Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_706/2016 KI-generiert

Appellant v. State Secretariat for Education, Research and Innovation (Recognition of Geriatric Care Degree)

Geschäftsnummer 2C_706/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for recognition as a nurse with the relevant federal authority. Following the submission of her application, the authority proposed three potential options for processing her request and required her to choose one option by a specified deadline. The individual contested this procedural directive at the administrative court, which subsequently ruled that the authority should allow her an additional deadline for her choice and reconsider her application. The individual then sought to appeal this ruling at the federal level but her appeal was deemed inadmissible and inadequately justified, leading to a dismissal of the complaint without further engagement in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 13 VwVG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appellant v. State Secretariat for Education, Research and Innovation (Recognition of Geriatric Care Degree): Following the submission of her application, the authority proposed three potential options for processing her request and required her to choose one option by a specified deadline. The individual contested this procedural directive at the administrative court, which subsequently ruled that the authority should allow her an additional deadline for her choice and reconsider her application. The individual then sought to appeal this ruling at the federal level but her appeal was deemed inadmissible and inadequately justified, leading to a dismissal of the complaint without further engagement in the matter.

Schlagwörter

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Anerkennung Abschluss Altenpflege Anfechtung von Zwischenentscheiden Staatssekretariat Anerkennung als Staat ersuchender Staat Rechte älterer Menschen gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 VwVG

Cited in the reasoning regarding the duty of cooperation of the appellant.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG

Used by the President to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious inadmissibility and insufficient grounds.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the formal requirements for the grounds of appeal.

Art. 65/66 BGG

Cited in the reasoning that results in imposing court costs on the appellant.

Art. 66 BGG

Imposed as the basis for ordering the appellant to pay the court costs in the operative part (item 2).

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning regarding the qualification of the challenged decision as a final decision.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to discuss the appealability of the interlocutory decision by the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_706/2016

Urteil vom 18. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.

Gegenstand

Anerkennung Abschluss Altenpflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Juli 2016.

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 1. April 2016 beim SBFI ein Gesuch um Anerkennung als "Altenpflegerin", wonach ihr das SBFI drei mögliche Varianten für die weitere Bearbeitung dieses Gesuchs vorschlug und sie am 14. April 2016 aufforderte, bis zum 6. Mai 2016 die von ihr bevorzugte Variante schriftlich mitzuteilen. Diese verfahrensleitende Anordnung focht A.________ am 24. April 2016 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an, welches sie mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 aufforderte, bis zum 3. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Betrag ging am 8. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - auf die Beschwerde nicht eintrat und im Weiteren erkannte:

"3. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist für die schriftliche Mitteilung der von ihr gewählten Variante ansetzt und gestützt darauf über ihr Gesuch befinden kann".

2. Die von A.________ mit Eingabe vom 16. August 2016 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene "Beschwerde", mit welcher sie "weiterhin die Anerkennung zur Pflegefachfrau HF" fordert, ist offensichtlich unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet:

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.

Der Eingabe vom 16. August 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen (nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses) hätte eintreten müssen, nichts entnehmen. Soweit der angefochtene Entscheid als Endentscheid ( Art. 90 BGG ) zu qualifizieren ist, enthält die Beschwerde gegen diesen mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung.

2.2. Ausgangspunkt der vorliegenden Streitsache bildet eine verfahrensleitende Anordnung des SBFI, mit welcher dieses die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ( Art. 13 VwVG ) aufgefordert hatte, eine Wahl für die weitere Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung als "Altenpflegerin" zu treffen. Der angefochtene Entscheid weist die Sache ohne materiell-rechtliche Vorgaben an das SBFI zurück, damit dieses der Beschwerdeführerin eine neue Frist zu entsprechendem Handeln ansetze. Soweit er in diesem Sinne als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG zu qualifizieren ist, wäre er - zumal sich das Bundesgericht grundsätzlich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263) - abgesehen von den hier nicht in Betracht fallenden Konstellationen von Art. 92 (Zuständigkeit/Ausstand) und 93 Abs. 1 lit. b BGG (Möglichkeit der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheides) beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (dazu ausführlich BGE 139 IV 113 E. 1.1 ; 135 I 261 E. 1.2). Dabei hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein