Compulsory Residency Registration Appeal Dismissed for Lack of Legal Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal regarding an individual who had been residing in a municipality without official registration. The local council reported him for residency registration, to which the individual objected, acknowledging his residence but appealing the decision. The appeal was rejected by both the district council and the administrative court. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of being registered in the municipality alongside individuals he deemed undesirable and seeking significant financial compensation. The court found the appeal lacked sufficient justification and thus did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Compulsory Residency Registration Appeal Dismissed for Lack of Legal Argument: The local council reported him for residency registration, to which the individual objected, acknowledging his residence but appealing the decision. The appeal was rejected by both the district council and the administrative court. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of being registered in the municipality alongside individuals he deemed undesirable and seeking significant financial compensation. The court found the appeal lacked sufficient justification and thus did not proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds for appeal.
The court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_7/2010
Urteil vom 15. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wettswil am Albis,
Bezirksrat Affoltern.
Gegenstand
Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer,
vom 22. Oktober 2009.
Erwägungen:
1. Nachdem sich X.________ seit einiger Zeit in der Gemeinde Wettswil am Albis ohne Anmeldung aufgehalten hatte, meldete ihn der dortige Gemeinderat zur Niederlassung an. X.________ rekurrierte dagegen an den Bezirksrat Affoltern, ohne zu bestreiten, in der Gemeinde Wettswil am Albis zu wohnen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 25. Juni 2009 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht die gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2009 ab.
Unter Bezugnahme auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts äussert sich X.________ in einer ans Bundesgericht adressierten Eingabe vom 4. Januar 2010 namentlich zur Staatssicherheit und zu negativen Aspekten des Weltgeschehens. Unter dem Titel Rechtsbegehren führt er unter anderem aus, es sei eine Zumutung, seine Heimat (Gemeinde Wettswil am Albis) mit Mördern und Landesverrätern teilen zu müssen; insofern beantragt er sinngemäss die Aufhebung der zwangsweisen Anmeldung in der Gemeinde bzw. des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Zudem beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'500'000.--.
2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. es bedarf einer minimalen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze sowie des einschlägigen kantonalen Rechts mit der Frage der Anmeldung in der Wohngemeinde im Allgemeinen sowie bezogen auf die Situation (und die Vorbringen) des Beschwerdeführers befasst. Dessen Ausführungen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind auch nicht im Ansatz geeignet darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Unerfindlich bleibt sodann, auf welcher Rechtsgrundlage die Entschädigungsforderung beruhen sollte. Auf die Beschwerde ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG )
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller