Foreign National Residency Extension Denial Based on Absent Spouse's Evasion of Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a foreign national who had married a resident in Switzerland and was granted a residence permit. However, the situation changed when her husband went into hiding to avoid serving a sentence for a driving offense, and their separation was subsequently reported. The migration authorities denied her request to extend her residence permit, citing the lack of cohabitation as a critical requirement. The applicant challenged the decision, arguing that the circumstances warranted an exception, but her appeal was ultimately dismissed by the administrative court and had also been denied by higher authorities. The case raises issues regarding the conditions under which residency permits can be maintained in light of changes in personal circumstances, particularly the requirement of continued cohabitation in cases of marriage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 43 AuG, Art. 49 AuG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Foreign National Residency Extension Denial Based on Absent Spouse's Evasion of Sentence: However, the situation changed when her husband went into hiding to avoid serving a sentence for a driving offense, and their separation was subsequently reported. The migration authorities denied her request to extend her residence permit, citing the lack of cohabitation as a critical requirement. The applicant challenged the decision, arguing that the circumstances warranted an exception, but her appeal was ultimately dismissed by the administrative court and had also been denied by higher authorities. The case raises issues regarding the conditions under which residency permits can be maintained in light of changes in personal circumstances, particularly the requirement of continued cohabitation in cases of marriage.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in summary proceedings because it was manifestly unfounded.
Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to lack of sufficient substantiation.
Cited as the basis for dispensing with the imposition of court costs, given the special circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_703/2013
Urteil vom 22. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013.
Erwägungen:
1. X.________, philippinische Staatsangehörige, heiratete am 30. Januar 2009 einen im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Daran anschliessend erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Mitte August 2011 ist ihr Ehemann untergetaucht, um sich dem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe, d.h. einer Umwandlung einer Bussenforderung von Fr. 2'650.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis in eine Haftstrafe von 27 Tagen, zu entziehen. Im Februar 2012 wurde er verhaftet, floh aber bereits am nächsten Tag wieder aus dem Vollzugszentrum. Zur Zeit befindet er sich in Untersuchungshaft.
Am 10. November 2011 teilte X.________ der Einwohnerkontrolle Langnau am Albis mit, dass ihr Ehemann seit Mitte August nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohne, was sie am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt sie, zum einen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und zum anderen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit mangels genügender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Solche Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
Fraglich ist, ob der vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) des Untertauchens einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG darstellt. Der gegenwärtige Gefängnisaufenthalt und die eingereichte Besuchserlaubnis zugunsten der Beschwerdeführerin sind neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellt das Untertauchen, um einem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe zu entgehen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG zu.
2.2. Auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG ist nicht gegeben: Im Bezug auf den Anspruch nach lit. a fehlt es an einer dreijährigen Ehegemeinschaft; eine voreheliche Beziehung, auf welche die Beschwerdeführerin aufmerksam macht, ist auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht anzurechnen ( BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3). Warum wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sodann erforderlich machen sollten (lit. b), ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin führt keine solchen an.
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführerin hätte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Angesichts besonderer Umstände wird darauf verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass