Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_702/2009 KI-generiert

Dispute Over Animal Keeping Ban Due to Inadequate Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 2C_702/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning a ban on animal keeping imposed by the veterinary service of a canton, following previous findings of deficiencies in the complainant's animal husbandry practices. After the complainant's appeal against this ban was rejected by the Health Department, the matter was taken to the administrative court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the complainant lodged a further appeal with the federal court, contesting the factual findings of the lower courts without meeting the required legal basis for a substantive challenge, leading to the rejection of the appeal for lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dispute Over Animal Keeping Ban Due to Inadequate Substantiation of Appeal: After the complainant's appeal against this ban was rejected by the Health Department, the matter was taken to the administrative court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the complainant lodged a further appeal with the federal court, contesting the factual findings of the lower courts without meeting the required legal basis for a substantive challenge, leading to the rejection of the appeal for lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Tierhalteverbot Verwaltungsbeschwerde ungenügende Rechtsschrift Streitgegenstand Landwirtschaftsrecht Zweifel an der Rechtswidrigkeit Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the written statement did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_702/2009

Urteil vom 27. Oktober 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinärdienst des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz des Kantons St. Gallen,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2009.

Erwägungen:

1. Nachdem schon früher Mängel bei seiner Tierhaltung festgestellt und er hierfür auch sanktioniert worden war, sprach der Veterinärdienst des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz des Kantons St. Gallen gegen X.________ ein Tierhalteverbot aus (Verfügung vom 20. März 2009). Der gegen diese Verfügung beim Gesund-heitsdepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rekurs blieb erfolglos. Mit Urteil vom 22. September 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab.

X.________ gelangte mit einem als Rekurs gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts bezeichneten, vom 22. Oktober datierten und am 23. Oktober 2009 zur Post gegebenen Schreiben an das Bundesgericht. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: "Ich bestreite die Vorwürfe des Gesundheitsdepartement des Kt St. Gallen. Es geht natürlich nicht wen Herr Thomas Geiger Herr Blöchlinger Herr Gschwend von der Polizei nicht meine Freunde sind falsche Fotos nicht zu treffende Masse zu behaupten. Ich unterstreiche die Punkte im Entscheid."

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsschrift enthält - höchstens - sinngemäss ein Rechtsbegehren. Was die Begründung betrifft, so bemängelt er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Zwar kann dies in Fällen von klarer, eindeutiger, mit plausibler Erklärung nicht zu beseitigender Mangelhaftigkeit, bei offensichtlichen Versehen bzw. dann von Amtes wegen geschehen, wenn es an einer die korrekte Rechtsanwendung ermöglichenden Sachverhaltsermittlung fehlt (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Damit obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG konkret eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Feststellung des für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Sachverhalts zu rügen, wobei es nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die vorinstanzlichen Feststellungen als nicht zutreffend zu bezeichnen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Fehlt es an einer entsprechend substantiierten Rüge, wird den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan.

Die vorstehend wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen klarerweise nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller