Tax Evasion Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a taxpayer who was convicted of tax evasion for the years 2004 to 2008 by a specialized tax court, resulting in a fine. Following this conviction, the taxpayer appealed to the administrative court, which required the payment of a procedural cost advance. Despite being granted a fixed deadline to pay this advance, the taxpayer failed to comply, leading the administrative court to dismiss the appeal based on a procedural rule regarding non-compliance with cost requirements. The taxpayer subsequently filed a complaint with the federal tribunal, seeking annulment of the previous decisions and compensation for incurred expenses, but the complaint lacked sufficient legal justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Tax Evasion Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Following this conviction, the taxpayer appealed to the administrative court, which required the payment of a procedural cost advance. Despite being granted a fixed deadline to pay this advance, the taxpayer failed to comply, leading the administrative court to dismiss the appeal based on a procedural rule regarding non-compliance with cost requirements. The taxpayer subsequently filed a complaint with the federal tribunal, seeking annulment of the previous decisions and compensation for incurred expenses, but the complaint lacked sufficient legal justification.
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision to reject entry into the proceedings via the simplified procedure.
This provision was used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.
Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_7/2015
Urteil vom 7. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau , Rechtsdienst.
Gegenstand
Vollendete Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2004 bis 2008 (15.4.2008); Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 7. November 2014.
Erwägungen:
1. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau verurteilte A.________ mit Urteil vom 26. Juni 2014 wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 (bis 15. April 2008) zu einer Busse von Fr. 5'173.10. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 5. Oktober 2014 setzte das Verwaltungsgericht eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- an. Da der Aufforderung keine Folge geleistet worden war, wurde A.________ mit Verfügung vom 2. September 2014 in Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG-AG) eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Die Verfügung wurde dem Adressaten am 4. September 2014 eröffnet, die Zahlungsfrist endete mithin am Montag, 15. September 2014 (da der zehnte Tag auf Sonntag, 14. September 2014 fiel). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 7. November 2014, wie zuvor für diesen Fall angedroht, gestützt auf die Beschwerde nicht eintrat. Dagegen hat A.________ am 6. Januar 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 29. Dezember 2014 datierte Beschwerde mit den Anträgen eingereicht, es seien sämtliche Anschuldigungen und Urteile für nichtig zu erklären und infolgedessen aufzuheben; für die grossen Aufwendungen und Umtriebe sei eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- durch die Ankläger auszurichten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sei. Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids ist auf die Nichteintretensbegründung einzugehen.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, ihm hiefür zunächst eine Frist und anschliessend eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt und ist anschliessend, nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Vorgehensweise beruht auf kantonalem Verfahrens-Recht, dessen Handhabung das Bundesgericht nicht frei, sondern weitgehend nur darauf hin überprüfen kann, ob es in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise ausgelegt bzw. angewendet wurde (vgl. Rügenkatalog von Art. 95 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer befasst sich vorwiegend mit der Frage der Steuerhinterziehung und der damit verbundenen Problematik des Wohnsitzes, womit er angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands von vornherein nicht zu hören ist. Was die Kostenvorschusspflicht und die damit verbundenen Rechtsfolgen betrifft, äussert er sich in Ziff. 5 der Rechtsschrift. Er führt dazu aus, er habe einen Kostenvorschuss leisten müssen "für die eventuelle Behandlung und Abweisung durch das Verwaltungsgericht, welches ohnehin nur behördliche und gerichtliche Entscheide stützt, ohne die Beweise zu berücksichtigen. Aus welchem Gesetz geht denn hervor, dass der Beklagte zuerst sich den Nachweis der willkürlichen Anklage zu erst erkaufen muss?!" Daraus ergibt sich in keiner Weise, welche verfassungsmässigen Rechte das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der entsprechenden kantonalen Normen (namentlich § 30 VRG-AG) missachtet hätte bzw. inwiefern die kantonale Verfahrensordnung als solche mit verfassungsmässigen Rechten oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar sein könnte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller