Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_705/2020 KI-generiert

University Admission Equivalence Dispute

Geschäftsnummer 2C_705/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, holding a Master of Science in Economics from the University of Neuchâtel, applied for admission to the "Master of Arts in Business and Economics" program at the University of Zurich. The application was denied by the University of Zurich's Student Department on the grounds that the applicant already possessed an equivalent master's degree. This decision was upheld by both the Zurich University Appeals Commission and the Administrative Court of the Canton of Zurich. The applicant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking admission to the master's program, a correction of the cost allocation in the previous ruling, and the granting of a full-time scholarship. The case was focused on challenging the denial of admission based on existing qualifications deemed equivalent, despite the applicant's claims of needing the additional degree for better employment prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; University Admission Equivalence Dispute: The application was denied by the University of Zurich's Student Department on the grounds that the applicant already possessed an equivalent master's degree. This decision was upheld by both the Zurich University Appeals Commission and the Administrative Court of the Canton of Zurich. The applicant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking admission to the master's program, a correction of the cost allocation in the previous ruling, and the granting of a full-time scholarship. The case was focused on challenging the denial of admission based on existing qualifications deemed equivalent, despite the applicant's claims of needing the additional degree for better employment prospects.

Schlagwörter

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Zulassung zu Masterstudiengang Diplomanerkennung Streitgegenstand Wirtschaftsrecht Anwaltszulassung Übernahme durch ein anderes Organ ordentliche Ersitzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the request for a full-time scholarship inadmissible because it goes beyond the subject matter of the dispute before the lower court.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant a party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_705/2020

Urteil vom 14. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Abteilung Studierende,

Gegenstand

Zulassung zu Masterstudiengang,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. August 2020 (VB.2020.00371).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 3. Dezember 2019 lehnte die Universität Zürich, Abteilung Studierende, das Gesuch von A.________ um Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics" ab, weil er bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in Economic Policy" der Universität Neuenburg verfüge. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 20. Mai 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. August 2020 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 5. September 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei zum streitigen Masterstudiengang zuzulassen. Zudem sei die vorinstanzliche Kostenauflage zu korrigieren und ihm als Entschädigung ein Vollzeitstipendium zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten ( BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Begründungspflicht zu genügen haben ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anwendbare kantonale Recht erwogen, dass die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm an der Universität Zürich grundsätzlich nicht möglich sei, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Masterabschluss mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung der Universität Neuenburg, weshalb die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung an der Universität Zürich nicht in Betracht komme (vgl. E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils).

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er darlegt, dass die beiden Masterprogramme nicht identisch seien, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach die Zulassung nicht erst dann zu versagen ist, wenn ein identischer Studienabschluss angestrebt wird; es genügt, dass bereits ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde (vgl. E. 2.3.2 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass sein Masterstudium an der Universität Neuenburg fachinhaltlich äquivalent ist zum angestrebten Masterstudium an der Universität Zürich. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Studienabschluss keine Arbeit gefunden hat und überzeugt ist, er benötige für den Arbeitsmarkt einen zweiten Masterabschluss, spielt für die Zulassung keine Rolle. Ebenso ist unbeachtlich, ob ein zusätzlicher Studienplatz für die öffentlichen Finanzen verkraftbar wäre, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 2.3.3 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, man hätte das anwendbare Recht auch zu seinen Gunsten auslegen können, mag dies zutreffen, doch liegt eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich genügt die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht, als die vorinstanzliche Kostenauflage beanstandet wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist er weder mit einer Geldstrafe belegt worden noch stellt die Kostenauflage einen "Akt der Rache" dar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, deren Höhe nicht einmal im Ansatz willkürlich ist.

2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Voraussetzungen daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_338/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.3). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.5.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Vollzeitstipendium auszurichten, ist schon deshalb offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), weil es über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinaus geht.

3. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger