Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_699/2010 KI-generiert

Turkish National's Appeal Against Residency Permit Non-Extension Dismissed

Geschäftsnummer 2C_699/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, originally a Turkish citizen born in Germany, entered Switzerland as a child and had his residence permit renewed until the end of 2007. Over the years, he faced multiple legal issues, including various criminal convictions leading to significant prison time, and began relying on social welfare. In June 2010, the cantonal migration authority denied his application for the extension of his residence permit due to his criminal record and issued a deportation order upon his release from prison. The individual challenged this decision in court, arguing for the extension of his residency, but his appeal was subsequently rejected by the cantonal court. He then brought the matter before the Federal Tribunal following this rejection.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Turkish National's Appeal Against Residency Permit Non-Extension Dismissed: Over the years, he faced multiple legal issues, including various criminal convictions leading to significant prison time, and began relying on social welfare. In June 2010, the cantonal migration authority denied his application for the extension of his residence permit due to his criminal record and issued a deportation order upon his release from prison. The individual challenged this decision in court, arguing for the extension of his residency, but his appeal was subsequently rejected by the cantonal court. He then brought the matter before the Federal Tribunal following this rejection.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit türkische Staatsangehörige Bewilligungsentzug abgelaufene Aufenthaltsbewilligung ausserordentliche Umstände Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Aufenthaltsrecht von Ausländern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this provision concerning the simplified procedure for non-entry into the merits.

Art. 108 BGG

The decision to not enter into the merits was made by a single judge under the simplified procedure provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_699/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, z.Zt. Strafanstalt A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration

des Kantons Freiburg.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 29. Juni 2010.

Erwägungen:

1. Der 1978 in Deutschland geborene türkische Staatsgehörige X.________ reiste 1984 als Sechsjähriger in die Schweiz ein. Er erhielt die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 30. Dezember 2007 verlängert wurde. Eine Lehre brach er vorzeitig ab; ab 1999 war er temporär verschiedentlich als Hilfsarbeiter tätig; seit 2001 bezog er Sozialhilfe. Gegen ihn bestehen Betreibungen und Verlustscheine je in der Grössenordnung von mehreren zehntausend Franken. Im Zeitraum 2000 bis 2008 erwirkte er verschiedene strafrechtliche Verurteilungen. U.a. wegen (teils mehrfachen, bandenmässigen) Raubs, Erpressung, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er zu mehreren Freiheitsstrafen mit einer Gesamtdauer von über fünf Jahren verurteilt. Die am 17. September 2008 verfügte ambulante Massnahme musste anfangs Januar 2009 widerrufen werden; er entwich sodann dreimal aus dem anschliessenden Massnahmenvollzug in offener Umgebung und befindet sich seit Mai 2010 im geschlossenen Vollzug.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2010 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte auf den Zeitpunkt der Haftentlassung die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 29. Juni 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Weigerung, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wird damit begründet, dass Gründe für einen Widerruf der Bewilligung im Sinne von Art. 62 lit. b, c und e AuG vorlägen. Das ändert nichts daran, dass Gegenstand des Verfahrens nicht ein Bewilligungswiderruf ist, sondern ein Entscheid über die Verlängerung einer durch Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschenen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG) Bewilligung. Während die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Widerrufsentscheid offensteht, ist im Falle eines Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dieses ordentliche Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen entsprechenden Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Aus der durch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Begründungspflicht ergibt sich indessen, dass die beschwerdeführende Partei sich zu den Eintretensvoraussetzungen äussern muss, wenn deren Vorliegen ungewiss ist (eben zitierte Urteile). Der Beschwerdeführer argumentiert, wie wenn eine "Ausweisung" bzw. ein Bewilligungswiderruf streitig wäre. Zur Frage der Zulässigkeit seines Rechtsmittels betreffend die Verweigerung einer Bewilligung unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG äussert er sich überhaupt nicht, obwohl das Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung ungewiss ist. Als einzige Anspruchsnorm käme Art. 8 EMRK in Betracht. Im Falle des volljährigen Beschwerdeführers, der unverheiratet ist und keine Kinder hat, könnte ein Bewilligungsanspruch aus dieser Konventionsnorm nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände anerkannt werden (vgl. dazu BGE 130 II 281 ). Das Vorliegen solcher Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit ist in Berücksichtigung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller