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2C_705/2008 KI-generiert

Tax Appeal Inadmissible Due to Lack of Formal Request and Reasoning

Geschäftsnummer 2C_705/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a couple against the tax authority of a Swiss canton regarding cantonal taxes and federal direct tax for the year 2004. The plaintiffs contend that prior instances, including the Appellate Court, did not adequately address their appeal concerning tax matters. They sought the Federal Tribunal's intervention to clarify their situation. However, the Federal Tribunal noted that the complaint lacked the necessary application and justification, leading to a decision that it would not proceed with the case due to insufficient grounds for the appeal. Consequently, the court ruled that the plaintiffs would be responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tax Appeal Inadmissible Due to Lack of Formal Request and Reasoning: The plaintiffs contend that prior instances, including the Appellate Court, did not adequately address their appeal concerning tax matters. They sought the Federal Tribunal's intervention to clarify their situation. However, the Federal Tribunal noted that the complaint lacked the necessary application and justification, leading to a decision that it would not proceed with the case due to insufficient grounds for the appeal. Consequently, the court ruled that the plaintiffs would be responsible for court costs.

Schlagwörter

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kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2004 direkte Steuer Steuerbehörde verspätete Steuererklärung Beschwerdelegitimation Steuerjustizverfahren Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because it was not sufficiently substantiated, as cited in the reasoning leading to the non-entry decision.

Art. 65 BGG

Cited concerning the imposition of court costs for a non-admissible appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants because the appeal was dismissed (by non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_705/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Gegenstand

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, als Verwaltungsgericht, vom 5. Mai 2008.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. September 2008 führt X.________ für sich und seine Ehefrau Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts (Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer vom 5. Mai 2008. Er macht geltend, dass "auch die Vorinstanzen [und] die Steuerrekurskommission in keiner Art und Weise auf meinen Rekurs eingegangen sind", und bittet das Bundesgericht, "meinen Steuerrekurs zu hinterleuchten und damit diese Geschichte zu klären".

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auf Beschwerden, die nicht hinreichend begründet sind, wird nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die vorliegende Beschwerde enthält keinen Antrag, wie zu entscheiden ist, und keine Begründung, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts (Verwaltungsgerichts) Bundesrecht verletzen könnte. In der Einladung an das Bundesgericht, den Rekurs zu "hinterleuchten", kann jedenfalls kein gültiger Antrag und keine Begründung erblickt werden. Auch wenn es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und der Beschwerdeführer eine Altersrente bezieht, so kann von ihm doch verlangt werden, dass er die Beschwerde wenigsten kurz begründet, so dass klar wird, inwieweit er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist bzw. dessen Aufhebung oder eine Neubeurteilung verlangt (Antrag) und weshalb (Begründung). Da Antrag und Begründung fehlen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Da auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident der Abteilung:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann