Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_705/2010 KI-generiert

Claimant v. Federal Department of Finance (Appeal Deadline)

Geschäftsnummer 2C_705/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint initiated by an individual against a federal department concerning the rejection of a request for compensation and damages. The initial appeal to the Federal Administrative Court was denied, prompting the individual to seek a thorough re-evaluation of the case. However, the ongoing appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to being submitted past the legal deadline, resulting in the court's decision not to consider the late submission of the appeal. Consequently, the individual was also held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Claimant v. Federal Department of Finance (Appeal Deadline): The initial appeal to the Federal Administrative Court was denied, prompting the individual to seek a thorough re-evaluation of the case. However, the ongoing appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to being submitted past the legal deadline, resulting in the court's decision not to consider the late submission of the appeal. Consequently, the individual was also held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Staatshaftung Verpflichtung zur Geldzahlung Klagefrist öffentliche Finanzen nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist Kollokationsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure because it was clearly inadmissible (untimely filing).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_705/2010

Urteil vom 15. September 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Mai 2010.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von X.________ betreffend ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 8. September 2009 abgelehntes Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab. X.________ wandte sich diesbezüglich am 8. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte von ihm, das Urteil gründlich neu zu bearbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht klärte ihn mit Schreiben vom 22. Juli 2010 nochmals (bereits sein Urteil vom 7. Mai 2010 war mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehen) über die Rechtsmittelmöglichkeiten auf.

Mit Eingabe vom 11. September 2010 (gleichzeitig auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiert) verlangt X.________ vom Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 sei als mangelhaft ungültig zu erklären und es sei ein neues zu erarbeiten. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Der Versand des angefochtenen Urteils erfolgte gemäss darauf angebrachtem Vermerk am 11. Juni 2010. Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls vor dem bzw. spätestens am 8. Juli 2010 im Empfang genommen, wandte er sich doch an jenem Tag unter Bezugnahme darauf an die Vorinstanz. Die Beschwerdefrist endigte somit, unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August, unter keinen Umständen später als am 8. September 2010. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben, womit er sich beim Bundesgericht über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschwert, erst am 11. September 2010 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist verspätet erhoben worden und erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller