Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_705/2015 KI-generiert

Co-owner Appeal on Insurance Premium Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 2C_705/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a co-owner of a single-family home in a Swiss canton who contested the annual insurance premium for fire and elemental damage coverage set by the local insurance authority. The authority confirmed the premium of CHF 200.25, leading to further disputes, including a refusal to consider additional appeals. The administrative court ultimately decided not to entertain the complaint against the premium. Subsequently, the co-owner submitted a complaint to the Federal Tribunal, alleging that both the administrative process and judicial proceedings were unjust, but failed to adequately argue how the lower court's decision was legally flawed, resulting in the dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Co-owner Appeal on Insurance Premium Dismissed for Lack of Justification: The authority confirmed the premium of CHF 200.25, leading to further disputes, including a refusal to consider additional appeals. The administrative court ultimately decided not to entertain the complaint against the premium. Subsequently, the co-owner submitted a complaint to the Federal Tribunal, alleging that both the administrative process and judicial proceedings were unjust, but failed to adequately argue how the lower court's decision was legally flawed, resulting in the dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Gebäudeschätzung Versicherungsprämien Verwaltungsbeschwerde Subrogation des Versicherers Fremdversicherung private Feuerversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the single judge's decision to rule on the non-admission of the appeal in simplified proceedings.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal because the appellant failed to meet her duty to substantiate the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_705/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

gegen

Kantonale Sachversicherung Glarus, glarnerSach.

Gegenstand

Gebäudeschätzung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident.

Erwägungen:

A.________ ist zur Hälfte Miteigentümerin eines in U.________, Kanton Glarus, gelegenen Einfamilienhauses. Die Kantonale Sachversicherung Glarus, glarnerSach, bestätigte mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 200.25 für die Feuer- und Elementarversicherung gemäss der auf das Einfamilienhaus ausgestellten Police Gebäudeversicherung/ Elementar; auf eine weitere Einsprache trat sie am 15. Mai 2015 nicht ein. Mit Verfügung des Präsidenten vom 22. Juli 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf die sinngemäss gegen die Prämie erhobene Beschwerde nicht ein. Am 26. August 2015 hat A.________ persönlich eine als "Klage/Beschwerde" betitelte Rechtsschrift mit Beilagen beim Bundesgericht deponiert, worin sie insbesondere geltend macht, das amtliche Vorgehen wie das juristische Gerichtsverfahren seien offensichtlich Un-recht. Diese Eingabe könnte einzig als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht:

Das Verwaltungsgericht hat den - beschränkten - Verfahrensgegenstand umschrieben und alsdann erläutert, warum die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensgegenstand unerheblich seien und darauf nicht einzutreten sei. Inwiefern es dabei Recht verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf; sie kommt ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Dies führt gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde, worüber der Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller