung einer formgerechten Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist ausser Betracht.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 BGG ), der für das bundesgerichtliche Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat: Anders als im Urteil 2C_904/2017 vom 24. Oktober 2017 rechtfertigen es die Umstände nicht mehr, auf die Erhebung solcher Kosten zu verzichten, weil der Beschwerdeführer bereits in diesem Urteil ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen wurde.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein