Appellant v. Canton: Failure to Pay Cost Advance Dismisses Tax Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was fined for failing to submit their tax return for the year 2011. After appealing the fine at a cantonal administrative court, the court requested a cost advance, which the individual did not pay. Consequently, the court dismissed the appeal due to noncompliance with procedural requirements. The individual subsequently appealed to a higher court, but the appeal was deemed insufficiently justified, primarily addressing procedural issues rather than the legality of the fine itself. The higher court ultimately decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appellant v. Canton: Failure to Pay Cost Advance Dismisses Tax Appeal: After appealing the fine at a cantonal administrative court, the court requested a cost advance, which the individual did not pay. Consequently, the court dismissed the appeal due to noncompliance with procedural requirements. The individual subsequently appealed to a higher court, but the appeal was deemed insufficiently justified, primarily addressing procedural issues rather than the legality of the fine itself. The higher court ultimately decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without exchange of written submissions by a single judge in the simplified procedure.
The appeal was not admitted due to lack of sufficient substantiation.
The court costs of CHF 500 were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_698/2013
Urteil vom 16. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern , Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Steuerstrafe / Busse),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), vom 16. Mai 2013.
Erwägungen:
Gegen X.________ wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 eine Busse von Fr. 2'000.-- verhängt. Er gelangte am 19. April 2013 gegen den entsprechenden Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 22. April 2013 auf, bis 7. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall. Da der Zahlungsaufforderung keine Folge geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht, 4. Abteilung) mit Urteil vom 16. Mai 2013 auf die Beschwerde nicht ein. X.________ gelangte dagegen mit vom 27. Juni 2013 datiertem Schreiben (Postaufgabe 29. Juni 2013) an das Bundesgericht; der anzufechtende Entscheid war nicht beigelegt, weshalb ihm am 2. Juli 2013 Frist zur Behebung dieses Mangels angesetzt wurde. Er kam dieser Auflage fristgerecht nach.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil ist das Verwaltungsgericht in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (§ 195 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) auf die dort erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Einziger möglicher Verfahrensgegenstand ist mithin diese verfahrensrechtliche Problematik. Soweit der Beschwerdeführer sich zur Rechtmässigkeit der Busse ausspricht, ist er nicht zu hören. Mit der Erklärung, es könne ja nicht sein, dass man Fr. 900.-- für Kostenvorschuss kassieren wolle, indem erfahrungsgemäss kaum jemals sachlich und objektiv untersucht und geprüft werde, zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts schweizerisches Recht (im Wesentlichen verfassungsmässige Rechte, vgl. BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.) verletzt haben könnte. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller