Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_7/2024 KI-generiert

Asylum Seeker vs. State Secretariat for Migration (Rejection of Asylum and Removal)

Geschäftsnummer 2C_7/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, born in 1989, applied for asylum in Switzerland on August 13, 2021. The State Secretariat for Migration (SEM) rejected the asylum request on August 31, 2023, stating that the individual did not meet the criteria for refugee status and ordered their removal from Switzerland. This decision was upheld by the Swiss Federal Administrative Court on December 1, 2023, when the individual appealed. Subsequently, the person attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal by submitting a request for reconsideration on December 30, 2023, challenging the SEM's decision and seeking a halt to the enforcement of their removal, as well as free legal assistance. The case was reviewed by the Tribunal to determine the admissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Asylum Seeker vs. State Secretariat for Migration (Rejection of Asylum and Removal): The State Secretariat for Migration (SEM) rejected the asylum request on August 31, 2023, stating that the individual did not meet the criteria for refugee status and ordered their removal from Switzerland. This decision was upheld by the Swiss Federal Administrative Court on December 1, 2023, when the individual appealed. Subsequently, the person attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal by submitting a request for reconsideration on December 30, 2023, challenging the SEM's decision and seeking a halt to the enforcement of their removal, as well as free legal assistance. The case was reviewed by the Tribunal to determine the admissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung albanisches Asylgesuch Wiedererwägung des Asylgesuchs Staatssekretariat für Migration Abschiebung Ausgeschlossene Rechtsgebiete politisches Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse entry into proceedings (non-admission) in the simplified procedure due to the manifest inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as a matter of circumstance (Umständehalber).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_7/2024

Urteil vom 10. Januar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,

vom 1. Dezember 2023 (D-5320/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1989), aus Albanien, ersuchte am 13. August 2021 in der Schweiz um Asyl.

Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

1.3. A.________ gelangt mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 30. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erheben zu wollen. Konkret beantragt er, es sei "auf das zweite Asylgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch" einzutreten und es sei die Verfügung des SEM (vom 31. August 2023) in Wiedererwägung zu ziehen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem sei superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 I 160 E. 1).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Als Entscheide auf dem Gebiet des Asyls gelten insbesondere Entscheide, in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt, wie namentlich die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide, die Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung oder der Widerruf von Asyl (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ).

Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113

e contrario BGG).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov