Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_706/2019 KI-generiert

Appellant v. Swiss Federal Inspectorate for Heavy Current Installations (ESTI) Fee Imposition

Geschäftsnummer 2C_706/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the fall of 2016, an individual was requested by the Swiss Federal Inspectorate for Heavy Current Installations (ESTI) to provide a safety certification for the electrical installations in a single-family home. ESTI subsequently issued a fee-related order and initiated debt collection proceedings against the individual for a fee of 700 Swiss Francs, seeking legal enforcement through the District Court of Zurzach. The court required the individual to provide a response and ESTI to pay a cost advance. The individual contested the fee’s validity and claimed that their objection was ignored. Despite completing a required electrical inspection within the extended deadline, minor issues were addressed later, over which the individual had no control. The Federal Administrative Court did not admit the appeal concerning the district court’s order due to procedural issues, and the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal to have the fee annulled.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appellant v. Swiss Federal Inspectorate for Heavy Current Installations (ESTI) Fee Imposition: ESTI subsequently issued a fee-related order and initiated debt collection proceedings against the individual for a fee of 700 Swiss Francs, seeking legal enforcement through the District Court of Zurzach. The court required the individual to provide a response and ESTI to pay a cost advance. The individual contested the fee’s validity and claimed that their objection was ignored. Despite completing a required electrical inspection within the extended deadline, minor issues were addressed later, over which the individual had no control. The Federal Administrative Court did not admit the appeal concerning the district court’s order due to procedural issues, and the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal to have the fee annulled.

Schlagwörter

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Ausstehender Sicherheitsnachweis Gebührenerhebung Kontrollgebühr Gebührenüberforderung Aufsichtsgebühren vorläufige Aufnahme Festsetzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 108 BGG

Cited for the simplified procedure used by the President to rule on inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to dispense with the levying of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_706/2019

Urteil vom 19. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Bezirksgericht Zurzach.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 17. Juli 2019 (A-3584/2019).

Erwägungen:

1. Im Herbst 2016 wurde A.________ aufgefordert, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in einem Einfamilienhaus zu erbringen. In diesem Zusammenhang scheint das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen zu haben. Offenbar für die Gebührenforderung in der Höhe von Fr. 700.--- leitete es gegen A.________ die Betreibung ein und verlangte in der Folge beim Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, die Rechtsöffnung. Dessen Präsidium erliess am 20. Dezember 2017 eine Verfügung, womit der Betroffenen eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme sowie dem ESTI eine solche zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. A.________ leitete diese Verfügung am 22. Januar 2018 an einen Rechtsanwalt weiter. Am 4. Juli 2019 gelangte sie an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, die von dem ESTI erhobenen Gebühren seien ihres Erachtens und aufgrund der Daten nicht gerechtfertigt; ihre Einsprache gegen das Erheben der Gebühr sei nicht berücksichtigt worden. Weiter führte sie aus, die angeordnete "Stromprüfung" sei innerhalb der gewährten Fristverlängerung (bis 15. November 2016) durchgeführt worden; darauf, dass die Behebung der minimen Mängel erst später erfolgt sei, habe sie keinen Einfluss gehabt. In einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2019 hielt sie an ihrer Beschwerde fest, wobei sie als angefochtene Verfügung diejenige des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Dezember 2017 erwähnte.

Mit Urteil vom 17. Juli 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 16. August 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das ESTI sei zu verpflichten, die Gebühr von Fr. 700.--, inkl. Amtsgebühren zu erlassen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens können Aspekte des materiellen Rechtsstreits (hier die Rechtmässigkeit oder der Erlass der vom ESTI erhobenen Gebühr von Fr. 700.--) gemacht werden; Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde hätte eintreten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach nicht bei ihm anfechtbar sei; hingegen wäre eine Gebühren-Verfügung des ESTI bei ihm anfechtbar gewesen, wobei - abgesehen davon, dass eine solche nicht eingereicht worden sei - die am 4. Juli 2019 eingereichte Beschwerde ohnehin verspätet wäre. Zu diesen Erwägungen (die evident erscheinen und für welche nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen), lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Gezieltes entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller