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2C_705/2025 KI-generiert

2C_705/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 2C_705/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das Verfahren 2C_705/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; 2C_705/2025 · Bundesgericht: Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier: die Abteilungspräsidentin) über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Schlagwörter

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Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Osteopathie Deutschland)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_705/2025

Verfügung vom 27. Februar 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Schweizerisches Rotes Kreuz, Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Osteopathie; Deutschland),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 31. Oktober 2025 (B-2891/2024).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine Beschwerde von A.________ gegen einen Wiedererwägungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 24. April 2024 betreffend die Anerkennung ihres deutschen Ausbildungsabschlusses als Abschluss in Osteopathie ab.

1.2. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte im Hauptbegehren, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht ordnete einen Schriftenwechsel an.

1.3. Nachdem das SRK in seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren unter anderem angegeben hatte, dass es ein allfälliges neues Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts prüfen würde, lud das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Februar 2026 ein, dem Bundesgericht bis zum 26. Februar 2026 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe und ein Wiedererwägungsgesuch beim SRK stellen wolle.

1.4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und ein Wiedererwägungsgesuch beim SRK stelle.

2.

2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier: die Abteilungspräsidentin) über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (Art. 66 Abs. 3 BGG). Angesichts dessen, dass der Rückzug deshalb erfolgt ist, weil sich das SRK bereit erklärt hat, ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Lichte der neusten Rechtsprechung zu prüfen, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 2C_705/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov